Jahr 2013 bildenden Personen waren – oder sind noch – ak ve Mitglieder der NPD. Dies legt
mangels gegenteiliger Anhaltspunkte und gerade mit Blick auf die gleichgerichtete ideologische
Ausrichtung den Schluss auf verfassungsfeindliche Bestrebungen des Klägers nahe.
42Die dargestellten Verlautbarungen und Betä gungen des Klägers lassen daher gegen die
freiheitliche demokra sche Grundordnung gerichtete Bestrebungen erkennen.
434. Liegen tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen vor, die gegen die freiheitliche
demokra sche Grundordnung gerichtet sind, so muss die Berichtersta ung den
verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten; dabei besteht die
Verp ichtung, von verfassungsfeindlichen Bestrebungen und Ak vitäten bei verschiedenen
Beobachtungsobjekten unterschiedlich dichte und belastbare Erkenntnislagen in der Darstellung
hinreichend deutlich zu machen (LT-Drs. 15/10313, S. 27 unter Verweis auf BVerfG, B.v. 24.5.2005
a.a.O. Rn. 89; für die aktuelle Gesetzeslage: LT-Drs. 17/10014, S. 4).
44Nach der aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung des Senats (s. §
108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) bestehen hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen des
Klägers nach Art. 3 Abs. 1 BayVSG a.F., die eine Unterrichtung der Ö entlichkeit auch in der
streitbefangenen Form rech er gen. Es liegen über einen längeren Zeitraum sowohl quan ta v als
auch qualita v verdichtete tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen vor,
so dass sich die Nennung des Klägers im Verfassungsschutzbericht unter der Rubrik „Sons ge
rechtsextremis sche Organisa onen“ auch unter Berücksich gung der vom
Bundesverfassungsgericht (vgl. B.v. 24.5.2005 a.a.O. Rn. 77 .) vorgegebenen Anforderungen an die
Berichtersta ung als verhältnismäßig erweist.
45Die Berichtersta ung würde sich allerdings dann als unverhältnismäßig darstellen, wenn nur
vereinzelte oder wenig belastbare Erkenntnisse über verfassungsfeindliche Bestrebungen vorlägen.
So liegt der Fall hier aber nicht, denn es sind über einen jahrelangen Zeitraum Äußerungen und
Ak vitäten des Klägers sowie seiner Verantwortlichen in gleichgerichteter Weise dokumen ert, die
zahlreich und zugleich hinreichend gewich g sind. Der Beklagte hat in seiner Klageerwiderung
umfangreiches Material aus den Publika onen des Klägers vorgelegt, die die Annahme
verfassungsfeindlicher Bestrebungen tragen (vgl. 3.2.3). Auf dieser Basis genügt die angegri ene
Berichtersta ung den verfassungsrechtlichen Anforderungen. Insbesondere bedarf es keiner
weitergehenden di erenzierenden Darstellung im Verfassungsschutzbericht dahingehend, ob beim
Kläger „nur ein Verdacht“ verfassungsfeindlicher Bestrebungen besteht – wovon das
Verwaltungsgericht ausgeht – oder ob derar ge Bestrebungen nachweislich vorliegen. Denn zum
einen unterscheidet Art. 15 Satz 1 BayVSG a. F., wie bereits oben (3.2.1) dargelegt, nicht zwischen
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diesen beiden Kategorien. Eine sogenannte „Verdachtsberichtersta ung“ kennt das Bayerische