80. $ 2 des Gesetzes zum Schutze des innerdeutschen Handels: Alle Warentransporte zwischen den Gebieten der Deutschen Demokrati- schen Republik und den Westsektoren von Groß-Berlin sind ohne Rücksicht auf die Person des Versenders und das in Anspruch genommene Transportmittel warenbegleitscheinspflichtig. 2. Strafsenat. Urteil vom 3. April 1952 — Ausden Bei dem Angeklagten wurden in H, größere Mengen 2 Zst. 22/52 — Gründen: am 10. Januar 1950 auf dem Bahnhof von Käse, Heringen, Margarine und Zitronen be- schlagnahmt, die der Angeklagte aus West-Berlin mitgebracht hatte. Vom Rat der Stadt. H. erhielt der Angeklagte wegen des Mitbringens der Waren ohne Warenbegleitschein einen Wirtschaftsstrafbescheid, der rechtskräftig wude. Am 17. März 1950 wurden dem Angeklagten auf dem Ostbahnhof in Berlin 15 kg Margarine, 7 kg Käse, 5 Tafeln Schokolade, 1 kg Schmalz und mehrere Dosen Fischmarinaden abgenommen, die er sich gleichfalls aus den Westsektoren Berlins besorgt hatte. Am 23. Mai 1950 brachte der Angeklagte wiederum 10 Pfund Margarine, Käse und Apfelsinen von West-Berlin nach H, Am 29, September 1950 wurden bei dem Angeklagten auf dem Bahnhof von P. erneut 10 kg Margarine und 500 g Kakao, die aus West-Berlin stammten, beschlagnahmt. Die Staatsanwaltschaft erhob Anklage wegen eines Verbrechens nach $2 des Gesetzes zum Schutze des innerdeutschen Handels (HSchG) und eines nicht im Zusammenhang damit begangenen Verstrickungsbruches. Wegen der. letzteren Tat verurteilte die Große Strafkammer des Landgerichts M. den Angeklagten am 9. Februar 1951, sprach ihn aber im übrigen frei. Gegen dieses rechtskräftige Urteil hat der Generalstaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik, soweit Freispruch erfolgt ist, die Kassation beantragt. Der Kassationsantrag ist begründet, Das Landgericht ist der Auffassung, daß der Angeklagte bei den von ihm unternommenen Transporten, selbst wenn er die Waren gekauft haben sollte, um sie weiterzuverkaufen, keines Warenbegleitscheines bedurfte, „da die Warenbegleitscheinspflicht sich nur auf Betriebe beziehe, die ihre Warenlieferungen unter Inanspruchnahme öffentlicher oder öffentlich bewirtschafteter Transportmittel dem empfangsberechtig- ten 334 Betrieb zustellen wollen.“ Dagegen bestehe keine Warenbegleit-

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