Vernichtungsgeschehen insgesamt und damit eine Vielzahl von Tötungen dauerhaft förderte.
Das ist rechtlich als eine Beihilfehandlung zum Mord zu werten.
5.
249
Der Angeklagte handelte rechtswidrig.
250
Die Beihilfehandlung des Angeklagten ist weder aufgrund der zur Tatzeit geltenden
251
Rechtslage gerechtfertigt, noch kann sich der Angeklagte auf aktuell geltende
Rechtfertigungsgründe berufen. Der Massenmord im Vernichtungslager Auschwitz war nicht
durch Gesetz gedeckt und auch nicht kriegsnotwendig. Insofern bestehende Befehle konnten
mit Rücksicht auf die allen Völkern gemeinsamen Leitgedanken der Menschlichkeit und
Gerechtigkeit nicht verbindlich sein [vgl. LG München II, Urteil vom 12. Mai 2011 – 1 Ks 115
Js 12496/08]. Ein rechtfertigender Notstand nach § 34 StGB lag ebenfalls nicht vor, da
grundsätzlich keine Abwägung „Leben gegen Leben“ möglich ist, so dass eine für den
Angeklagten – vermeintlich – bestehende Todesgefahr im Falle der Weigerung an der
Mitwirkung am Massenmord die Beihilfehandlung des Angeklagten nicht zu rechtfertigen
vermag [vgl. Fischer, StGB, 63. Auflage 2016, § 34 StGB Rn.14 f. m. w. N.].
6.
252
Der Angeklagte handelte schließlich auch schuldhaft.
253
a)
254
Anhaltspunkte dafür, dass wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer
255
tiefgreifenden Bewusstseinsstörung, wegen Schwachsinns oder wegen einer schweren
seelischen Abartigkeit zum Tatzeitpunkt die Fähigkeit des Angeklagten, das Unrecht seiner
Tat einzusehen oder danach zu handeln, aufgehoben oder aber zumindest erheblich
vermindert war (§§ 20, 21 StGB bzw. § 51 a.F. StGB), hat die Hauptverhandlung nicht
erbracht. Insbesondere kann mit Rücksicht auf den Lebenslauf des Angeklagten und den von
ihm in der Hauptverhandlung gewonnenen Eindruck sicher ausgeschlossen werden, dass die
im September 1941 erlittene Kopfverletzung zu einer hirnorganischen Schädigung geführt
hat.
b)
256
Die Wachtätigkeit des Angeklagten ist nicht durch die Befehlslage oder einen Verbotsirrtum
257
(§ 17 StGB) entschuldigt. Die in Auschwitz geschehene ungeheuerliche Massenermordung
wehrloser Zivilisten – darunter Kinder, Frauen und Greise – verstieß in so grundlegender und
fundamentaler Weise gegen den auch einfach strukturierten Menschen bekannten Anspruch
eines jeden menschlichen Wesens auf sein Leben, dass der Verstoß gegen geltendes Recht
für jedermann offenkundig auf der Hand lag. Vor diesem Hintergrund und mit Rücksicht auf
die Herkunft sowie den Bildungsstand des Angeklagten war auch diesem zur Überzeugung
der Kammer stets bewusst, dass die Befehle zur Teilnahme am Massenmord nicht
verbindlich waren und er mit ihrer Ausführung Unrecht beging.
c)
258
Entschuldigungsgründe nach § 52 a.F. StGB (entschuldigender Nötigungsstand), § 54 a.F.
259
StGB (entschuldigender Notstand) bzw. § 35 StGB liegen ebenfalls nicht vor. Der Angeklagte
hätte sich im Tatzeitraum jederzeit und ohne Nachteile für sich oder seine Angehörigen zur
Front versetzen lassen können. Er war kriegsverwendungsfähig. Zudem wurden ständig –
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