Beein ussung der ö entlichen Meinung, die jeder Meinungsäußerung immanent sei, sei beim
Kläger kein weitergehendes Ziel erkennbar. Die Gewinnung poli scher Macht zur Durchsetzung
einer möglicherweise verfassungsfeindlichen Programma k liege beim Kläger – anders als bei einer
poli schen Partei, wie in der zi erten Entscheidung des Senats – jedenfalls nicht in seiner Natur als
Verein begründet. Das Subsum onsergebnis des Verwaltungsgerichts komme fak sch der
Verneinung des Tatbestands von Art. 15 Satz 1 BayVSG a.F. gleich.
13Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vorgelegten Behördenakten sowie die
Gerichtsakten, hier insbesondere auf die Niederschri über die mündliche Verhandlung am 3. Juli
2017, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
14Die Berufung des Beklagten hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten zu Unrecht
verp ichtet, die weitere Verbreitung des Verfassungsschutzberichts 2012 zu unterlassen, solange
nicht zuvor die dort über den Kläger abgefassten Passagen unkenntlich gemacht werden.
15Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht zu. Zwar grei seine
Erwähnung unter der Überschri „Sons ge rechtsextremis sche Organisa onen“ in das ihm
zustehende Grundrecht der Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ein (1.). Auch bestand und
besteht die Gefahr sich wiederholender Störungen durch die Verö entlichung der
Verfassungsschutzberichte des Beklagten in den auf 2012 folgenden Jahren (2.). Jedoch stellt die
Berichtersta ung über den Kläger für das Jahr 2012 keinen rechtswidrigen Grundrechtseingri dar,
weil sie durch Art. 15 BayVSG in der bis 29. August 2014 geltenden Fassung (im Folgenden: a.F.)
gerech er gt ist (3.); insbesondere ist die Berichtersta ung bereits bei Vorliegen tatsächlicher
Anhaltspunkte für Bestrebungen (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayVSG a.F.) und nicht (erst) im Falle
ihres sicheren Vorliegens im Sinne einer „Nachweisbarkeit“ zulässig. Schließlich beachtet die
Erwähnung des Klägers im Verfassungsschutzbericht 2012 die sich aus dem
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ergebenden Anforderungen (4.).
161. Der allgemeine ö entlich-rechtliche Unterlassungsanspruch, der in § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB
wurzelt und allgemein anerkannt ist (BVerwG, B.v. 27.3.1996 – 8 B 33.96 – juris), setzt voraus, dass
ein rechtswidriger hoheitlicher Eingri in grundrechtlich geschützte Rechtsposi onen droht. Die
Grundrechte schützen den Grundrechtsträger vor rechtswidrigen Beeinträch gungen jeder Art, so
dass er, wenn ihm eine derar ge Rechtsverletzung droht, gestützt auf das jeweilige Grundrecht
Unterlassung verlangen kann (für eine muslimische Vereinigung: BVerwG, U.v. 21.5.2008 – 6 C
13.07 – juris Rn 13; für den Landesverband einer Partei: BayVGH, U.v. 22.10.2015 – 10 B 15.1320 –
ff
ft
ti
ti
ti
ti
ff
ti
ti
ti
tt
ft
ti
ff
ft
ti
ti
ti
ft
ff
ff
tt
ti
tf
fl
fl
ti
juris Rn. 28, 29, rechtskrä ig nach BVerwG, B.v. 24.3.2016 – 6 B 5.16 – juris).