scheinspflicht
Waren
für solche
und
die der
Gegenstände,
Versender
utschen
persönlich mit sich führe. Das Gesetz zum Schutze des innerde
ch
persönli
Waren
die
Handels wolle nicht diejenigen Personen treffen,
k
Republi
tische
Demokra
Deutsche
aus den Westsektoren Berlins in die
.
benutzen
zu
l
rtmitte
Transpo
haftete
bewirtsc
h
einführen, ohne öffentlic
rten
Transpo
von
nur
lich
ausdrück
dem
in
HSchG,
$2
aus
sich
Dies ergebe
Anordnung
im Sinne des $1HSchG die Rede sei, der wiederum auf die
ungsAusführ
den
aus
sowie
dieser
Aus
vom 2. Dezember 1948 verweise.
bestimmungen
„Empfänger“
zu diesem
die Rede
Gesetz, in denen
nur vom
„Versender“
und
sei, ergebe sich, da�� nur „für eigentliche Trans-
porte“ die Warenbegleitscheinspflicht bestehe.
des
Diese Auffassung verkennt den Zweck des Gesetzes zum Schutze
darauf
ist
Gesetzes
des
l
Präambe
der
in
Bereits
Handels.
innerdeutschen
hingewiesen, daß zum Schutze des innerdeutschen Handels eine umfassende
Kontrolle
der
Warenbewegung
notwendig
sei. $1
spricht
dann
Beförweiterhin von dem Warenverkehr und in seinem Abs.3 von der
n im Gesetz
derung der Waren. Schon daraus ergibt sich, daß der weiterhi
umfaßt.
g
ewegun
Warenb
jede
angewandte Ausdruck Warentransport
ndlich,
unverstä
auch
es
wäre
Gesetzes
des
Nach dem geschilderten Zweck
ließen,
auszusch
e
Kontroll
der
von
führt,
sich
mit
Täter
die Waren, die der
g unmöglich
ewegun
Warenb
der
e
Kontroll
nde
umfasse
die
dadurch
da
Gesetz auch von
gemacht werden würde. Darüber hinaus spricht das
wie z. B. Geld,
führt,
sich
bei
Täter
der
Waren, die ‘normalerweise
entgegen der
auch
gibt
Gesetz
Das
a.
u.
sachen
Schmuck
Wertpapiere,
Auffassung
des’ Landgerichts keinen
Anhaltspunkt
dafür,
daß
sich die
In dem Gesetz
Warenbegleitscheinspflicht nur auf Betriebe bezieht.
gemacht. Der
nicht
Richtung
dieser
in
selbst ist eine Einschränkung
von Waren
ng
lichtu
dverpf
Versan
die
über
ung
Anordn
die
Hinweis auf
er 1948,
und über die Einführung des Warenbegleitscheins vom 2. Dezemb die For-
nur, daß
in denen zwar von Betrieben die Rede ist, bedeutet
Anordnung von
dieser
nadı
s
schein
egleit
Warenb
des
malien hinsichtlich
mmen und,
überno
dem Gesetz zum Schutze des innerdeutschen Handels
, später
ergeben
Gesetz
diesem
zu
wie die Durchführungsbestimmungen
rs anbesonde
le
ontrol
Warenk
enden
umfass
den Notwendigkeiten der
anSachen
alle die
gepaßt worden sind. Da andererseits als „Ware“
und
nn
Stegma
(vgl.
sind
zusehen sind, die zur Veräußerung bestimmt
Grube NJ. 1951'S. 490 und KG
vom 11. Juli 1951, NJ. 1951 $. 428),
ge Waren befördert
bedarf es für alle Transporte, mit denen derarti
ob es sich um
werden, eines Warenbegleitscheins, unabhängig davon,
eine Privatob
oder
,
von Betrieben durchgeführte Transporte handelt
führt.
person die Waren persönlich mit sich
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