sondern auch die Rich gkeit der hieraus gezogenen Schlussfolgerung, dass diese Tatsachen
hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Berichtersta ung begründen.
293.2.3 Die vom Beklagten im Verfahren vorlegten, seit dem ersten He (Nr. 1/2007)
ausgewerteten Publika onen enthalten ausreichend gewich ge tatsächliche Anhaltspunkte für
Bestrebungen gemäß Art. 15 Satz 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayVSG a.F. der vom Verein
getragenen Redak on der Zeitschri „...“. Die Berichtersta ung über den Kläger und seine
Publika on im Verfassungsschutzbericht 2012 ist hinsichtlich der dort angeführten Tatsachen und
der aus ihnen zu ziehenden Schlussfolgerungen gerech er gt. Für die (angegri ene) Feststellung,
der Kläger verbreite „unter dem Deckmantel des Umwelt- und
Naturschutzes...rechtsextremis sches Gedankengut“, indem er „ökologische Themen mit typischen
rechtsextremis schen Argumenta onsmustern“ verbinde, nden sich in den von ihm
herausgegebenen und verbreiteten Exemplaren seines Magazins, die der Beklagte in der ersten
Instanz als „Beweismi el“ vorgelegt hat (s. Belegstellen in der Klageerwiderung v. 29.8.2014; im
Folgenden: Belegstelle S...), eine ausreichende Anzahl gewich ger Anhaltspunkte.
30(1) Die ideologische Ausrichtung des Vereins und seiner Zeitschri „...“ wird bereits im Vorwort
der Ausgabe 1/2007 durch die Bezeichnung als „na onales Natur- und Umweltschutzhe “ deutlich
gemacht. Immer wieder und nachhal g wird betont, das Thema Umweltschutz dürfe nicht
„skrupellosen Interna onalisten“ und damit „fremden Interessen“ überlassen werden, sondern
besitze eine „A nität zum Volkscharakter“; Ökologie sei ein Mi el zur Wiederbelebung na onaler
Werte, ohne dabei die Verbindung zu „Blut und Boden“ zu übersehen (Belegstelle S. 10, 11). In
diesem Zusammenhang ist die wiederkehrende Bezugnahme des Klägers auf die nordischgermanische Mythologie – schon im Namen und dem Vereinsemblem („Irminsul“) ablesbar
angelegt – sowie die Berufung auf deutsch-na onale Dichter und Heimatschri steller (wie E. M.
Arndt und H. Löns) von Bedeutung. Zwar ist die im Mi elpunkt der Zeitschri stehende ernstha e
Behandlung ökologischer Themen zu konsta eren; sie geht jedoch häu g und wiederholt mit der
Verwendung rechtsextremis scher Begri ichkeiten und Stereotype einher, die letztlich mit der
besonderen Betonung des „Heimatschutzes“ darauf abzielen, ein lebenswertes Deutschland nur
für die nach ihrer Abstammung Deutschen, nicht jedoch für zugewanderte Menschen zu
bewahren. Diesem Grundgedanken folgend betreibt der Verein die Etablierung seines Magazins im
rechtsextremis schen Spektrum durch eine Bewerbung und Verbreitung in den entsprechenden
Zielgruppen über Internet oder im Rahmen von Zusammenkün en rechtsextremis scher
Vereinigungen, auch durch Verteilung kostenloser Exemplare; Mitglieder des Klägers treten bei
Veranstaltungen der rechtsextremen Szene auf und halten dort themenbezogene Vorträge. Der
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Beklagte hat nachgewiesen (vgl. Belegstelle S. 17), dass in „...“ für verschiedene