246 Nachdem die Angeklagte Z..., U. M... und U. B... die anlässlich durchgeführter Ausspähmaßnahmen von ihnen gewonnenen Erkenntnisse zu potenziellen Opfern eines Sprengstoffanschlages ausgewertet hatten, kamen sie zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt vor Weihnachten 2000 in Umsetzung des von ihnen gemeinsam ersonnenen Konzepts ihrer Vereinigung, das die Begehung von Tötungsdelikten zum Ziel hatte, hinsichtlich folgender Umstände überein: Gemeinsam planten sie, arbeitsteilig in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken einen Sprengstoffanschlag in dem Lebensmittelgeschäft in der P.gasse in Köln durchzuführen, um die in dem Geschäft tätigen südländisch aussehenden Personen, die sich zum Zeitpunkt der Zündung des Sprengsatzes in dessen Wirkungsbereich befinden würden, unter Ausnutzung des Umstandes, dass die Opfer mit keinem Angriff auf ihr Leben rechnen und deshalb wehrlos sein würden, aus ausländerfeindlich-rassistischen Motiven zu töten oder, sollte dies zufallsbedingt nicht gelingen, sie zumindest möglichst schwer zu verletzen. 247 Sie wählten dieses Ladengeschäft als Tatort aus, da dieses von einer südländisch aussehenden Familie betrieben wurde. Aufgrund ihrer Abstammung gehörten diese Menschen zu der ausländerfeindlich-rassistisch definierten Opfergruppe der Angeklagten Z..., U. B... und U. M... 248 Alle drei planten, in dem Ladengeschäft eine in einer Blechdose verbaute Sprengvorrichtung als Sprengfalle zum Einsatz zu bringen, deren Sprengsatz durch eines der Opfer ausgelöst werden sollte. 249 Sie wollten, dass dieses Opfer und auch die anderen dort tätigen Personen, die sich im Wirkungsbereich der Bombe aufhalten würden, dabei tödliche Verletzungen erleiden würden. Dabei gingen alle drei davon aus, dass – nachdem entgegen der beim Zurücklassen der Bombe im Lebensmittelgeschäft geplanten Ankündigung, die Dose alsbald wieder abzuholen, keiner umgehend in den Laden zurückkehren würde – sie zeitnah mit dem Öffnen der Dose, der Explosion und der Fahndung nach den Tätern zu rechnen hätten. 250 Alle drei einigten sich darauf, bei der Tatausführung arbeitsteilig vorzugehen. Nach ihrem gemeinsamen Plan hatten U. M... und U. B... dabei die Aufgabe, vor Ort in Köln tätig zu werden. Sie sollten die zuvor selbst hergestellte Bombe in dem Lebensmittelgeschäft ablegen, während die Angeklagte Z... zusagte, die Abwesenheitszeiten U. B... und U. M... im Zusammenhang mit der Tatausführung zu legendieren, deren Abwesenheit durch ihre eigene Präsenz im Bereich der Wohnung zu tarnen und aktiv bei Nachfragen, jeweils der Situation angepasst, eine unverfängliche Erklärung für deren Abwesenheit zu finden und abzugeben. Sie sagte zu, den beiden Männern eine sichere Rückzugsmöglichkeit in die Zentrale der Vereinigung, also in ihre gemeinsame Wohnung, zu schaffen. Dabei gingen alle drei davon aus, dass – nachdem entgegen der Ankündigung der vermeintliche Kunde nicht umgehend in den Laden zurückkehren würde – sie zeitnah mit dem Öffnen der Dose, der Explosion und der Fahndung nach den Tätern zu rechnen hätten. Die Angeklagte Z... sagte eine sorgfältige Beobachtung der Umgebung ihrer gemeinsamen Wohnung und Zentrale der Vereinigung zu sowie eine schnelle und umsichtige Reaktion auf Vorkommnisse, die den Eindruck des unauffälligen bürgerlichen Lebens der drei Personen in Frage stellen könnten. Dadurch gab sie U. B... und U. M... die Sicherheit, ungefährdet in die Zentrale der Vereinigung, ihre gemeinsame Wohnung, zurückkehren zu können und ermöglichte auf diese Art und Weise erst die Durchführung der Tat vor Ort. 251 In Ausführung dieses gemeinsam mit der Angeklagten Z... gefassten Gesamtplans begaben sich U. B... und U. M... einige Tage vor Weihnachten zu einem nicht genau bestimmbaren Zeitpunkt zwischen dem 19. und dem 21. Dezember 2000 unter Mitnahme des Sprengsatzes nach Köln zu dem Lebensmittelgeschäft des iranischen Staatsangehörigen D. Ma... in der P.gasse. Dazu benutzten sie ein Wohnmobil, das der Angeklagte E... bei dem Caravanvertrieb H... in Chemnitz für den Zeitraum vom 19. bis 21. Dezember 2000 angemietet und den drei Personen überlassen hatte. 252 Einer von beiden betrat, während der andere vor dem Laden wartete, am späten Nachmittag mit einem Weidenkorb, in dem sich der Sprengsatz, versteckt in einer metallenen Christstollendose befand, den Laden und traf dort auf den Ladeninhaber D. M.... Um einen Einkauf vorzutäuschen, sammelte er einige Lebensmittel in dem Laden ein und legte diese in den Weidenkorb zu der roten, weihnachtlich mit Sternen verzierten Christstollendose mit der Sprengvorrichtung. Es handelte sich dabei um eine in die Christstollendose aus Metall eingebaute, mit etwa einem Kilogramm Schwarzpulver befüllte Gasdruckflasche aus Stahl, an die sechs Mignon 1,5-Volt-Batterien in einem Batteriepack angeschlossen waren. Die Vorrichtung war so konstruiert, dass bei geschlossener Dose der Stromfluss von den Batterien zum Zündmittel des Schwarzpulvers unterbrochen war. Durch das Öffnen des Deckels der Dose würde der Stromfluss der Batterien freigegeben werden und in den Behälter der Druckgasflasche fließen. Über ein Zündmittel würde das eingebrachte Schwarzpulver entzündet und zur Explosion gebracht werden. Unter dem Vorwand, sein vergessenes Portemonnaie aus der nahegelegenen Wohnung holen und umgehend

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