253.2 Nach Art. 15 Satz 1 BayVSG a.F. unterrichten das zuständige Staatsministerium und das Landesamt für Verfassungsschutz über tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen und Tä gkeiten nach Art. 3 Abs. 1 BayVSG a.F. (3.2.1). Bei dem Begri des Vorliegens tatsächlicher Anhaltspunkte für Bestrebungen handelt es sich um einen unbes mmten Rechtsbegri , der der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegt (3.2.2). Es liegen hinreichend konkrete Tatsachen vor, die die im Verfassungsschutzbericht vorgenommene Beschreibung der Ideologie des Klägers als „rechtsextremis sch“ inhaltlich tragen und den Schluss auf „Bestrebungen“ im Sinn von Art. 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayVSG a.F. rech er gen (3.2.3). 263.2.1 Gemäß Art. 15 Satz 1 BayVSG a.F. unterrichten das Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr und das Landesamt für Verfassungsschutz die Ö entlichkeit über tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen und Tä gkeiten nach Art. 3 Abs. 1 BayVSG a.F. Ausweislich der Begründung zum Gesetzentwurf zur Änderung des Bayerischen Verfassungsschutzgesetzes, des Ausführungsgesetzes Art. 10-Gesetz und des Parlamentarischen Kontrollgremium-Gesetzes hat der Gesetzgeber mit der (nachträglichen) Einfügung der Worte „tatsächliche Anhaltspunkte für“ in Art. 15 Satz 1 BayVSG a.F. im Hinblick auf eine enge Auslegung der entsprechenden Vorschri des Landes Berlin durch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (Urteil vom 6.4.2006 – 3 B 3. 99) klarstellen wollen, dass eine Berichtersta ung in Bayern bereits bei Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte und nicht erst bei sicherem Vorliegen von Bestrebungen zulässig ist (zu § 1 Nr. 7 – Art. 15 Satz 1 BayVSG –, LT-Drs. 15/10313 S. 26, 27; zur Auslegung der bundesrechtlichen Ermäch gung in § 16 Abs. 1 BVerfSchG vgl. dagegen: BVerwG, U.v. 26.6.2013 – 6 C 4.12 – juris). Damit verlangt diese Befugnisnorm einerseits gerade noch keine Gewissheit über das Vorliegen von Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokra sche Grundordnung gerichtet sind (vgl. auch BVerwG, U.v. 21.7.2010 – 6 C 22.09 – juris Rn. 28 zur insoweit vergleichbaren Regelung in § 4 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVerfSchG). Andererseits wird mit dem tatbestandlichen Erfordernis tatsächlicher Anhaltspunkte klargestellt, dass bloße Vermutungen oder ein bloßer Verdacht nicht ausreichen, sondern konkrete und in gewissem Umfang verdichtete Umstände als Tatsachenbasis vorliegen müssen (vgl. BVerwG, U.v. 21.7.2010 – 6 C 22.09 – juris Rn. 30; BayVGH, U.v. 22.10.2015, a.a.O.). Das Bayerische Verfassungsschutzgesetz kennt damit keine sog. „Verdachtsberichtersta ung“. Die unterschiedlichen Kategorien oder Stufen der Unterrichtung der Ö entlichkeit im Verfassungsschutzbericht, die das Verwaltungsgericht seiner Normauslegung zugrunde gelegt hat, nämlich die Unterrichtung über „tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht von Bestrebungen“ und die Unterrichtung über „feststehende verfassungsfeindliche Bestrebungen“ im Sinn eines Erwiesenseins, nden in Art. 15 Satz 1 BayVSG a.F. keine rechtliche ft ff ti ff ff ti fi tt ti ti tf tt ti ti ti ff Stütze.

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