rassistischen und menschenverachtenden Weltanschauung die bei den Tötungen von den
Opfern erlittenen Qualen für eine möglichst effektive Tötung zumindest in Kauf nahmen. Er
wusste, dass die Opfer sich aufgrund vielfacher, bewusster Täuschungen über die
Tötungsabsicht völlig ahnungs- und wehrlos ohne Widerstand in die Gaskammern begaben
und dass die Menschen dort langsam und qualvoll an der Vergiftung durch das Gas Zyklon B
starben. Er kannte auch den qualvollen und langsamen Verlauf des Hungertods, den
unzählige Gefangene aufgrund der unzulänglichen Lebensbedingungen erlitten. Ihm waren
schließlich auch die seelischen Qualen bewusst, welche die Gefangenen im Bewusstsein der
ihnen bevorstehenden Exekution an der schwarzen Wand im Hof zwischen Block 10 und 11
des Stammlagers erlitten.
Bei alledem war ihm klar, dass den Gefangenen damit unsagbares Unrecht widerfuhr, für
welches es keine Rechtfertigung gab. Ihm war bewusst, dass allein die Religions- und
Volkszugehörigkeit der Opfer, die – wie er aufgrund seiner Ausbildung und der Schulungen
wusste – einziger Grund ihrer Verfolgung war, niemals die Tötungen rechtfertigen konnte.
Dass von den Deportierten, von denen zuerst Kinder, Alte und Kranke getötet wurden,
keinerlei Gefahr ausging, war auch für den Angeklagten nicht zweifelhaft.
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Dem Angeklagten war auch bewusst, dass während seiner Tätigkeit in Auschwitz tausende
von Menschen ums Leben kamen. Anhand der Anzahl der ankommenden Waggons und der
Menge der aus ihnen heraus getriebenen Menschen sowie der Vielzahl der Leichen konnte er
die außerordentliche Zahl der Opfer in etwa abschätzen.
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c)
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Der Angeklagte war sich als privilegiertes Mitglied des SS-Totenkopfsturmbanns ferner seiner
Rolle im Rahmen des Massenmordes stets bewusst. Ihm war klar, dass die ihm obliegende
Bewachung der Gefangenen bereits durch seine bloße Anwesenheit in Uniform und mit
Schusswaffe und die dadurch bewusst erzeugte Drohkulisse wesentlich zur Umsetzung des
Tötungsgeschehens beitrug. Er wusste, dass er mit jeder seiner Tätigkeiten in den
verschiedenen Aufgabenbereichen der 3. Kompanie – sowohl als Wachposten als auch
später als Gruppenführer – den Massenmord förderte.
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Das nahm der Angeklagte zumindest hin. Nachdem er anfangs seine Kameraden aus dem
Fronteinsatz, mit denen er im engen Zusammenleben und unter den gefährlichen
Bedingungen des Feldeinsatzes sehr vertraut geworden war, noch vermisste, wurden ihm
nach und nach die Sicherheit, die ihm seine Tätigkeit im Konzentrationslager Auschwitz bot,
und das Ansehen, das er dort genoss, wichtiger. Insbesondere in der 3. Kompanie als
Mitglied der „Peer-Group“ um den Kompaniechef P 1 fühlte er sich gut aufgehoben.
Durchgreifende Bedenken hinsichtlich des Vernichtungsgeschehens, zu dem er durch seine
Tätigkeit beitrug, stellten sich ihm in der Gesellschaft der Gleichgesinnten und unter dem
ständigen Einfluss ideologischer Schulungen nicht. Die nationalsozialistische
Weltanschauung teilte er jedenfalls insoweit, als er die „arischen“ Deutschen für überlegen
und die Menschen nicht „arischer“ Herkunft, insbesondere Juden, für grundsätzlich
„minderwertig“ hielt. Zudem vertraute er – wie auch alle seine Kameraden – seinen
Vorgesetzten und dem nationalsozialistischen System, das ihn seit seiner frühen Jugend
geprägt hatte. Ob der Angeklagte darüber hinaus aufgrund seiner nationalsozialistischen
Gesinnung auch selbst ein eigenes Interesse an der Verwirklichung der „Endlösung“ hatte,
konnte im Rahmen der Hauptverhandlung nicht geklärt werden. Jedenfalls aber war ihm das
Schicksal der Opfer in Auschwitz aufgrund seiner Weltanschauung grundsätzlich gleichgültig.
Das massenhafte Töten der auch aus seiner Sicht „minderwertigen“ jüdischen Menschen in
Auschwitz war für ihn mit der Zeit zur Normalität geworden. Der Angeklagte führte die ihm
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