fahren wird das Landgericht den Angeklagten nach dem Ausgeführten nach KRG Nr. 10 Art. II Abs. 1b und ec, Abs. 2a und KRD Nr. 38 Art. II Ziff. 6 and 8 schuldig zu erkennen und noch folgendes zu beachten haben: Der Angeklagte hat sich an der Ermordung von etwa 30 000 Wehrlosen beteiligt und eine Anzahl von ihnen mit roher Gewalt in den Vergasungswagen hineingestoßen. An sich würde er für diese Teilnahme an einem Massenverbrechen zu lebenslänglichem Zuchthaus oder zum Tode zu verurteilen sein. Ihm eine zeitlich begrenzte Zuchthausstrafe aufzuerle gen ist nur bei Anwendung des Art. II Abs.4 Buchstabe b KRG lich, wonach strafmildernd berücksichtigt klagte auf Befehl gehandelt hat. werden kann, daß Nr, 10 mögder Ange- Das hat der Angeklagte insofern getan, als er in einer Polizeigruppe tätig war, die zusammen mit Sonderkommandos und Formationen wirkte, die von der Gestapo und höchsten Nazispitzen — Hitler, Himmler, Heydrich — (siehe Nürnberger Urteil S.102 £.) organisiert waren. Gleichwo hl kann die Anwendbarkeit dieser Milderungsvorschrift, im Gegensat z zur Auffassung der Strafkammer, nicht ohne weiteres bejaht werden. Dagegen spricht vielmehr sachlich das Ausmaß seines Verbrechens und persönlic h die Tatsache, daß er nicht den geringsten Versuch unternommen hat, sich _ der Teilnahme an der Ausführung des Mordbefehls zu entziehen, vielmehr im Gegenteil hierfür Vorteile niedrigster Art angenommen hat. Die Milderungsvorschrift ist lediglich deshalb zu seinen Gunsten anzuwend en, weil er in der Polizeiformation nur eine untergeordnete Stellung eingenommen hat und die Entfaltung einer eigenen Initiative bei ihm nicht festgestellt werden kann. Es ist jedoch unmöglich, in der Strafmilderung 80 weit zu gehen, wie dies die Strafkammer getan hat. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, daß der Angeklagte bereits durch die Vereidigung und die Beteiligung an der Todesfahrt und die Verschließung des Todeswagens erkennen mußte, daß es um Vernichtung Wehrloser ging, so daß er sich nicht erst durch Aufsuchen des Halteplatzes des Todeswagens hiervon zu überzeugen brauchte. Bei der Beurteilung der Persönlichkeit des Angeklagten, seines politisch-kriminellen Charakterbildes und damit des Maßes seiner Gefährlichkeit, ist auch sein politisches Verhalten in der Zeit nach dem Zusammenbruch des Faschismus — das Erschleichen eines Neubauernhofes — zu berücksichtigen. ’ Hinsichtlich der Strafzumessung wird das Landgericht unter Berücksi chtigung der vorstehenden Gesichtspunkte zum Ausspruch einer 10 Jahre Zuchthaus wesentlich übersteigenden Strafe für das faschistische Verbrechen des Angeklagten zu gelangen haben. Die Hitlerverbrechen er: 332.

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