253
Unter dem Vorwand, sein vergessenes Portemonnaie aus der nahegelegenen Wohnung holen und umgehend
zurückkehren zu wollen, stellte der Täter den Korb mit dem in der Stollendose eingebauten Sprengsatz, in dem sich
neben weiteren Lebensmitteln auch eine Whiskyflasche aus Glas befand, neben D. Ma... an der Kasse des
Ladengeschäfts ab. Er ließ den Korb in dem Laden zurück, verließ das Geschäft und begab sich zu seinem wartenden
Mittäter.
254
Entsprechend dem gemeinsam gefassten Tatplan gingen B. Z... U. B... und U. M... davon aus, dass der Inhaber des
Geschäfts oder dort tätige Personen in der Folge, sobald sie feststellen würden, dass der vermeintliche Kunde nicht
umgehend zurückgekehrt war, die Blechdose aus Neugierde ahnungslos öffnen und damit den tödlichen Sprengsatz zur
Zündung bringen würden. Den dreien war bewusst, dass die im Wirkungsbereich des Sprengsatzes befindlichen
Personen zum Zeitpunkt der Ablage und der späteren Zündung des Sprengsatzes mit keinem Angriff auf ihr Leben
rechnen und deshalb auch keine Vorkehrungen gegen den Eintritt der Explosion treffen würden. Sie nutzten diesen
Umstand bei ihrer Tatbegehung aus. Die Angeklagte Z..., U. B... und U. M... beabsichtigten, dass die im Bereich des
Ladengeschäfts tätigen Personen, die sich zum Zeitpunkt der Zündung des Sprengsatzes im Wirkungsbereich der
Bombe aufhalten würden, durch die Explosion des Sprengsatzes in dem Ladengeschäft getötet oder, sofern dies
zufallsbedingt nicht eintreten würde, zumindest schwerste Verletzungen erleiden würden. Nach der Ablage des
Sprengsatzes gingen sie davon aus, dass sie für den Eintritt des Todes bei den sich zum Zeitpunkt der Detonation im
Wirkungsbereich des Sprengsatzes aufhältlichen Opfern von ihrer Seite alles Erforderliche getan hatten. Zur Abwendung
der Explosion oder sonst zur Warnung der Opfer, um deren Tod zu verhindern, unternahmen sie in der Folge nichts.
255
Nach Ablage der Sprengfalle verließen U. B... und U. M... K. und kehrten mit dem gemieteten Wohnmobil zur
Angeklagten Z... nach Z. in die gemeinsame Wohnung in der H.straße zurück.
256
Absprachegemäß hielt sich die Angeklagte Z... in Erfüllung ihrer zugesagten Aufgabe während der Fahrt der beiden
Männer nach K. und der gesamten Tatausführung bis zur Rückkehr der beiden Männer in oder in der Nähe der zu
diesem Zeitpunkt von ihr, U. M... und U. B... genutzten Wohnung in der H.straße in Zwickau auf und entfaltete die
zugesagten legendierenden Tätigkeiten, um dadurch den beiden Männern einen sicheren Rückzugsraum zu schaffen
und zu erhalten. Die drei wussten, dass sie mit dem Auslösen der Bombe mit umgehenden Fahndungsmaßnahmen
nach den Tätern würden rechnen müssen. Der von der Angeklagten Z... geleistete Tatbeitrag stellte sicher, dass U. M...
und U. B... nach der Ablage des Sprengsatzes in die Zentrale der Vereinigung, also in ihre Wohnung, gefahrlos
zurückkehren konnten und dass der von ihr, U. M... und U. B... gemeinsam erstrebte ideologische Zweck der geplanten
Tötungsserie erreicht werden würde. Er war daher unverzichtbare Bedingung für den Anschlag in dem
Lebensmittelgeschäft. Dessen waren sich die Angeklagte Z..., U. M... und U. B... bewusst.
257
Die Angeklagte Z... wirkte an der Begehung dieser Tat mit, um die dort tätigen und sich im Wirkungsbereich des
Sprengsatzes befindlichen Menschen zu töten. Dadurch wollte sie ihre eigenen ideologischen Ziele erreichen, nämlich
die Einschüchterung der ausländischen Bevölkerung in Deutschland sowie der Mitbürger mit Migrationshintergrund und
die Vorführung staatlicher Stellen als unfähig zur Verhinderung und Aufklärung der Tat.
258
Ihr war bewusst, dass die Menschen im Wirkungsbereich des Sprengsatzes keinerlei Anlass zur Tat gegeben hatten.
Sie waren, wie die Angeklagte wusste, vielmehr, ohne dass eine Beziehung zwischen ihr und diesen Menschen
bestanden hätte, lediglich Repräsentanten einer ideologischen Feindgruppe, nämlich der "Ausländer". Bei der
Erbringung ihres Tatbeitrags sprach sie diesen Menschen aus politisch-ideologischen Gründen, nämlich zur
Einschüchterung der im Bundesgebiet lebenden Personen mit Migrationshintergrund und zur Bloßstellung der
staatlichen Organe, ihr Lebensrecht ab.
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Die Umstände der Tatausführung, nämlich dass die beiden Männer bei der Tat ausnutzten, dass die im Ladengeschäft
tätigen Personen mit keinem Angriff auf ihr Leben rechneten und deshalb wehrlos waren, war Teil des gemeinsamen
Tatplans und von der Angeklagten Z... gewollt.
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Der Angeklagten Z... war, ebenso wie auch U. B... und U. M... bei ihrer Vorgehensweise bewusst, dass die Explosion
des Sprengsatzes in dem Ladengeschäft, für die dort tätigen Personen, die sich zum Zeitpunkt der Zündung des
Sprengsatzes im Wirkungsbereich der Bombe aufhalten würden, lebensgefährlich und tödlich sein würde. Das wollte sie
auch. Sie unternahm nichts, um die Zündung des Sprengsatzes zu verhindern oder die potenziellen Opfer zu warnen.
261
Vielmehr warteten die Angeklagte Z..., U. B... und U. M... in der Folgezeit auf die Auslösung des Sprengsatzes durch die
Öffnung der Blechdose durch den ahnungslosen Ladeninhaber oder eine andere ahnungslose dort tätige Person.
Nachdem der vermeintliche Kunde nicht, wie gegenüber D. Ma... angekündigt, alsbald in den Laden zurückgekommen