insbesondere muslimischen Lebens mit der deutschen Gesellscha s- und Werteordnung vermi elt wird; die insoweit festgestellten Tatsachen lassen den Schluss zu, dass sich der Kläger den Gesichtspunkt des Tierschutzes zunutze macht, um sich im Wege einer islam- und judenfeindlichen Propaganda gegen die Religionsfreiheit (Art. 4 Abs. 1, 2 GG) der betro enen Religionsgruppen zu richten (s. etwa ..., He 1/2007, S. 16,19 und He 4/2007, S. 21 sowie He 4/2009, S. 26). 40Die vom Beklagten im Einzelnen aufgeführten Verlautbarungen des Klägers haben zwar in aller Regel keinen o en verfassungsfeindlichen Charakter; dies verlangt allerdings der Begri der Bestrebungen auch nicht, denn sie müssen nicht notwendigerweise im Sinn eines eindeu gen „Bekenntnisses“ und damit o en zutage treten (BVerfG, U.v. 17.1.2017, a.a.O. juris Rn. 557 ., 559). So gehen die hinter den erwähnten Äußerungen des Klägers stehenden Absichten über eine bloße Kri k an den poli schen Verhältnissen weit hinaus, indem sie durch die Verwendung eines teils aggressiven, teils eher im Wege unterschwelliger Andeutungen verwendeten Vokabulars ihre rechtsextremis schen Zielvorstellungen transpor eren. Insbesondere im Hinblick auf seine Forderung nach Stärkung der deutschen Volksgemeinscha setzt sich der Kläger dafür ein, den im Bundesgebiet lebenden, nicht deutschstämmigen Menschen die Menschenwürde abzuerkennen, die islamische Religion als nicht gleichberech gt zu betrachten und darüber hinausgehend letztlich das Demokra eprinzip durch eine Di amierung des parlamentarischen Systems der Bundesrepublik zu bekämpfen. Zwar tri es zu, dass einige der vom Kläger in seiner Zeitschri immer wieder aufgegri ene Themen (etwa Globalisierungs- und Amerikakri k, aber auch betäubungsloses Schächten) auch im linken Spektrum oder in der poli schen Mi e aufgegri en werden; entscheidender Unterschied ist allerdings der durch die häu ge Verwendung rechtsextremis scher Stereotype und Bezugnahmen auf die na onalsozialis sche Ideologie geprägte S l der Darstellung, der eindeu g die Bestrebung im Sinn eines poli schen Willens erkennen lässt, den transpor erten verfassungsfeindlichen Inhalten in der Ö entlichkeit zum Durchbruch zu verhelfen. Das Vorgehen des Klägers beschränkt sich – entgegen seinem Vorbringen – eben nicht nur auf bloße Meinungsäußerungen ohne Verfolgung bes mmter Bestrebungen, wie sich aus Art und Zielrichtung der Darstellung poli scher Inhalte ergibt. 41In diesem Zusammenhang ist auch die Nähe des Klägers zur verfassungsfeindlichen NPD (vgl. BVerfG, U.v. 17.1.2017, a.a.O.) in personeller und programma scher Hinsicht von entscheidender Bedeutung. Beispielha sei hier auf den vom Beklagten hervorgehobenen Au ri des langjährigen und aktuellen Vorsitzenden des Vereins, Herrn C. H., im Rahmen der Aschermi wochsveranstaltung 2013 des NPD-Bezirksverbands Niederbayern verwiesen, anlässlich derer er auch Exemplare von „...“ verteilt hat. Er ist im Übrigen verantwortlicher Redakteur und tt ft ff ff ti ff tt tt ft ti ff ti ti ft ti ti ff fi ft ti ti ft ti ti ft ft ti ti fft ff ff ti ti ft ff ft ti ti ff ti ti tt ti presserechtlich verantwortlich für die Zeitschri . Auch die weiteren, den Vorstand des Klägers im

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