507
Um dies zu gewährleisten, beschlossen sie, dass sich die Angeklagte Z... während der gesamten Tatausführung und
der sich daran anschließenden Flucht der beiden Männer vom Tatort in oder in der Nähe der Zentrale der Vereinigung,
ihrer gemeinsamen Wohnung in der P.straße in Zwickau, auch deshalb bereithalten sollte, um für den Fall, dass die
Männer im Zusammenhang mit der Tat den Tod finden würden, das vorbereitete Bekennervideo der Vereinigung NSU
zu den bereits begangenen ideologisch motivierten Tötungsdelikten zu veröffentlichen und sämtliche in der Zentrale der
Vereinigung vorhandenen Beweismittel hinsichtlich der Identität der Mitglieder der Vereinigung NSU, hinsichtlich deren
bisherigen Lebens im Untergrund und hinsichtlich von Unterstützungshandlungen zu ihren Gunsten durch andere
Personen zu vernichten.
508
Die Angeklagte Z... gab durch ihre Zusagen einerseits den beiden Männern die Sicherheit, ungefährdet in die Wohnung
zurückkehren zu können, und andererseits gewährleistete sie, dass auch im Falle ihres Todes der von ihr, U. B... und U.
M... gemeinsam erstrebte ideologische Zweck der von ihnen begangenen Tötungsserie durch die von ihr zugesagte
Vernichtung der vorhandenen Beweismittel und die Veröffentlichung des Bekennervideos erreicht werden würde. Auf
diese Art und Weise ermöglichte sie erst die Durchführung der Tat vor Ort. Die Angeklagte Z..., U. B... und U. M...
vereinbarten in Umsetzung ihres Handlungskonzepts zudem, dass die beiden Männer auch bei dieser Tat und den
folgenden ausländerfeindlich-rassistisch motivierten Tötungsdelikten zulasten von Kleinstgewerbetreibenden in jedem
Fall dieselbe Waffe, nämlich die von ihnen erworbene Pistole Ceska 83, verwenden und damit den Seriencharakter der
Taten deutlich machen sollten.
509
Zur Ausführung des gemeinsamen Tatplans mietete U. B... am 13. Juni 2005 unter seinem Aliasnamen "H. G..." und
unter Vorlage eines auf diesen Namen lautenden und mit dem Lichtbild von H. G... versehenen Führerscheins bei der
Firma Caravanvertrieb H... in Chemnitz für die Zeit vom 13. bis 16. Juni 2005 ein Wohnmobil.
510
Mit diesem Wohnmobil fuhren U. B... und U. M... in Ausführung des mit der Angeklagten Z... gemeinsam gefassten
Gesamtplans spätestens am 15. Juni 2005 nach München und begaben sich am frühen Abend in die ... 4, wo das
Opfer, der griechisch-stämmige Th. Bo... einen Laden mit Schlüsseldienst betrieb. Aufgrund der durch sein Aussehen
naheliegenden südländischen Abstammung gehörte Th. B... zu den von den drei Personen ausländerfeindlichrassistisch definierten Opfergruppe. Zwischen 18:36 Uhr und 19:00 Uhr betraten U. M... und U. B... den Laden, um Th.
Bo... zu töten. Th. Bo... befand sich zu diesem Zeitpunkt in seinem Laden hinter dem gegenüber dem Eingang quer in
dem Ladenlokal stehenden Verkaufstresen. Er wandte sich den beiden Männern zu. Dabei versah er sich keines
Angriffs auf sein Leben. Aus diesem Grund fehlte ihm die Möglichkeit, den bevorstehenden Angriff abzuwehren oder zu
fliehen. U. B... und U. M... kam es darauf an, das Opfer überraschend zu attackieren, um so von vornherein jede
Gegenwehr, Flucht oder Hilferufe zu unterbinden. Entsprechend dem gemeinsamen Tatplan gab U. B... oder U. M...
dementsprechend sofort und für das Opfer vollkommen unerwartet mit der Pistole Ceska 83 Kaliber 7,65 mm mit der
Waffennummer ****78, an deren Lauf ein Schalldämpfer aufgeschraubt war, drei Schüsse in Richtung des Kopfes des
Geschädigten ab, um diesen zu töten. Ein Schuss traf das Opfer im Bereich der Mundbodenregion, ein weiterer Schuss
traf es im Bereich des rechten Nasenflügels und ein dritter Schuss trat in die rechten Kinnregion ein. Zumindest bei
einem der Schüsse stand das Opfer noch. Bei mindestens einem der weiteren Schüsse war es bereits zu Boden
gegangen und der Schuss traf das bereits am Boden liegende Opfer.
511
Nach der Abgabe dieser Schüsse flüchteten U. M... und U. B... vom Tatort und ließen das Opfer lebensgefährlich
verletzt zurück. Th. Bo... verstarb noch am Tatort als Folge der drei Kopfschüsse an zentraler Lähmung in Verbindung
mit Ersticken infolge von Bluteinatmung. Absprachegemäß hielt sich die Angeklagte Z... in Erfüllung ihrer zugesagten
Aufgaben im Rahmen der Tatausführung am 15. Juni 2005 während der Durchführung des Tötungsdelikts und der sich
daran anschließenden Flucht der beiden Männer vom Tatort in oder in der Nähe der zu diesem Zeitpunkt von ihr, U. B...
und U. M... genutzten Wohnung in der P.straße in Zwickau auf und entfaltete die zugesagten Tätigkeiten, um dadurch
den beiden Männern einen sicheren Rückzugsraum zu schaffen und zu erhalten. Hätten die beiden Männer im
Zusammenhang mit der Tat den Tod gefunden, hätte sie – entsprechend dem gemeinsam gefassten Tatplan – das
Bekennervideo versandt und sämtliche in der Zentrale des NSU vorhandenen Beweismittel hinsichtlich der Identität der
Mitglieder des NSU, hinsichtlich deren bisherigen Lebens im Untergrund und hinsichtlich von Unterstützungshandlungen
zu ihren Gunsten durch andere Personen vernichtet.
512
Diese von der Angeklagten Z... geleisteten Tatbeiträge stellten sicher, dass die beiden Männer nach der Tat in die
Zentrale der Vereinigung, also in ihre Wohnung gefahrlos zurückkehren würden können sowie, dass der von ihr, U. B...
und U. M... gemeinsam erstrebte ideologische Zweck der ideologisch motivierten Tötungsserie erreicht werden würde.
Sie waren daher für die drei Mitglieder der Vereinigung unverzichtbare Bedingung für die Begehung der Tat zulasten
von Th. Bo.... Dessen waren sich die Angeklagte Z..., U. B... und U. M... bewusst.
Die Angeklagte Z... handelte in der dargestellten Weise, um den Tod eines Menschen herbeizuführen, der zu einer
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