b)
126
Seinen Werdegang unter der nationalsozialistischen Führung bis zu seiner Versetzung nach 127
Auschwitz hat der Angeklagte im Wesentlichen so, wie festgestellt, geschildert. Die von ihm
genannten Eckdaten seiner Laufbahn stimmen insoweit überein mit dem Inhalt der in der
Hauptverhandlung in Augenschein genommenen und verlesenen bzw. von dem Zeugen KHK
Z 1 erläuterten Urkunden – dem Antrag auf Genehmigung der Heirat mit seiner späteren
Ehefrau an das Rasse- und Siedlungshauptamt nebst handschriftlichem Lebenslauf vom 14.
November 1944, den Zentralkarteikarten des Angeklagten, der namentlichen Verlustmeldung
der Waffen-SS für das SS-Regiment „Der Führer“ für den Zeitraum vom 15. August bis 10.
Dezember 1941, der Truppenstammrolle vom 22. April 1944 und der SS-Stammkarte des
Angeklagten. Aus den Urkunden ergibt sich, dass der Angeklagte am 20. April 1935 der
Hitlerjugend beitrat, am 25. Juli 1940 in die Waffen-SS aufgenommen wurde, sich dort
zunächst für vier Jahre dienstverpflichtete, dann dem SS-Ersatzbataillon „Der Führer“ in O 21
angehörte, im Dezember 1940 zur Feldeinheit des Bataillons verlegt, am 20. September 1941
verwundet und am 1. Januar 1942 zum Sturmmann befördert wurde.
Soweit der Angeklagte sich darüber hinaus im Verfahren dahingehend eingelassen hat, er sei 128
von seiner Stiefmutter bei der Waffen-SS angemeldet worden, hält die Kammer dies für
unzutreffend. Im Hinblick darauf, dass ausweislich des von dem Angeklagten vorgelegten
Hochzeitstelegramms die Heirat seines Vaters erst im Dezember 1944 erfolgte, und unter
Berücksichtigung der entsprechenden Angabe des Angeklagten selbst in seinem
handschriftlichen Lebenslauf aus dem Jahr 1944, hat die Kammer keinen Zweifel, dass der
Angeklagte im Juli 1940 selbst und freiwillig der Waffen-SS beigetreten ist. Die Kammer ist
davon überzeugt, dass diesem freiwilligen Beitritt des Angeklagten der Wunsch nach
Zugehörigkeit zu dieser – in jener Zeit angesehenen – nationalsozialistischen Organisation
sowie der Wunsch nach sozialem Aufstieg zugrunde lagen. Nach Überzeugung der Kammer
befürwortete der junge Angeklagte die nationalsozialistischen Ziele und Ideale. Durch seine
Zeit in der Hitlerjugend – sie war das Kernelement des nationalsozialistischen Programms zur
organisatorischen Erfassung und Kontrolle der jungen Generation (vgl. Gesetz über die
Hitlerjugend vom 1. Dezember 1936) – war er bereits ideologisch geprägt und auf den
Eroberungskrieg eingestimmt. Die Mitgliedschaft in der Waffen-SS zog er dem üblichen
Militärdienst bei der Wehrmacht vor. Dazu unterzog er sich der rassebiologischen und
ideologischen Eignungsprüfung vor Aufnahme in der Waffen-SS und erfüllte – wie seine
Aufnahme zeigt – die Ansprüche. Von den insoweit gestellten Anforderungen – die nach den
historischen Forschungen offenkundig sind – hat die Kammer auch aufgrund der in der
Hauptverhandlung in Augenschein genommenen und von dem Zeugen Z 1 erläuterten,
vergleichbaren Unterlagen zum Heiratsgesuch des Angeklagten im Jahr 1944 (R.u.S.Fragebogen, Ärztlicher Untersuchungsbogen) einen lebendigen Eindruck erhalten. Nach
seiner Aufnahme in die Waffen-SS fühlte sich der Angeklagte – wie er selbst mit seiner
Einlassung berichtet hat – in seiner Einheit und im engen Zusammenleben mit den
gleichgesinnten Kameraden wohl. Seine militärischen Einsätze und Erfolge mit seiner
Division erfüllten ihn – wie ihre ausführliche und detailreiche Schilderung einschließlich des
Hinweises auf die erhaltenen Auszeichnungen durch den Angeklagten zeigt – mit Stolz. Das
alles lässt in der Gesamtschau nach Auffassung der Kammer nur den Schluss zu, dass der
Angeklagte mit den nationalsozialistischen Idealen übereinstimmte. Die Kammer hat darüber
hinaus keinen Zweifel, dass der Angeklagte mit seinem Eintritt in die Waffen-SS auch einen
sozialen Aufstieg erstrebte. Mit seiner Einlassung hat er selbst darauf hingewiesen, dass der
Gedanke, bei der Waffen- SS „etwas werden“ zu können, für ihn – als einfachen Arbeiter –
eine maßgebliche Rolle spielte. Das wird bestätigt durch seinen weiteren Werdegang bei der
SS, bei der er im Alter von 22 Jahren die Beförderung zum Unterscharführer – das entspricht