Anschauung verachtenswerten und auf tiefster Stufe stehenden Antisemitismus, hat die
Beweisaufnahme nicht ergeben, dass dieses persönliche Mordmerkmal [vgl. BGH, Beschluss
vom 10. Juni 2009 – 4 StR 645/08, NStZ 2009, 627] auch in der Person des Angeklagten
vorlag. Die Kammer hat keine sicheren Feststellungen dazu treffen können, dass der
Angeklagte im Sinne der nationalsozialistischen Ideologie an der „Endlösung“ mitwirken
wollte.
2.
230
Der Angeklagte hat zur Begehung der vorstehend genannten Verbrechen Hilfe geleistet.
231
a)
232
Nach ständiger Rechtsprechung ist als Hilfeleistung im Sinne des § 27 Abs. 1 StGB (§ 49
233
Abs. 1 a.F. StGB) grundsätzlich jede Handlung anzusehen, welche die Herbeiführung des
Taterfolges durch den Haupttäter objektiv fördert oder erleichtert. Dass sie für den Eintritt des
Erfolges in seinem konkreten Gepräge in irgendeiner Weise kausal ist, ist nicht erforderlich
[vgl. BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2011 – 3 StR 206/11, NStZ 2012, 316 m. w. N.].
Diese Voraussetzung ist erfüllt. Das Konzentrationslager Auschwitz diente allein dem Zweck 234
der massenhaften „Vernichtung“ der jüdischen Bevölkerung Europas und anderer als
„minderwertig“ angesehener Menschen. Ohne die Tätigkeiten der Wachleute hätte dieser
Massenmord so nicht umgesetzt werden können. Das Wachpersonal sicherte das
Lagergeschehen in allen Bereichen, von der Umstellung der ankommenden
Deportationszüge, über die Begleitung der Selektierten auf ihrem Weg in die Gaskammer bis
hin zur Bewachung der Gefangenen im Rahmen der Postenketten oder bei den
Außenkommandos. Durch die von den schwer bewaffneten Wachleuten aufgebaute
Drohkulisse wurde jeder Gedanke an Widerstand oder Flucht im Keim erstickt. Die
Angehörigen des Wachpersonals waren zudem verpflichtet, Widerstand oder Fluchtversuche
mit Waffengewalt zu unterbinden. So gewährleistete jeder Wachmann – gleichgültig, an
welcher Stelle er im Lager eingesetzt war – den reibungslosen Ablauf der
Massenvernichtung. Das Wachpersonal war damit die funktionierende Stütze im
Konzentrationslager. Mit seiner Verwendung im Wachsturmbann und seiner Bereitschaft,
Widerstand oder Fluchtversuche erforderlichenfalls mit Waffengewalt zu unterbinden, hat
damit auch der Angeklagte als in die Befehlskette eingegliederter Akteur den Massenmord in
Auschwitz durch aktives Tun objektiv erleichtert und gefördert. Im Übrigen muss sich der
Angeklagte über seinen individuellen Tatbeitrag hinaus aufgrund der arbeitsteiligen
Vorgehensweise bei der Ermordung der Menschen die Hilfeleistungen der anderen
Wachleute im Rahmen der gleichsam mittäterschaftlich geleisteten Beihilfe zurechnen lassen
[vgl. BGH, Urteil vom 16. November 2006 – 3 StR 139/06, BGHSt 51, 144-149].
Der Angeklagte hat allerdings keine Hilfeleistung zu den im Zusammenhang mit der
235
Ungarnaktion begangenen Morden in den Gaskammern geleistet, soweit die Opfer der Aktion
ab dem 17. Mai 1944 an der neuen Rampe im Lager Birkenau eintrafen. Dass der Angeklagte
auch nach diesem Zeitpunkt Dienst an der neuen Rampe oder in den Postenketten um das
Lager Birkenau getätigt hat, hat die Kammer nicht festgestellt. Die Bewachung der seit dem
17. Mai 1944 im Lager Birkenau angekommenen und anschließend in den Gaskammern
umgebrachten Deportierten erfolgte nicht mehr unter Mitwirkung der 3. Kompanie, welcher
der Angeklagte zu dieser Zeit angehörte.
b)
236
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