fordern gerechte Sühne ohne Rücksicht darauf, daß bereits viele Jahre verstrichen sind. Nichterfüllung der Aufgabe. faschistische Verbrechen ihrer vollen Schwere gemäß zu bestrafen, würde einer Förderung der Hitlerideologie gleichkommen, wie sie im Westen Deutschlands und in den Weststaaten hervorgetreten ist: Freilassung von Kriegsverbrechern, Ver- suche der Imperialisten und rückschrittlichen Kräfte, die allgemein bekannten Hitlerverbrechen zu rehabilitieren und die verbrecherischen Kräfte des Faschismus zu neuer Geltung zu bringen, so auch Wiederaufnahme der Katyn-Hetze in Amerika. Diese Entwicklung im Westen mahnt. Eine so ungenügende Bestrafung eines schweren nationalsozialistischen Verbrechens, wie hier im Urteil des Landgerichts, ist ein gröblicher Verstoß gegen die Gerechtigkeit. Sie würde das Prinzip der Vernichtung des Faschismus gefährden. ' 0 Die Zuchthausstrafe für das Verbrechen gegen die Gesetze des Krieges und gegen die Menschlichkeit und für die nationalsozialistische Betätigung ist nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichts als einheitliche Strafe, also ohne Anwendung des für das Gebiet der KRD Nr.38 und KRG Nr. 10 ausscheidenden $ 74 StGB zu bestimmen, desgleichen auch ohne Anwendung des vom landgerichtlichen Urteil herangezogenen $ 73 StGB. Jedoch kommt für das Zusammentreffen dieser in Rede stehenden Delikte einerseits und der Sabotage anderseits $ 74 StGB zur Anwendung. Die Strafkammer wird im künftigen Verfahren wieder eine Gesamtstrafe zu bilden haben. Erwägungen, die in der Praxis einzelner Strafkammern und eines Oberlandesgerichts fallweise zu einer Nichtanwendung des $ 74 StGB beim Zusammentreffen von Delikten nach KRG Nr:10 und KRD Nr. 38 sowie nach Art. 6 der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik mit anderen Delikten geführt haben, wie etwa die Erwägung, daß der Strafzweck der genannten Bestimmungen durch eine Gesamtstrafenbildung in Frage gestellt werde, sind gegenüber dem nadı $ 74 StGB unter Verneinung der Strafenhäufung (Kumulationsprinzip) geltenden Grundsatz der Verschärfung der schwersten Strafe (Asperationsprinzip) nicht durchschlagend. Bei Ausspruch der Sühnemaßnahmen wird Vermögenseinziehung zur Vermeidung von Zweifeln ausdrücklich als solche— nicht nur durch An- führung des Abschn. II Art. VIII Abs. II Buchstabe b KRD Nr. 38 —, und zwar als Einziehung des gesamten Vermögens des Angeklagten, auszusprechen sein. Bei der Anrechnung der Untersuchungshaft wird es verbleiben können, anzurechnen ist auch die verbüßte Strafhaft (s. 0G. NJ. 1951 S. 274 £.')) sowie die Haft während der Dauer des Kassationsverfahrens. 1) abgedruckt 5.109 (121) 333

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