enthaltene Ermäch gung zur Informa on der Ö entlichkeit in Verfassungsschutzberichten zum Zweck der Au lärung über verfassungsfeindliche Bestrebungen und Tä gkeiten dient, wie die Bezugnahme auf § 3 Abs. 1 BayVSG a.F. zeigt, dem Schutz der freiheitlichen demokra schen Grundordnung in Bund und Ländern. Die Ermäch gung ist weder gegen eine bes mmte Meinung noch gegen den Prozess der freien Meinungsbildung oder gegen freie Informa on als solche gerichtet, sondern zielt auf die Wahrung eines allgemein in der Rechtsordnung, hier der Verfassung, verankerten Rechtsguts, dessen Schutz unabhängig davon ist, ob es durch Meinungsäußerungen oder auf andere Weise gefährdet oder verletzt wird (BVerfG, B.v. 24.5.2005 – 1 BvR 1072/01 – juris Rn. 60 zum damaligen § 15 Abs. 2 VSG NW). 21Vor diesem Hintergrund ist der Eingri in die grundrechtlich geschützte Posi on des Klägers nicht rechtswidrig. Er ist vielmehr durch Art. 15 Satz 1 BayVSG a.F. gerech er gt, weil zum maßgeblichen Zeitpunkt (3.1) hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen nach Art. 3 Abs. 1 BayVSG a.F. (3.2) vorlagen. 223.1 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung, ob beim Kläger tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen gegen die freiheitliche demokra sche Grundordnung vorliegen, ist die Sach- und Rechtslage bei Vornahme der Maßnahme, hier der Verö entlichung des Verfassungsschutzberichts 2012 im Frühjahr 2013 (Roth in Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, 2014, BVerfSchG §§ 3, 4 Rn. 136 für Beobachtungsmaßnahmen). 23Zwar ist bei einem Unterlassungsanspruch grundsätzlich auf die Sachlage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen. Dies gilt jedoch nicht, wenn sich aus dem materiellen Recht ergibt, dass ein anderer Zeitpunkt maßgeblich ist (vgl. Kopp, VwGO, 22. Au . 2016, § 113 Rn. 41). Denn das materielle Recht entscheidet, ob eine der behördlichen Maßnahme nachfolgende Änderung der Sach- und Rechtslage Ein uss auf die Rechtmäßigkeit des behördlichen Handelns hat. Die Berichtersta ung im Verfassungsschutzbericht gibt die zum Zeitpunkt der Verö entlichung des Berichts vorliegenden Erkenntnisse der Verfassungsschutzbehörden wieder, so dass folglich darauf abzustellen ist, ob die zum Zeitpunkt der Verö entlichung vorliegenden tatsächlichen Anhaltspunkte die Berichtersta ung tragen (BayVGH, U.v. 22.10.2015, a.a.O. Rn. 33). Allerdings sieht sich der Senat durch diesen Grundsatz nicht daran gehindert, auch (Anknüpfungs-)Tatsachen – zu Lasten wie zu Gunsten des Klägers – in den Blick zu nehmen, die erst aus den Jahren 2013 (und nachfolgend) resul eren, solange sie an bereits 2012 und früher festgestellte Tatsachen anknüpfen oder Rückschlüsse auf diese ermöglichen. 24Als maßgebliche Rechtslage ist entsprechend der vorherigen Ausführungen auf die 2012/13 geltende Rechtslage abzustellen, mithin auf das Bayerische Verfassungsschutzgesetz in der bis 29. ff ti fl ti ti ti ti tf ti ff ff ti ff ti ff fl ti tt ti tt ti fk August 2014 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1997 (GVBl S. 70).

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