394
Sie einigten sich darauf, bei der Tatausführung arbeitsteilig vorgehen: Nach ihrem gemeinsamen Plan hatten U. M... und
U. B... dabei die Aufgabe, vor Ort in Rostock tätig zu werden. Sie sollten dort das Opfer erschießen, während die
Angeklagte Z... zusagte, die Abwesenheitszeiten U. B... und U. M... im Zusammenhang mit der Tatausführung zu
legendieren, deren Abwesenheit durch ihre eigene Präsenz im Bereich der Wohnung zu tarnen und aktiv bei
Nachfragen, jeweils der Situation angepasst, eine unverfängliche Erklärung für deren Abwesenheit zu finden und
abzugeben. Sie sagte zu, den beiden Männern eine sichere Rückzugsmöglichkeit in die Zentrale der Vereinigung, also
ihre gemeinsame Wohnung, zu schaffen.
395
Sie sagte eine sorgfältige Beobachtung der Umgebung ihrer gemeinsamen Wohnung und Zentrale der Vereinigung zu
sowie eine schnelle und umsichtige Reaktion auf Vorkommnisse, die den Eindruck des unauffälligen bürgerlichen
Lebens der drei Personen in Frage stellen könnten.
396
Dadurch gab sie U. B... und U. M... die Sicherheit, ungefährdet in die Zentrale der Vereinigung, ihre gemeinsame
Wohnung, zurückkehren zu können. Da der Angeklagten Z... U. B... und U. M... zudem bekannt war, dass immer das
Risiko des Todes der Ausführenden vor Ort bestehen würde, bezogen sie diesen Aspekt im Hinblick auf die Bedeutung
der Bekennung der Vereinigung NSU zu den ideologisch bedingten Tötungsdelikten in ihre Planung ein. Sie waren sich
einig, dass der Anschlag nur durchgeführt werden sollte, wenn gleichzeitig die Veröffentlichung des vorbereiteten
Bekennervideos der Vereinigung und die Vernichtung von Beweismitteln durch eines der Mitglieder des NSU für den
Falle des Todes ihrer außerhalb der Zentrale aufhältlichen Mitglieder gewährleistet sein würden. In der öffentlichen
Wahrnehmung sollte nur die Vereinigung NSU und deren Wirken präsent sein. Keinesfalls wollten sie, dass die
Ermittlungsbehörden und damit die Öffentlichkeit Einblicke in die Struktur der Organisation, die Anzahl und die Identität
ihrer Mitglieder, deren Leben und Zusammenwirken sowie die Identität ihrer Unterstützer und die Art der
Unterstützungshandlungen gewinnen würden. Die Öffentlichkeit sollte vom Fortbestand einer handlungsfähigen,
schlagkräftigen, im Einzelnen nicht greifbaren Vereinigung ausgehen.
397
Um dies zu gewährleisten, beschlossen sie, dass sich die Angeklagte Z... während der gesamten Tatausführung und
der sich daran anschließenden Flucht der beiden Männer vom Tatort in oder in der Nähe der Zentrale der Vereinigung,
ihrer gemeinsamen Wohnung in der P.straße in Zwickau, auch deshalb bereithalten sollte, um für den Fall, dass die
Männer im Zusammenhang mit der Tat den Tod finden würden, das vorbereitete Bekennervideo der Vereinigung NSU
zu den bereits begangenen ideologisch motivierten Tötungsdelikten zu veröffentlichen und sämtliche in der Zentrale des
NSU vorhandenen Beweismittel hinsichtlich der Identität der Mitglieder des NSU, hinsichtlich deren bisherigen Lebens
im Untergrund und hinsichtlich von Unterstützungshandlungen zu ihren Gunsten durch andere Personen zu vernichten.
398
Die Angeklagte Z... gab durch ihre Zusagen einerseits U. B... und U. M... die Sicherheit, ungefährdet in die Wohnung
zurückkehren zu können, und andererseits gewährleistete sie, dass auch im Falle ihres Todes der von ihr, U. B... und U.
M... gemeinsam erstrebte ideologische Zweck der von ihnen begangenen Tötungsserie durch die von ihr zugesagte
Vernichtung der vorhandenen Beweismittel und die Veröffentlichung des Bekennervideos erreicht werden würde. Auf
diese Art und Weise ermöglichte sie erst die Durchführung der Tat vor Ort. Die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B...
vereinbarten in Umsetzung ihres Handlungskonzepts zudem, dass die beiden Männer bei dieser Tat und den folgenden
ausländerfeindlich-rassistisch motivierten Tötungsdelikten zulasten von Kleinstgewerbetreibenden in jedem Fall dieselbe
Waffe, nämlich die von ihnen erworbene Pistole Ceska 83, verwenden und damit den Seriencharakter der Taten
deutlich machen sollten.
399
Zur Ausführung des gemeinsamen Tatplans mietete U. B... am 23. Februar 2004 unter seinem Aliasnamen "H. G..." und
unter Vorlage eines auf diesen Namen lautenden und mit einem Lichtbild des H. G... versehenden Führerscheins bei
der Firma Caravanvertrieb H... in Chemnitz für die Zeit vom 23. bis zum 26. Februar 2004 ein Wohnmobil.
400
Mit diesem Wohnmobil fuhren U. B... und U. M... in Ausführung des gemeinsam mit der Angeklagten Z... gefassten
Gesamtplans nach Rostock. Dort begaben sie sich am 25. Februar 2004 zu dem Imbiss-Stand "Mr. Kebab-Grill" im N.
Weg, in dem an diesem Tag der türkisch-stämmige Y. Tu... als Aushilfskraft arbeitete. Aufgrund der durch sein
Aussehen naheliegenden südländischen Abstammung gehörte Y. Tu... zu der von den drei Personen
ausländerfeindlichrassistisch definierten Opfergruppe. Am 25. Februar 2004 zwischen 10:10 Uhr und 10:20 Uhr befand
sich Y. Tu... in dem Verkaufscontainer und versah sich keines Angriffs auf sein Leben als U. B... und U. M... an die Türe
auf der rechten Seite des Containers herantraten. U. B... und U. M... kam es darauf an, das Opfer überraschend zu
attackieren, um so von vorneherein jede Gegenwehr, Flucht oder Hilferufe zu unterbinden.
Dem gemeinsamen Tatplan entsprechend gab U. M..., sofort und für Y. Tu... völlig unerwartet mit der Pistole Ceska 83,
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