Verfassungsschutzbericht durch die Beklagte nur erfolge, wenn sich die tatsächlichen Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen über einen längeren Zeitraum quan ta v wie qualita v so verdichtet hä en, dass eine Annahme solcher Bestrebungen gerech er gt sei. Im Hinblick auf diese Praxis habe der Senat die Überzeugung gewonnen, dass in Bayern nicht weiter zwischen einer „Verdachtsberichtersta ung“ und einer „Berichtersta ung über feststehende Bestrebungen“ unterschieden werden müsse. Einen maßgeblichen Unterschied zur Rechtslage in Nordrhein- Wes alen bilde der Umstand, dass dort die Berichtersta ung schon niederschwelliger einsetze. Letztlich komme es hier nicht darauf an, ob bei Vorliegen bes mmter Umstände auch in Bayern unterschiedliche Erkenntnisstufen zu kennzeichnen sein; jedenfalls sei die Berichtersta ung unter der Überschri „Sons ge rechtsextremis sche Organisa onen“ nicht zu beanstanden. Diese Bewertung werde in der maßgeblichen Gesamtschau durch ausreichende Feststellungen im angegri enen Urteil gestützt. 8Der Beklagte beantragt, 9unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 14. Januar 2016 die Klage abzuweisen. 10Der Kläger beantragt, 11die Berufung zurückzuweisen. 12Das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 14. Januar 2016 sei im Ergebnis zu Recht ergangen. Allerdings liege bereits der Tatbestand des Art. 15 Satz 1 BayVSG a.F. nicht vor, weil es an gegen die freiheitliche demokra sche Grundordnung gerichteten Bestrebungen des Klägers fehle. In der mündlichen Verhandlung vom 14. Januar 2016 hä en auch zwei der Berufsrichter mit gewich gen Argumenten Bedenken gegen die Annahme verfassungsfeindlicher Bestrebungen geäußert. Im Urteil werde nicht dargelegt, aus welchen Verhaltensweisen des Klägers sich eine zielgerichtete Beeinträch gung eines vom Grundgesetz geschützten Rechtsguts ergebe. Instruk v sei insoweit die Darstellung im Urteil des Senats vom 22. Oktober 2015, wonach der Begri der Bestrebung erfordere, dass ein ak ves, wenn auch nicht notwendig kämpferisch-aggressives Vorgehen feststellbar sein müsse, also Ak vitäten wie beispielsweise ö entliche Au ri e, Veranstaltungen und Bekundungen, die eine gewisse Zielstrebigkeit aufweisen, mithin auf die Durchsetzung eines Ziels ausgerichtet sein müssten. Diese Bestrebungen müssten poli sch bes mmt und objek v geeignet sein, poli sche Wirkung zu en alten; die bloße Kri k an Verfassungswerten sei noch nicht als Gefahr für die freiheitliche demokra sche Grundordnung einzuschätzen. Im angefochtenen Urteil sei es nicht gelungen darzustellen, welche verfassungsfeindlichen Bestrebungen der Kläger mit der Herausgabe seiner Publika on zielgerichtet verfolge, die über die Äußerung ti ti tt ti ti ti tf ti ff tt ti ft ti tt tt ti ti ff ti tt ti ti ti tf tt ti ti tt ti ti ti ft ti tf ti ti ff möglicherweise verfassungsfeindlicher Posi onen hinausgingen. Abgesehen von einer

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