enthaltene Ermäch gung zur Informa on der Ö entlichkeit in Verfassungsschutzberichten zum
Zweck der Au lärung über verfassungsfeindliche Bestrebungen und Tä gkeiten dient, wie die
Bezugnahme auf § 3 Abs. 1 BayVSG a.F. zeigt, dem Schutz der freiheitlichen demokra schen
Grundordnung in Bund und Ländern. Die Ermäch gung ist weder gegen eine bes mmte Meinung
noch gegen den Prozess der freien Meinungsbildung oder gegen freie Informa on als solche
gerichtet, sondern zielt auf die Wahrung eines allgemein in der Rechtsordnung, hier der
Verfassung, verankerten Rechtsguts, dessen Schutz unabhängig davon ist, ob es durch
Meinungsäußerungen oder auf andere Weise gefährdet oder verletzt wird (BVerfG, B.v. 24.5.2005
– 1 BvR 1072/01 – juris Rn. 60 zum damaligen § 15 Abs. 2 VSG NW).
21Vor diesem Hintergrund ist der Eingri in die grundrechtlich geschützte Posi on des Klägers
nicht rechtswidrig. Er ist vielmehr durch Art. 15 Satz 1 BayVSG a.F. gerech er gt, weil zum
maßgeblichen Zeitpunkt (3.1) hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen nach Art.
3 Abs. 1 BayVSG a.F. (3.2) vorlagen.
223.1 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung, ob beim Kläger tatsächliche Anhaltspunkte für
Bestrebungen gegen die freiheitliche demokra sche Grundordnung vorliegen, ist die Sach- und
Rechtslage bei Vornahme der Maßnahme, hier der Verö entlichung des Verfassungsschutzberichts
2012 im Frühjahr 2013 (Roth in Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, 2014,
BVerfSchG §§ 3, 4 Rn. 136 für Beobachtungsmaßnahmen).
23Zwar ist bei einem Unterlassungsanspruch grundsätzlich auf die Sachlage im Zeitpunkt der
letzten mündlichen Verhandlung abzustellen. Dies gilt jedoch nicht, wenn sich aus dem materiellen
Recht ergibt, dass ein anderer Zeitpunkt maßgeblich ist (vgl. Kopp, VwGO, 22. Au . 2016, § 113 Rn.
41). Denn das materielle Recht entscheidet, ob eine der behördlichen Maßnahme nachfolgende
Änderung der Sach- und Rechtslage Ein uss auf die Rechtmäßigkeit des behördlichen Handelns
hat. Die Berichtersta ung im Verfassungsschutzbericht gibt die zum Zeitpunkt der Verö entlichung
des Berichts vorliegenden Erkenntnisse der Verfassungsschutzbehörden wieder, so dass folglich
darauf abzustellen ist, ob die zum Zeitpunkt der Verö entlichung vorliegenden tatsächlichen
Anhaltspunkte die Berichtersta ung tragen (BayVGH, U.v. 22.10.2015, a.a.O. Rn. 33). Allerdings
sieht sich der Senat durch diesen Grundsatz nicht daran gehindert, auch (Anknüpfungs-)Tatsachen
– zu Lasten wie zu Gunsten des Klägers – in den Blick zu nehmen, die erst aus den Jahren 2013
(und nachfolgend) resul eren, solange sie an bereits 2012 und früher festgestellte Tatsachen
anknüpfen oder Rückschlüsse auf diese ermöglichen.
24Als maßgebliche Rechtslage ist entsprechend der vorherigen Ausführungen auf die 2012/13
geltende Rechtslage abzustellen, mithin auf das Bayerische Verfassungsschutzgesetz in der bis 29.
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August 2014 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1997 (GVBl S. 70).