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$ 2 des Gesetzes zum Schutze des innerdeutschen Handels: Alle
Warentransporte
zwischen den Gebieten der Deutschen
Demokrati-
schen Republik und den Westsektoren von Groß-Berlin sind ohne
Rücksicht auf die Person des Versenders und das in Anspruch genommene Transportmittel warenbegleitscheinspflichtig.
2. Strafsenat.
Urteil vom 3. April 1952 —
Ausden
Bei dem Angeklagten wurden
in H, größere Mengen
2 Zst. 22/52 —
Gründen:
am 10. Januar 1950 auf dem Bahnhof
von Käse, Heringen, Margarine
und
Zitronen
be-
schlagnahmt, die der Angeklagte aus West-Berlin mitgebracht hatte. Vom
Rat der Stadt. H. erhielt der Angeklagte wegen des Mitbringens der
Waren
ohne Warenbegleitschein
einen Wirtschaftsstrafbescheid, der
rechtskräftig wude. Am 17. März 1950 wurden dem Angeklagten auf
dem Ostbahnhof in Berlin 15 kg Margarine, 7 kg Käse, 5 Tafeln Schokolade, 1 kg Schmalz und mehrere Dosen Fischmarinaden abgenommen, die
er sich gleichfalls aus den Westsektoren Berlins besorgt hatte. Am
23. Mai 1950 brachte der Angeklagte wiederum 10 Pfund Margarine, Käse
und Apfelsinen von West-Berlin nach H, Am 29, September 1950 wurden
bei dem Angeklagten auf dem Bahnhof von P. erneut 10 kg Margarine
und
500
g Kakao,
die
aus
West-Berlin
stammten,
beschlagnahmt.
Die
Staatsanwaltschaft erhob Anklage wegen eines Verbrechens nach $2 des
Gesetzes zum Schutze des innerdeutschen Handels (HSchG) und eines
nicht im Zusammenhang damit begangenen Verstrickungsbruches. Wegen
der. letzteren Tat verurteilte die Große Strafkammer des Landgerichts
M. den Angeklagten am 9. Februar 1951, sprach ihn aber im übrigen frei.
Gegen
dieses
rechtskräftige
Urteil
hat
der
Generalstaatsanwalt
der
Deutschen Demokratischen Republik, soweit Freispruch erfolgt ist, die
Kassation beantragt.
Der Kassationsantrag ist begründet,
Das Landgericht ist der Auffassung, daß der Angeklagte bei den von
ihm unternommenen Transporten, selbst wenn er die Waren gekauft
haben sollte, um sie weiterzuverkaufen, keines Warenbegleitscheines
bedurfte, „da die Warenbegleitscheinspflicht sich nur auf Betriebe beziehe, die ihre Warenlieferungen unter Inanspruchnahme öffentlicher
oder öffentlich bewirtschafteter Transportmittel dem empfangsberechtig-
ten
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Betrieb
zustellen
wollen.“
Dagegen bestehe keine
Warenbegleit-