Art Konzentrationslager, aber vor allem eine Vorstufe für Vernichtung :
jüdischer Menschen war. Hier wurden Juden — Männer, Frauen und:
auch Kinder — zusammengetrieben, in Lastwagen geladen und auf einen,
hochumzäunten Burghof in Helmno, den die Nazis damals Kulmhof
nannten, gefahren. Dort wurden sie gezwungen, die Wagen zu verlassen
und einen besonderen Vergasungswagen zu besteigen. In diesen wurden
etwa 40 Menschen unter rohester Gewaltanwendung hineingepfercht. Der
Vergasungswagen war ein Kraftfahrzeug mit einem luftdicht abgeschlossenen Kasten, in den mittels eines Schlauches die Auspuffgase eingeführt
wurden. Der Wagen fuhr nach seiner Abschließung zu einem vom Kulm-
hof etwa !/z Fahrstunde entfernten Platz, der als Massengrab gedient hat.
Die bei der Fahrt entwickelten Auspuffgase führten den gewaltsamen Tod
-
der in den Wagen hineingezwängten Menschen herbei. Beim Eintreffen ;
des Wagens an seinem Fahrtziel waren die meisten Insassen tot. Durch :
einen Mechanismus wurde der Wagenkasten gekippt. Dadurch fielen die
Leichen aus dem Wagen auf die Erde. Sie wurden hierauf verscharrt. Wer
noch nicht tot war, wurde von den Gestapoleuten erschossen. Der Angeklagte trug nicht nur durch Teilnahme an der Absperrung und Fahren
eines Mannschaftsbegleitwagens zur „Sicherung“ dieser Massentötung bei,
sondern zwängte auch ebenso wie die Gestapoleute und die übrigen Begleitpolizisten die zu vergasenden Juden in den Todeswagen hinein. Wie
der Angeklagte laut Protokoll der Hauptverhandlung in dieser angegeben
hat, mußten die Begleiter nach Rückkehr von der Vernichtung die Hände
in Lysol waschen.
In rechtlicher Hinsicht hat das Landgericht die Handlung als Verbrechen
ne
Jeder Transport aus dem Lodzer Ghetto umfaßte etwa 300 Menschen.
Die Tötungen mittels Gaswagens wurden jeweils die ganze Nacht durchgeführt. Der Angeklagte hat hieran vom Mai 1941 bis Februar 1942 —
bis er nach Posen abkommandiert wurde — teilgenommen. Allein für
diese Zeit der Tätigkeit des Angeklagten sind mindestens 100 Transporte
und demnach Tötungen von rund 30 000 jüdischen Menschen festgestellt.
Der Angeklagte hatte anfangs keine genaue Kenntnis, was mit den abtransportierten Menschen geschah. Er verschaffte sich, nachdem bei seiner
Polizeieinheit von Vernichtungen „gemunkelt* worden war, hierüber Gewißheit, indem er selbst den Begräbnisplatz aufsuchte. Auch jetzt kamen
ihm keine Bedenken, „weiter mitzumachen“. Der Angeklagte empfing,
wie die übrigen beteiligten Polizisten, als Belohnung für die „Sicherungstätigkeit* und Hilfe beim Einladen in den Vergasungswagen einen besseren Verpflegungssatz, erhöhten Sold und regelmäßige Schnapsrationen.
Angeklagten
328
hat es nach Art. II Abs.
2d dieses Gesetzes also dahin be-
Be
Mord und Ausrottung von Zivilbevölkerung, gewertet. Die Teilnahme des
en ne
gegen die Menschlidikeit nach KRG Nr. 10 Art. II Abs. 1 c, begangen
durch