auch nur eingeschränkt einsatzfähige – SS-Leute für den Frontdienst gesucht, und zwar in
großen Kontingenten und insbesondere ab dem Jahre 1943. Zudem ist nach den in der
Hauptverhandlung getroffenen Feststellungen kein einziger Fall bekannt, in denen die
Befehlsverweigerung, sich an den Massenmorden zu beteiligen, mit der Einweisung in ein
Konzentrationslager oder gar der Todesstrafe geahndet worden wäre.
VI.
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1.
261
Den Strafrahmen hat die Kammer den nach §§ 27 Abs. 1, 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StGB
gemilderten § 211 StGB in seiner derzeitig gültigen Fassung entnommen. Die zum
Tatzeitpunkt geltenden Vorschriften der §§ 211, 49 Abs. 2, 44 Abs. 2, 14 Abs. 2 a.F. StGB
sahen für die Beihilfe zum Mord eine „Zuchthausstrafe“ von drei bis fünfzehn Jahren vor. Die
„Zuchthausstrafe“ stellte gegenüber der damals als „Gefängnisstrafe“ (§ 16 a. F. StGB)
bezeichneten Freiheitsstrafe im Hinblick auf ihre Dauer und Art die schwerere
freiheitsentziehende Sanktion dar. Bei den aktuell geltenden Vorschriften handelt es sich
damit um das mildere Gesetz im Sinne von § 2 Abs. 3 StGB. Mithin hatte die Kammer auf
eine Freiheitsstrafe zwischen drei und fünfzehn Jahren zu erkennen war.
262
2.
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In dem so eröffneten Strafrahmen hat die Kammer bei der konkreten Strafzumessung
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zugunsten des Angeklagten zunächst seine teilgeständige Einlassung berücksichtigt. Ferner
hat der Angeklagte sich persönlich für das von ihm eingeräumte Verhalten entschuldigt. Für
den Angeklagten spricht zudem, dass er sich uneingeschränkt vier Monate lang unter
Anstrengung seiner geistigen und körperlichen Kräfte dem Verfahren gestellt hat. Durch all
dies hat der Angeklagte gezeigt, dass er zu seiner Schuld steht und Verantwortung für sein
Tun übernehmen will. Zugunsten des Angeklagten war weiter zu berücksichtigen, dass er zur
Tatzeit noch sehr jung war, knapp über dem Alter, in welchem noch die Anwendung von
Jugendstrafrecht zu erwägen gewesen wäre. Zudem war er lebensunerfahren und durch den
Nationalsozialismus sowie durch seine Kriegserlebnisse, insbesondere seine Verwundung
geprägt. Der Angeklagte handelte nicht aus eigenem Antrieb, sondern auf Befehl. Erheblich
strafmildernd war ferner zu berücksichtigen, dass die Tat nunmehr mehr als siebzig Jahre
zurückliegt. Vor diesem Hintergrund und mit Rücksicht auf das hohe Alter des Angeklagten
bedarf es einer spezialpräventiven Einwirkung auf ihn nicht mehr. Aus seinem
vorgeschrittenen Alter resultiert weiterhin eine hohe Strafempfindlichkeit, was ebenfalls zu
seinen Gunsten zu berücksichtigen war. Zudem muss der Angeklagte mit Blick auf die in
Artikel 1 GG verbürgte Menschenwürde zwar nicht die Gewissheit, aber doch zumindest die
Chance haben, zu Lebzeiten aus der Haft entlassen zu werden. Weiterhin kann nicht
unberücksichtigt bleiben, dass dieser Prozess und die mit ihm verbundene öffentliche und
mediale Aufmerksamkeit für den Angeklagten eine hohe Belastung dargestellt und ihm
ersichtlich zugesetzt haben. Hiervon wird er sich vermutlich nicht mehr erholen. Strafmildernd
war schließlich zu berücksichtigen, dass der Angeklagte nicht vorbestraft ist.
Zu Lasten des Angeklagten musste sich demgegenüber das gesamte Tatbild auswirken,
insbesondere, dass dem Angeklagten in der KZ-Hierarchie eine über die des „einfachen“
Wachmanns hinausgehende, hervorgehobene Stellung zukam, sowie die Länge des
Tatzeitraums. Strafschärfend waren ferner die große Zahl der Opfer sowie die Folgen für die
Angehörigen der Opfer, die bis heute unter dem Verlust ihrer Familien leiden, zu
berücksichtigen.
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