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Nachdem die Vernehmungen vor der Polizei zur Zufriedenheit der Angeklagten Z... verlaufen waren, begaben sich B.
Z... und A. E... zurück in die Wohnung P.straße. U. B... und U. M... kamen dort hinzu. Der Angeklagte E... hatte bei der
Polizei zusammen mit der Angeklagten Z... vorgesprochen. Durch die Überlassung des Personalausweises seiner
Ehefrau an die Angeklagte Z... hatte er ihr dabei geholfen, den vernehmenden Polizeibeamten erfolgreich zu täuschen
und sich bei der polizeilichen Vernehmung als seine Ehefrau S. E... auszugeben und sich zusätzlich mit dem vom ihm
überlassenen Personalausweis als seine Ehefrau zu legitimieren. Er hatte dann im direkten Kontakt mit dem
Polizeibeamten KHM R... in seiner eigenen Vernehmung bestätigt, die Angeklagte Z... sei seine Ehefrau S. und
zusätzlich weitere unzutreffende Angaben im Hinblick auf die bestehenden Wohnverhältnisse gemacht. Hierdurch war
ihm ganz deutlich und eindringlich vor Augen geführt worden, dass er nunmehr gegenüber der Polizei falsche Angaben
gemacht hatte und das Auftreten der Angeklagten Z... unter der Alias-Identität "S. E..." unterstützt und erst ermöglicht
hatte. Dies barg aus seiner Sicht durch das aktive Auftreten gegenüber einem Polizeibeamten für ihn und auch für seine
Ehefrau, die er durch Überlassung ihres Personalausweises an die Angeklagte Z... mit in das Geschehen hineingezogen
hatte, ein höheres Risikopotential als dies bei den bisher von ihm für seine drei Freunde erbrachten
Unterstützungsleistungen bestanden hatte. In dieser Situation formulierte der Angeklagte E... gegenüber den drei
Personen dann die Frage, warum die drei denn eigentlich nicht wieder in das bürgerliche Leben zurückkehren würden
und wann sie das Untertauchen abbrechen würden. A. E... führte weiter zur Begründung seiner Frage aus, die Sache
mit dem Sprengstoff in der Garage liege doch schon Jahre zurück und sei vermutlich bereits verjährt. Auch die
Haftstrafe, zu der U. B... verurteilt worden sei, müsse doch auch irgendwann einmal verjährt sein. Die Angeklagte Z...,
U. B... und U. M... waren über den positiven Verlauf der höchst unangenehmen Konfrontation mit der Polizei dank des
Einsatzes des Angeklagten B... hoch zufrieden und erleichtert. Sie waren ihm für diese wie auch seine Unterstützung in
der Vergangenheit sehr dankbar. Sie hatten sich mit seiner Ehefrau und ihm angefreundet. Beide gingen seit August
2006 mit ihren beiden Kindern regelmäßig bei ihnen in der Wohnung ein und aus. A. E... teilte ihre radikalen
nationalsozialistischen Ansichten. Sie wussten, dass es im Hinblick auf den bestehenden nahen und häufigen Kontakt
mit ihnen erforderlich war, dass er ihre Lage und die auf ihrer Seite vorhandenen Risiken richtig einschätzen konnte, um
nicht unbedacht und unbeabsichtigt Dritten gegenüber Informationen über ihr Leben zu geben und ihre wahre Identität
zu offenbaren, die strikt geheim gehalten werden musste. Sie wussten, dass er – wie er in der Vergangenheit gezeigt
hatte – absolut zuverlässig und loyal war. Auch war ihnen klar, dass ausschließlich die Mitteilung über die von ihnen
begangenen Raubtaten, die Notwendigkeit, ihr Leben im Untergrund fortzuführen, nicht erklären würde, da Raubtaten
grundsätzlich zur Finanzierung des Lebensunterhalts völlig unabhängig von einem legendierten Leben im Untergrund
begangen werden konnten. In dieser Situation und weil der Angeklagte E... durch das Stellen seiner diesbezüglichen
Frage, eine Erklärung durch sie regelrecht eingefordert hatte, berichteten sie ihm auf die Frage nach dem Sinn und
Zweck ihres Lebens im Untergrund von ihrem politischen Kampf und ihren Tötungs- und Anschlagstaten gegen
ausländische Mitbürger sowie von ihren für die Finanzierung dieses Lebens durchgeführten Raubdelikten.
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Am 08. Mai 2009 beantragte der Angeklagte E..., nach vorheriger Absprache des Gesamtvorgangs mit zumindest einer
der drei geflohenen Personen, in einem Reisezentrum der "DB Bahn" zwei sogenannte BahnCards auf den Namen "S.
E..." und "A. E...". Er legte bei der Antragstellung jedoch nicht Lichtbilder vor, die ihn und seine Ehefrau S. zeigten.
Vielmehr übergab er Lichtbilder, auf denen U. B... und die Angeklagte Z... abgebildet waren. Die "DB Bahn" stellte
daraufhin die vom Angeklagten E... beantragten BahnCards auf die Namen S. und A. E..., jedoch mit den Lichtbildern
der Angeklagten Z... und von U. B..., her, die jeweils im Zeitraum vom 25. Juni 2009 bis zum 24. Juni 2010 gültig waren.
Die Karten übersandte die "DB Bahn" dann per Post an die Wohnadresse von A. E... in die .... Der Angeklagte E...
übergab die Karten nach Erhalt absprachegemäß an die Angeklagte Z... und U. B... zur Nutzung. Ebenfalls gemäß
vorheriger Vereinbarung machte der Angeklagte E... in den beiden Folgejahren von der Kündigungsmöglichkeit der
BahnCard-Abonnements keinen Gebrauch, so dass die "DB Bahn" ihm für die Zeiträume 25. Juni 2010 bis 24. Juni
2011 und 25. Juni 2011 bis 24. Juni 2012 jeweils Folgekarten postalisch zusandte. Die übersandten Folgekarten für die
Jahre 2010/2011 und 2011/2012 übergab A. E... jeweils vereinbarungsgemäß an B. Z... und U. B.... Die Angeklagte Z...
nutzte die BahnCards zum für die Vereinigung vorteilhaften verbilligten Kauf von Zugfahrkarten und hielt die bis zum
Gültigkeitszeitraum 2010/2011 mit ihrem Foto versehenen Bahn-Cards jeweils vor, um sich gegebenenfalls damit
ausweisen zu können. Gemäß der getroffenen Absprache überwies der Angeklagte E... auch die jeweiligen Kosten für
die Verlängerung der BahnCards unter dem 22. Juni 2010 und unter dem 14. Juni 2011 von seinen Bankkonten an die
"DB Bahn".
Der Angeklagte E... beantragte demnach die BahnCards, erlaubte die Personaliennutzung durch die Angeklagte Z... und
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