401
Dem gemeinsamen Tatplan entsprechend gab U. M..., sofort und für Y. Tu... völlig unerwartet mit der Pistole Ceska 83,
Kaliber 7,65 mm, mit der Waffennummer ****78, an deren Lauf ein Schalldämpfer aufgeschraubt war, vier Schüsse auf
das Opfer ab, um es zu töten. Y. Tu... erlitt einen Nackendurchschuss, einen Halsdurchschuss sowie einen Steckschuss
im Kopf. Ein Schuss verfehlte das Opfer. Nach der Schussabgabe flohen U. M... und U. B... vom Tatort, an dem sie Y.
Tu... lebensgefährlich verletzt zurückließen, und anschließend mit dem Wohnmobil aus Rostock. Y. Tu... verstarb
infolge der durch die Schüsse erlittenen Gehirnverletzung bei Schädelbrüchen und Halsweichteilverletzungen mit
massiver Bluteinatmung am Tatort.
402
Absprachegemäß hielt sich die Angeklagte Z... in Erfüllung ihrer zugesagten Aufgaben im Rahmen der Tatausführung
am 25. Februar 2004 während der gesamten Tatausführung und der sich daran anschließenden Flucht der beiden
Männer vom Tatort in oder in der Nähe der zu diesem Zeitpunkt von ihr, U. M... und U. B... genutzten Wohnung in der
P.straße in Zwickau auf und entfaltete die zugesagten legendierenden Tätigkeiten, um dadurch den beiden Männern
einen sicheren Rückzugsraum zu schaffen und zu erhalten.
403
Hätten die beiden Männer im Zusammenhang mit der Tat den Tod gefunden, hätte die Angeklagte Z... – entsprechend
dem gemeinsam gefassten Tatplan – das vorbereitete Bekennervideo der Vereinigung zu den bereits begangenen
Serienstraftaten versandt und sämtliche in der Zentrale des NSU vorhandenen Beweismittel hinsichtlich der Identität der
Mitglieder des NSU, hinsichtlich deren bisherigen Lebens im Untergrund und hinsichtlich von Unterstützungshandlungen
zu ihren Gunsten durch andere Personen vernichtet.
404
Diese von der Angeklagten Z... geleisteten Tatbeiträge stellten sicher, dass die beiden Männer nach der Tat in die
Zentrale der Vereinigung, also in ihre Wohnung, gefahrlos zurückkehren konnten, und dass der von ihr, U. M... und U.
B... gemeinsam erstrebte ideologische Zweck der geplanten Tötungsserie erreicht werden würde. Sie waren daher
unverzichtbare Bedingung für die Begehung der Tat zulasten von Y. Tu.... Dessen waren sich die Angeklagte Z..., U.
B... und U. M... bewusst.
405
Die Angeklagte Z... handelte in der dargestellten Weise, um den Tod eines Menschen herbeizuführen, der zu einer
Gruppe ihrer ideologischen Feindbilder zählte. Dadurch wollte sie ihre eigenen ideologischen Ziele erreichen, nämlich
die Einschüchterung der ausländischen Bevölkerung in Deutschland sowie der Mitbürger mit Migrationshintergrund und
die Vorführung staatlicher Stellen als unfähig zur Verhinderung und Aufklärung der Tat. Der Angeklagten Z... zwar dabei
bewusst, dass das Opfer keinerlei Anlass zu der Tat gegeben hatte. Das Opfer war, was die Angeklagte wusste,
vielmehr, ohne dass eine Beziehung zwischen ihr und dem Opfer bestanden hätte, aufgrund seiner offensichtlich
südländischen Abstammung lediglich ein Repräsentant einer ideologischen Feindbildgruppe, nämlich der der
"Ausländer". Sie sprach dem Opfer bei der Erbringung ihres Tatbeitrages aus politisch-ideologischen Gründen, nämlich
zur Einschüchterung der im Bundesgebiet lebenden Personen mit Migrationshintergrund und zur Bloßstellung der
staatlichen Stellen, sein Lebensrecht ab. Die Umstände der Tatausführung, nämlich dass die beiden Männer bei der Tat
ausnutzten, dass das Opfer mit keinem Angriff auf sein Leben rechnete und deshalb wehrlos war, waren Teil des
gemeinsamen Tatplans und von der Angeklagten Z... gewollt.
406
Die Angeklagte Z... handelte in der dargestellten Weise, um durch den von ihr erbrachten Tatbeitrag die Tätigkeit der
von ihr, U. M... und U. B... gebildeten Vereinigung NSU zu fördern.
407
Die Angeklagte Z... war bei ihren Handlungen in vollem Umfang schuldfähig.
408
Nachdem die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... die von ihnen bei zuvor durchgeführten Ausspähmaßnahmen
gewonnenen Erkenntnisse von möglichen Tatorten ausgewertet hatten, kamen sie zu einem nicht genau feststellbaren
Zeitpunkt vor dem 14. Mai 2004 in Umsetzung des von ihnen gemeinsam ersonnenen Konzepts ihrer Vereinigung, das
zur Finanzierung der von ihnen beabsichtigten ideologisch motivierten Tötungsdelikte die fortgesetzte Begehung von
Überfällen vorsah, hinsichtlich folgender Umstände überein: Gemeinsam planten sie, arbeitsteilig in bewusstem und
gewolltem Zusammenwirken gegen Mittag des 14. Mai 2004, die Sparkassenfiliale in der A.-Sch.-Straße in Chemnitz zu
überfallen.
Sie einigten sich darauf, bei der Tatausführung arbeitsteilig vorgehen. Nach ihrem gemeinsamen Plan hatten U. M... und
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