499 Die Angeklagte Z... handelte in der dargestellten Weise, um den Tod eines Menschen herbeizuführen, der zu einer Gruppe ihrer ideologischen Feindbilder zählte. Dadurch wollte sie ihre eigenen ideologischen Ziele erreichen, nämlich die Einschüchterung der ausländischen Bevölkerung in Deutschland sowie der Mitbürger mit Migrationshintergrund und die Vorführung staatlicher Stellen als unfähig zur Verhinderung und Aufklärung der Tat. Der Angeklagten Z..., war dabei bewusst, dass das Opfer keinerlei Anlass zu der Tat gegeben hatte. Das Opfer war, was die Angeklagte wusste, vielmehr, ohne dass eine Beziehung zwischen ihr und dem Opfer bestanden hätte, aufgrund seiner offensichtlich südländischen Abstammung lediglich ein Repräsentant einer ideologischen Feindbildgruppe, nämlich der der "Ausländer". Sie sprach dem Opfer bei der Erbringung ihres Tatbeitrages aus politisch-ideologischen Gründen, nämlich zur Einschüchterung der im Bundesgebiet lebenden Personen mit Migrationshintergrund und zur Bloßstellung der staatlichen Stellen, sein Lebensrecht ab. 500 Die Umstände der Tatausführung, nämlich dass die beiden Männer bei der Tat ausnutzten, dass das Opfer mit keinem Angriff auf sein Leben rechnete und deshalb wehrlos war, waren Teil des gemeinsamen Tatplans und von der Angeklagten Z... gewollt. 501 Die Angeklagte handelte in der dargestellten Weise, um durch den von ihr erbrachten Tatbeitrag die Tätigkeit der von ihr, U. M... und U. B... gebildeten Vereinigung NSU zu fördern. 502 Die Angeklagte Z... war bei ihren Handlungen in vollem Umfang schuldfähig. 503 Nachdem die Angeklagte Z..., sowie U. M... und U. B... die von ihnen bei zuvor durchgeführten Ausspähmaßnahmen gewonnenen Erkenntnisse von möglichen Tatorten ausgewertet hatten, kamen sie zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt vor dem 15. Juni 2005 in Umsetzung des von ihnen gemeinsam ersonnenen Konzepts ihrer Vereinigung, das die Begehung von Tötungsdelikten zum Ziel hatte, hinsichtlich folgender Umstände überein: Gemeinsam planten sie, arbeitsteilig in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken einen in dem Laden in der ... 4 in München, in dem sich ein Schlüsseldienst befand, tätigen Kleinstgewerbetreibenden, sofern dieser dem äußeren Erscheinungsbild nach südländischer Abstammung wäre, unter Ausnutzung des Umstands, dass er mit keinem Angriff auf sein Leben rechnen und deshalb wehrlos sein würde, aus ausländerfeindlich-rassistischen Motiven am frühen Abend des 15. Juni 2005 in München durch Erschießen zu töten. 504 Sie einigten sich darauf, bei der Tatausführung arbeitsteilig vorzugehen. 505 Nach ihrem gemeinsamen Plan hatten U. M... und U. B... dabei die Aufgabe, in München vor Ort tätig zu werden. Sie sollten dort das Opfer erschießen, während die Angeklagte Z... zusagte, die Abwesenheitszeiten U. B... und U. M... im Zusammenhang mit der Tatausführung zu legendieren, deren Abwesenheit durch ihre eigene Präsenz im Bereich der Wohnung zu tarnen und aktiv bei Nachfragen, jeweils der Situation angepasst, eine unverfängliche Erklärung für deren Abwesenheit zu finden und abzugeben. Sie sagte zu, den beiden Männern eine sichere Rückzugsmöglichkeit in die Zentrale der Vereinigung, also ihre gemeinsame Wohnung in der P.straße in Zwickau, zu schaffen. Sie sagte eine sorgfältige Beobachtung der Umgebung ihrer gemeinsamen Wohnung und Zentrale der Vereinigung zu sowie eine schnelle und umsichtige Reaktion auf Vorkommnisse, die den Eindruck des unauffälligen bürgerlichen Lebens der drei Personen in Frage stellen könnten. Dadurch gab sie U. B... und U. M... die Sicherheit, ungefährdet in die Zentrale der Vereinigung, ihre gemeinsame Wohnung, zurückkehren zu können. 506 Da der Angeklagten Z..., U. B... und U. M... zudem bekannt war, dass immer das Risiko des Todes der Ausführenden vor Ort bestehen würde, bezogen sie diesen Aspekt im Hinblick auf die Bedeutung der Bekennung der Vereinigung NSU zu den ideologisch bedingten Tötungsdelikten in ihre Planung ein. Sie waren sich einig, dass der Anschlag nur durchgeführt werden sollte, wenn gleichzeitig die Veröffentlichung des vorbereiteten Bekennervideos der Vereinigung und die Vernichtung von Beweismitteln durch eines der Mitglieder des NSU für den Fall des Todes ihrer außerhalb der Zentrale aufhältlichen Mitglieder gewährleistet sein würden. In der öffentlichen Wahrnehmung sollte nur die Vereinigung NSU und deren Wirken präsent sein. Keinesfalls wollten sie, dass die Ermittlungsbehörden und damit die Öffentlichkeit Einblicke in die Struktur der Organisation, die Anzahl und die Identität ihrer Mitglieder, deren Leben und Zusammenwirken sowie die Identität ihrer Unterstützer und die Art der Unterstützungshandlungen gewinnen würden. Die Öffentlichkeit sollte vom Fortbestand einer handlungsfähigen, schlagkräftigen, im Einzelnen nicht greifbaren Vereinigung ausgehen. Um dies zu gewährleisten, beschlossen sie, dass sich die Angeklagte Z... während der gesamten Tatausführung und

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