Anschauung verachtenswerten und auf tiefster Stufe stehenden Antisemitismus, hat die Beweisaufnahme nicht ergeben, dass dieses persönliche Mordmerkmal [vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juni 2009 – 4 StR 645/08, NStZ 2009, 627] auch in der Person des Angeklagten vorlag. Die Kammer hat keine sicheren Feststellungen dazu treffen können, dass der Angeklagte im Sinne der nationalsozialistischen Ideologie an der „Endlösung“ mitwirken wollte. 2. 230 Der Angeklagte hat zur Begehung der vorstehend genannten Verbrechen Hilfe geleistet. 231 a) 232 Nach ständiger Rechtsprechung ist als Hilfeleistung im Sinne des § 27 Abs. 1 StGB (§ 49 233 Abs. 1 a.F. StGB) grundsätzlich jede Handlung anzusehen, welche die Herbeiführung des Taterfolges durch den Haupttäter objektiv fördert oder erleichtert. Dass sie für den Eintritt des Erfolges in seinem konkreten Gepräge in irgendeiner Weise kausal ist, ist nicht erforderlich [vgl. BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2011 – 3 StR 206/11, NStZ 2012, 316 m. w. N.]. Diese Voraussetzung ist erfüllt. Das Konzentrationslager Auschwitz diente allein dem Zweck 234 der massenhaften „Vernichtung“ der jüdischen Bevölkerung Europas und anderer als „minderwertig“ angesehener Menschen. Ohne die Tätigkeiten der Wachleute hätte dieser Massenmord so nicht umgesetzt werden können. Das Wachpersonal sicherte das Lagergeschehen in allen Bereichen, von der Umstellung der ankommenden Deportationszüge, über die Begleitung der Selektierten auf ihrem Weg in die Gaskammer bis hin zur Bewachung der Gefangenen im Rahmen der Postenketten oder bei den Außenkommandos. Durch die von den schwer bewaffneten Wachleuten aufgebaute Drohkulisse wurde jeder Gedanke an Widerstand oder Flucht im Keim erstickt. Die Angehörigen des Wachpersonals waren zudem verpflichtet, Widerstand oder Fluchtversuche mit Waffengewalt zu unterbinden. So gewährleistete jeder Wachmann – gleichgültig, an welcher Stelle er im Lager eingesetzt war – den reibungslosen Ablauf der Massenvernichtung. Das Wachpersonal war damit die funktionierende Stütze im Konzentrationslager. Mit seiner Verwendung im Wachsturmbann und seiner Bereitschaft, Widerstand oder Fluchtversuche erforderlichenfalls mit Waffengewalt zu unterbinden, hat damit auch der Angeklagte als in die Befehlskette eingegliederter Akteur den Massenmord in Auschwitz durch aktives Tun objektiv erleichtert und gefördert. Im Übrigen muss sich der Angeklagte über seinen individuellen Tatbeitrag hinaus aufgrund der arbeitsteiligen Vorgehensweise bei der Ermordung der Menschen die Hilfeleistungen der anderen Wachleute im Rahmen der gleichsam mittäterschaftlich geleisteten Beihilfe zurechnen lassen [vgl. BGH, Urteil vom 16. November 2006 – 3 StR 139/06, BGHSt 51, 144-149]. Der Angeklagte hat allerdings keine Hilfeleistung zu den im Zusammenhang mit der 235 Ungarnaktion begangenen Morden in den Gaskammern geleistet, soweit die Opfer der Aktion ab dem 17. Mai 1944 an der neuen Rampe im Lager Birkenau eintrafen. Dass der Angeklagte auch nach diesem Zeitpunkt Dienst an der neuen Rampe oder in den Postenketten um das Lager Birkenau getätigt hat, hat die Kammer nicht festgestellt. Die Bewachung der seit dem 17. Mai 1944 im Lager Birkenau angekommenen und anschließend in den Gaskammern umgebrachten Deportierten erfolgte nicht mehr unter Mitwirkung der 3. Kompanie, welcher der Angeklagte zu dieser Zeit angehörte. b) 236 237

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