Machthaber, in Auschwitz – anders als in den Vernichtungslagern Belzec, Sobibor und Treblinka – im jeweiligen Umfang des Bedarfs arbeitsfähige Deportierte zunächst in der Landwirtschaft, den SS-eigenen Wirtschaftsbetrieben wie den DAW oder der Rüstungsindustrie der Umgebung zwangsweise einzusetzen. Durch den Zwang zu körperlich schwersten Tätigkeiten bei gleichzeitig völlig unzureichender Versorgung sollten die Menschen durch Arbeit „vernichtet“ werden. Demgegenüber sollten die als nicht arbeitsfähig Selektierten unmittelbar in Gaskammern getötet und ihre Leichen anschließend verbrannt werden. b) 20 Als Angehöriger der Waffen-SS wurde der Angeklagte dem Totenkopfsturmbann des Konzentrationslagers Auschwitz zugeteilt. 21 aa) 22 Die Totenkopfsturmbanne waren neben den Feldeinheiten der zweite große Teilbereich der Waffen-SS. Als paramilitärische Organisation bestanden sie – ebenso wie die Feldeinheiten – aus streng hierarchisch aufgebauten Kompanien, denen durchschnittlich 150 Männer angehörten, wobei die Anzahl zu Spitzenzeiten aber auch auf bis zu 300 Männer steigen konnte. Die Kompanien wurden von einem Kompanieführer im Rang eines SSObersturmführers oder SS-Hauptsturmführers geleitet. Jede Kompanie bestand aus drei bis vier Zügen mit jeweils ca. 35 Männern, die von einem Zugführer im Rang eines SSScharführers, in Ausnahmefällen auch eines Unterscharführers, geleitet wurden. Die kleinsten Einheiten der Kompanien bildeten Gruppen von ca. 15 Leuten, denen Gruppenführer im Rang von Unterscharführern vorstanden. Im Konzentrationslager oblag dem Totenkopfsturmbann – in Abgrenzung von der Kommandatur, welche für die Organisation und Aufrechterhaltung des Lagergeschehens im inneren Lagerbereich, dem Schutzhaftlager, zuständig war – die Sicherung der Lager nach außen hin. Mit seiner Wachtätigkeit war der SS-Totenkopfsturmbann die funktionierende Stütze des Vernichtungsgeschehens auch im Konzentrationslager Auschwitz. Er sicherte das Lagergeschehen in allen Bereichen, vom Umstellen der ankommenden Deportationszüge, über die Begleitung der Selektierten auf ihrem Weg in die Gaskammern und der Arbeitsfähigen zu den Lagern bis hin zur Bewachung der Gefangenen im Rahmen der Postenketten oder bei den Außenkommandos. Durch die von den Angehörigen des Totenkopfsturmbanns aufgebaute Drohkulisse – die Wachleute waren schwer bewaffnet und trugen die Uniformen der Waffen-SS – wurde bereits der Gedanke an Widerstand oder Flucht im Keim erstickt. Häftlinge, die gleichwohl versuchten zu fliehen, wurden durch die Wachposten erschossen. Als Mitglied des SS-Totenkopfsturmbanns in hervorgehobener Stellung und der damit verbundenen umfassenden Kenntnis vom Lagergeschehen und besonderer Befehlsgewalt förderte auch der Angeklagte an allen Stellen, an denen er im Tatzeitraum eingesetzt war, den reibungslosen Ablauf der Massenvernichtung. 23 bb) 24 Nach seiner Einkleidung wurde der Angeklagte zunächst der fünften der zu dieser Zeit insgesamt zwölf für das gesamte Lager bestehenden Kompanien des Totenkopfsturmbanns zugewiesen. Dort lebte sich der Angeklagte mühelos ein. Zwar vermisste er anfangs viele seiner Kameraden aus dem Fronteinsatz, mit denen er im engen Zusammenleben und unter den gefahrreichen Bedingungen des Feldeinsatzes sehr vertraut geworden war. Nach seiner schweren Verwundung genoss er aber die Sicherheit in Auschwitz und seine herausgehobene und bevorzugte Stellung im Konzentrationslager. Diese ergab sich für den 25

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