253.2 Nach Art. 15 Satz 1 BayVSG a.F. unterrichten das zuständige Staatsministerium und das
Landesamt für Verfassungsschutz über tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen und
Tä gkeiten nach Art. 3 Abs. 1 BayVSG a.F. (3.2.1). Bei dem Begri des Vorliegens tatsächlicher
Anhaltspunkte für Bestrebungen handelt es sich um einen unbes mmten Rechtsbegri , der der
vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegt (3.2.2). Es liegen hinreichend konkrete Tatsachen vor,
die die im Verfassungsschutzbericht vorgenommene Beschreibung der Ideologie des Klägers als
„rechtsextremis sch“ inhaltlich tragen und den Schluss auf „Bestrebungen“ im Sinn von Art. 3 Abs.
1 Satz 1 Nr. 1 BayVSG a.F. rech er gen (3.2.3).
263.2.1 Gemäß Art. 15 Satz 1 BayVSG a.F. unterrichten das Staatsministerium des Innern, für Bau
und Verkehr und das Landesamt für Verfassungsschutz die Ö entlichkeit über tatsächliche
Anhaltspunkte für Bestrebungen und Tä gkeiten nach Art. 3 Abs. 1 BayVSG a.F. Ausweislich der
Begründung zum Gesetzentwurf zur Änderung des Bayerischen Verfassungsschutzgesetzes, des
Ausführungsgesetzes Art. 10-Gesetz und des Parlamentarischen Kontrollgremium-Gesetzes hat der
Gesetzgeber mit der (nachträglichen) Einfügung der Worte „tatsächliche Anhaltspunkte für“ in Art.
15 Satz 1 BayVSG a.F. im Hinblick auf eine enge Auslegung der entsprechenden Vorschri des
Landes Berlin durch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (Urteil vom 6.4.2006 – 3 B 3.
99) klarstellen wollen, dass eine Berichtersta ung in Bayern bereits bei Vorliegen tatsächlicher
Anhaltspunkte und nicht erst bei sicherem Vorliegen von Bestrebungen zulässig ist (zu § 1 Nr. 7 –
Art. 15 Satz 1 BayVSG –, LT-Drs. 15/10313 S. 26, 27; zur Auslegung der bundesrechtlichen
Ermäch gung in § 16 Abs. 1 BVerfSchG vgl. dagegen: BVerwG, U.v. 26.6.2013 – 6 C 4.12 – juris).
Damit verlangt diese Befugnisnorm einerseits gerade noch keine Gewissheit über das Vorliegen
von Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokra sche Grundordnung gerichtet sind (vgl.
auch BVerwG, U.v. 21.7.2010 – 6 C 22.09 – juris Rn. 28 zur insoweit vergleichbaren Regelung in § 4
Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVerfSchG). Andererseits wird mit dem tatbestandlichen
Erfordernis tatsächlicher Anhaltspunkte klargestellt, dass bloße Vermutungen oder ein bloßer
Verdacht nicht ausreichen, sondern konkrete und in gewissem Umfang verdichtete Umstände als
Tatsachenbasis vorliegen müssen (vgl. BVerwG, U.v. 21.7.2010 – 6 C 22.09 – juris Rn. 30; BayVGH,
U.v. 22.10.2015, a.a.O.). Das Bayerische Verfassungsschutzgesetz kennt damit keine sog.
„Verdachtsberichtersta ung“. Die unterschiedlichen Kategorien oder Stufen der Unterrichtung der
Ö entlichkeit im Verfassungsschutzbericht, die das Verwaltungsgericht seiner Normauslegung
zugrunde gelegt hat, nämlich die Unterrichtung über „tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht
von Bestrebungen“ und die Unterrichtung über „feststehende verfassungsfeindliche
Bestrebungen“ im Sinn eines Erwiesenseins, nden in Art. 15 Satz 1 BayVSG a.F. keine rechtliche
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Stütze.