Für die Beihilfe ist ferner Vorsatz erforderlich, der zwei Bezugspunkte hat: Die Ausführung
der zukünftigen Haupttat und die eigene Hilfeleistung (sogenannter Doppelvorsatz des
Gehilfen). Der Gehilfe muss zunächst hinsichtlich der Haupttat einen hinreichend bestimmten
Vorsatz haben. Dieser muss sich auf die Ausführung einer zwar nicht in allen Einzelheiten,
wohl aber in ihren wesentlichen Grundzügen konkretisierten Tat richten. Diese muss er in
ihren wesentlichen Merkmalen – insbesondere ihre Unrechts- und Angriffsrichtung –
erfassen. Welche Tatumstände dabei als wesentliche Merkmale anzusehen sind, richtet sich
nach der jeweiligen Haupttat [BGHSt 42, 135, 137]. Eine Bestrafung wegen Teilnahme am
Mord setzt insofern voraus, dass der Gehilfe zum Zeitpunkt seines Tatbeitrages um die
Tötung und das Vorliegen der Mordqualifikation beim Täter weiß [BGH, Urteil vom 07. Mai
1996 – 1 StR 168/96, NStZ 1996, 434]. Einzelheiten der Haupttat braucht der Gehilfe
dagegen nicht zu kennen und auch keine bestimmte Vorstellung von ihr zu haben [BGH,
Beschluss vom 08. November 2011 – 3 StR 310/11, NStZ 2012, 264; Beschluss vom 20.
Januar 2011 – 3 StR 420/, NStZ 2011, 399, 400]. So müssen Opfer, Tatzeit und nähere
Details der konkreten Begehungsweise dem Gehilfen nicht bekannt sein [BGHSt 42, 135,
139]. Der Gehilfe muss die Vollendung der Haupttat wollen. Dabei haftet er nur im Rahmen
des von ihm ins Auge gefassten Tatbestandes. Entscheidend ist, was er im Zeitpunkt der
Hilfeleistung wusste. Des Weiteren muss der Gehilfe vorsätzlich bezüglich der geleisteten
Hilfe handeln. Er muss sich darüber bewusst sein, dass sein Verhalten das Vorhaben der
Haupttat fördert. Für den die Hilfeleistung betreffenden Vorsatz ist dabei – ebenso wie bei
dem Vorsatz bezüglich der Haupttat – kein dolus directus erforderlich. Es genügt, wenn der
Gehilfe seinen eigenen Tatbeitrag zumindest für möglich hält und billigt [BGH, Beschluss vom
08. November 2011 – 3 StR 310/11, NStZ 2012, 264; Urteil vom 11. November 2006, 2 StR
157/06, NStZ 2007, 290].
Danach hatte der Angeklagte auch den erforderlichen Beihilfevorsatz. Ihm war im
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Tatzeitraum durchgängig bewusst, dass in Auschwitz jeden Tag Menschen in den
Gaskammern getötet wurden, regelmäßig Gefangene an der sogenannten „schwarzen Wand“
erschossen wurden und die Lagerinsassen verhungerten. Er konnte anhand der Anzahl der
ankommenden Waggons und der aus ihnen heraus getriebenen Menschen sowie der
Vielzahl der Leichen in etwa abschätzen, wie hoch die Zahl der Opfer war. Dem Angeklagten
waren auch alle Umstände bekannt, welche die Tötungen als heimtückisch und grausam
qualifizierten. Das Morden hat er zumindest billigend in Kauf genommen. Dem Angeklagten
war darüber hinaus auch klar, dass er mit seiner Wachtätigkeit für einen reibungslosen Ablauf
der Massenvernichtung Sorge trug und damit die Tötungen unterstützte. Auch dies hat er
zumindest billigend in Kauf genommen.
c)
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Die Kammer legt dem Angeklagten 170.000 der mindestens 217.000 im Tatzeitraum durch
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Erschießen, Vergiften mit Zyklon B und Verhungern lassen erfolgten Tötungen zur Last. Denn
die Kammer kann nicht ausschließen, dass es einige Fälle gab, in denen aufgrund
besonderer Umstände kein Mordmerkmal erfüllt war. Zudem war zu berücksichtigen, dass
der Angeklagte im Tatzeitraum maximal drei Monate lang aufgrund von Fortbildung,
Krankheit und Urlaub nicht im Dienst war und somit die in dieser Zeit erfolgten Tötungen
durch seine Tätigkeit nicht gefördert hat.
3.
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Eine Verurteilung des Angeklagten als Mittäter kam nicht in Betracht.
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