- Quelle: beck-online DIE DATENBANK
a)
Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß §189 a Abs. 1 BEG im Falle der
Klägerin nicht anwendbar ist. Zwar könnte für die Nachmeldung des Berufsschadensanspruchs der
Anspruch der Klägerin wegen Schadens an Leben nach ihrem 1941 verstorbenen Ehemann die
Brücke nach §189 a Abs. 1 BEG bilden, weil es sich hierbei um einen Anspruch der Klägerin aus
eigenem Recht handelt (BGH RzW 1965, 71 Nr. 12). Auch dieser Anspruch ist aber erst nach Ablauf
der Anmeldefrist des §189 Abs. 1 BEG angemeldet worden. Die zuständige Hamburger
Entschädigungsbehörde hat wegen dieser Fristversäumnis keine Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand gewährt, sondern den Anspruch sowohl wegen Fristversäumnis als auch aus Sachgründen
abgelehnt. §189 Abs. 3 Satz 2 BEG ist daher nicht anwendbar. Eine Anwendung dieser Vorschrift
scheidet auch gegenüber dem Bescheid des Beklagten vom 3. November 1967 aus. Von einer
stillschweigenden Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Sinne von BGH RzW 1970, 314 kann
dann keine Rede sein, wenn die Entschädigungsbehörde die Frage der Fristversäumnis oder
Wiedereinsetzung wie hier ausdrücklich dahingestellt sein läßt.
b)
Auch ein Neuantragsrecht nach Art. III Nr. 1 BEG-SchlußG steht der Klägerin nicht zu. Ein solches
besteht dann, wenn dem Berechtigten auf Grund der Änderungen in Art. I BEG-SchlußG erstmalig
ein Anspruch auf Entschädigung zusteht. Das erfordert, daß sich bei konkretem
Rechtslagenvergleich die Rechtslage des Antragstellers durch die Gesetzesänderung verbessert hat
(BGH RzW 1968, 331 Nr. 28 und Urteil vom 9. Juli 1970 - IX ZR 240/69 -). Hierfür ist zunächst
Voraussetzung, daß nach dem Vortrag der Klägerin die bisher nach §150 BEG a.F. geltenden
besonderen Anspruchsvoraussetzungen für die bisherige Durchsetzung des Anspruchs von
Bedeutung waren. Wenn dies nicht der Fall ist, weil schon nach früherem Recht ein
Entschädigungsanspruch begründet war, ist ein neues Antragsrecht nach Art. III Nr. 1 BEG-SchlußG
nicht gegeben.
Als besondere Anspruchsvoraussetzungen des §150 BEG a.F., die durch Art. I BEG-SchlußG
fortgefallen sind, kommen hier die deutsche Volkszugehörigkeit und die Vertriebeneneigenschaft im
Sinne von §1 BVFG in Betracht. Es bedarf daher der Prüfung, ob nach der Rechtslage, wie sie vor
Inkrafttreten des BEG-Schlußgesetzes, also am 17. September 1965, bestanden hat, die Klägerin
deutsche Volkszugehörige und Vertriebene im Sinne von §1 BVFG gewesen ist (BGH Urteil vom 9.
Juli 1970 - IX ZR 251/67). Diese Prüfung ist vom Revisionsgericht selbst vorzunehmen. Abzustellen
ist dabei grundsätzlich auf die Rechtslage, wie sie sich aus der Gesetzesauslegung durch die
Entschädigungsgerichte ergab. Wenn für eine Rechtsfrage am 17. September 1965 keine
einheitliche Rechtsprechung bestand oder wenn die Entschädigungsgerichte, insbesondere der
Bundesgerichtshof, diese Rechtsfrage noch nicht entschieden hatten, kann von einer bestimmten
Rechtslage am 17. September 1965 nicht ausgegangen werden. In diesen Fällen darf die rechtliche
Beurteilung nicht vom heutigen Rechtsstandpunkt aus rückschauend vorgenommen werden. Hierfür
bietet der Wortlaut des Art. III Nr. 1 BEG-SchlußG keinen Anhalt. Es würde auch dem Sinn und
dem Zweck dieser Vorschrift widersprechen, rechtliche Zweifel an der damaligen Begründetheit des
Anspruchs dem Antragsteller anzulasten. Ihm steht daher auch dann ein neues Antragsrecht nach
Art. III Nr. 1 BEG-SchlußG zu, wenn ein konkreter Rechtslagenvergleich daran scheitert, daß die
Rechtslage vor Inkrafttreten des BEG-SchlußG zweifelhaft war.
Dem können tatsächliche Zweifel nicht gleichgestellt werden. Zum Tatsachenbereich gehört dabei
auch die Würdigung historischer Tatsachen und Geschehensabläufe. Wenn man auch in diesen
Fällen ein neues Antragsrecht einräumen würde, liefe das auf eine neue Tatsachenwürdigung auf
Grund des bisherigen Rechts hinaus. Damit würde der tragende Rechtsgedanke des Art. III BEG-
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5/4/2022