- Quelle: beck-online DIE DATENBANK SchlußG aufgegeben werden, daß nur die durch eine Gesetzesänderung neu geschaffene Rechtslage ein neues Antragsrecht begründen soll. Hierin unterscheidet sich gerade die Regelung des Art. III BEG-SchlußG von der des Art. IV BEG-SchlußG, die auch ohne Gesetzesänderung eine erneute Überprüfung des Anspruchs gestattet. Die Tatsachenfeststellung und -würdigung für den konkreten Rechtslagenvergleich obliegt den Tatsacheninstanzen. Von ihren Feststellungen muß daher das Revisionsgericht ausgehen, wenn es bei einem Neuantrag nach Art. III Nr. 1 BEG-SchlußG prüft, ob nach bisherigem Recht bereits ein Entschädigungsanspruch bestand oder ob durch die Änderungen in Art. I BEG-SchlußG erstmalig ein Entschädigungsanspruch begründet worden ist. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war die Klägerin deutsche Volkszugehörige im Sinne von §150 BEG a.F. in Verbindung mit §4 Abs. 2 BEG a.F.. Der Rechtsbegriff der deutschen Volkszugehörigkeit war insoweit am 17. September 1965 nicht zweifelhaft. Hierauf beruft sich die Klägerin auch nicht. Rechtlich zweifelhaft war ferner nicht der Rechtsbegriff des Vertriebenen im Sinne von §1 Abs. 2 Nr. 1 BVFG, der hier allein in Betracht kommt. Nach der ständigen und insoweit eindeutigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (zuletzt RzW 1963 76 Nr. 24) ist Vertriebener im Sinne dieser Vorschrift, wer von der Vertreibung erfaßt worden wäre, wenn er nicht vorher im Zuge der NS-Verfolgung das Vertreibungsgebiet verlassen hätte. Dabei ist davon auszugehen, daß ein deutscher Staatsangehöriger oder Volkszugehöriger ohne die Auswanderung das Schicksal der Vertreibung erlitten hätte. Die Vertriebeneneigenschaft nach §1 Abs. 2 Nr. 1 BVFG ist nur dann nicht gegeben, wenn ohne besondere Ermittlungen zu diesem Punkt auf Grund des bekannten Sachverhalts, insbesondere auf Grund der tatsächlichen Gestaltung des Lebensschicksals des Verfolgten nach seiner Auswanderung, feststand, daß er von Vertreibungsmaßnahmen nicht betroffen worden wäre. Als solche Fälle sind insbesondere der Tod des Verfolgten vor Beginn der Vertreibung und die Rückkehr nach Abschluß der Verfolgung in das Vertreibungsgebiet angesehen worden. Das Berufungsgericht hat im Falle der Klägerin dagegen festgestellt, daß sich trotz ihrer Heirat mit einem amerikanischen Staatsbürger im Jahre 1938 und trotz des Erwerbs der amerikanischen Staatsbürgerschaft im Jahre 1941 nicht ohne weitere Ermittlungen entscheiden lasse, ob die Klägerin bei ihrem Verbleiben in der Tschechoslowakei nicht vertrieben worden wäre. An diese tatrichterliche Feststellung ist das Revisionsgericht gebunden. Zweifel an ihrer Richtigkeit, die der geschichtliche Verlauf des Jahres 1945 in der Tschechoslowakei auslösen könnte, liegen auf tatsächlichem Gebiet. Sie können auch deshalb dahingestellt bleiben, weil derartige tatsächliche Zweifel nicht ausreichen, um ein neues Antragsrecht nach Art. III Nr. 1 BEG-SchlußG zu begründen. In rechtlicher Hinsicht bestehen auf Grund der Tatsachenwürdigung des Oberlandesgerichts keine Zweifel, daß die Klägerin Vertriebene im Sinne von §1 Abs. 2 Nr. 1 BVFG ist. Das Gericht hat die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu dieser Frage in vollem Umfang beachtet und von seinem tatsächlichen Ausgangspunkt aus die Grundsätze dieser Rechtsprechung auch richtig angewandt. Die Klägerin war daher bereits nach dem vor Inkrafttreten des BEG-Schlußgesetzes geltenden Recht wegen ihres Berufsschadens anspruchsberechtigt, so daß ihr durch die Neufassung des §150 BEG nicht erstmalig ein Anspruch begründet worden ist. Damit entfällt ein neues Antragsrecht nach Art. III Nr. 1 BEG-SchlußG. c) http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1970-N-31384482 4 von 5 5/4/2022

Select target paragraph3