Beein ussung der ö entlichen Meinung, die jeder Meinungsäußerung immanent sei, sei beim Kläger kein weitergehendes Ziel erkennbar. Die Gewinnung poli scher Macht zur Durchsetzung einer möglicherweise verfassungsfeindlichen Programma k liege beim Kläger – anders als bei einer poli schen Partei, wie in der zi erten Entscheidung des Senats – jedenfalls nicht in seiner Natur als Verein begründet. Das Subsum onsergebnis des Verwaltungsgerichts komme fak sch der Verneinung des Tatbestands von Art. 15 Satz 1 BayVSG a.F. gleich. 13Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vorgelegten Behördenakten sowie die Gerichtsakten, hier insbesondere auf die Niederschri über die mündliche Verhandlung am 3. Juli 2017, Bezug genommen. Entscheidungsgründe: 14Die Berufung des Beklagten hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten zu Unrecht verp ichtet, die weitere Verbreitung des Verfassungsschutzberichts 2012 zu unterlassen, solange nicht zuvor die dort über den Kläger abgefassten Passagen unkenntlich gemacht werden. 15Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht zu. Zwar grei seine Erwähnung unter der Überschri „Sons ge rechtsextremis sche Organisa onen“ in das ihm zustehende Grundrecht der Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ein (1.). Auch bestand und besteht die Gefahr sich wiederholender Störungen durch die Verö entlichung der Verfassungsschutzberichte des Beklagten in den auf 2012 folgenden Jahren (2.). Jedoch stellt die Berichtersta ung über den Kläger für das Jahr 2012 keinen rechtswidrigen Grundrechtseingri dar, weil sie durch Art. 15 BayVSG in der bis 29. August 2014 geltenden Fassung (im Folgenden: a.F.) gerech er gt ist (3.); insbesondere ist die Berichtersta ung bereits bei Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte für Bestrebungen (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayVSG a.F.) und nicht (erst) im Falle ihres sicheren Vorliegens im Sinne einer „Nachweisbarkeit“ zulässig. Schließlich beachtet die Erwähnung des Klägers im Verfassungsschutzbericht 2012 die sich aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ergebenden Anforderungen (4.). 161. Der allgemeine ö entlich-rechtliche Unterlassungsanspruch, der in § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB wurzelt und allgemein anerkannt ist (BVerwG, B.v. 27.3.1996 – 8 B 33.96 – juris), setzt voraus, dass ein rechtswidriger hoheitlicher Eingri in grundrechtlich geschützte Rechtsposi onen droht. Die Grundrechte schützen den Grundrechtsträger vor rechtswidrigen Beeinträch gungen jeder Art, so dass er, wenn ihm eine derar ge Rechtsverletzung droht, gestützt auf das jeweilige Grundrecht Unterlassung verlangen kann (für eine muslimische Vereinigung: BVerwG, U.v. 21.5.2008 – 6 C 13.07 – juris Rn 13; für den Landesverband einer Partei: BayVGH, U.v. 22.10.2015 – 10 B 15.1320 – ff ft ti ti ti ti ff ti ti ti tt ft ti ff ft ti ti ti ft ff ff tt ti tf fl fl ti juris Rn. 28, 29, rechtskrä ig nach BVerwG, B.v. 24.3.2016 – 6 B 5.16 – juris).

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