757 Nachdem die Vernehmungen vor der Polizei zur Zufriedenheit der Angeklagten Z... verlaufen waren, begaben sich B. Z... und A. E... zurück in die Wohnung P.straße. U. B... und U. M... kamen dort hinzu. Der Angeklagte E... hatte bei der Polizei zusammen mit der Angeklagten Z... vorgesprochen. Durch die Überlassung des Personalausweises seiner Ehefrau an die Angeklagte Z... hatte er ihr dabei geholfen, den vernehmenden Polizeibeamten erfolgreich zu täuschen und sich bei der polizeilichen Vernehmung als seine Ehefrau S. E... auszugeben und sich zusätzlich mit dem vom ihm überlassenen Personalausweis als seine Ehefrau zu legitimieren. Er hatte dann im direkten Kontakt mit dem Polizeibeamten KHM R... in seiner eigenen Vernehmung bestätigt, die Angeklagte Z... sei seine Ehefrau S. und zusätzlich weitere unzutreffende Angaben im Hinblick auf die bestehenden Wohnverhältnisse gemacht. Hierdurch war ihm ganz deutlich und eindringlich vor Augen geführt worden, dass er nunmehr gegenüber der Polizei falsche Angaben gemacht hatte und das Auftreten der Angeklagten Z... unter der Alias-Identität "S. E..." unterstützt und erst ermöglicht hatte. Dies barg aus seiner Sicht durch das aktive Auftreten gegenüber einem Polizeibeamten für ihn und auch für seine Ehefrau, die er durch Überlassung ihres Personalausweises an die Angeklagte Z... mit in das Geschehen hineingezogen hatte, ein höheres Risikopotential als dies bei den bisher von ihm für seine drei Freunde erbrachten Unterstützungsleistungen bestanden hatte. In dieser Situation formulierte der Angeklagte E... gegenüber den drei Personen dann die Frage, warum die drei denn eigentlich nicht wieder in das bürgerliche Leben zurückkehren würden und wann sie das Untertauchen abbrechen würden. A. E... führte weiter zur Begründung seiner Frage aus, die Sache mit dem Sprengstoff in der Garage liege doch schon Jahre zurück und sei vermutlich bereits verjährt. Auch die Haftstrafe, zu der U. B... verurteilt worden sei, müsse doch auch irgendwann einmal verjährt sein. Die Angeklagte Z..., U. B... und U. M... waren über den positiven Verlauf der höchst unangenehmen Konfrontation mit der Polizei dank des Einsatzes des Angeklagten B... hoch zufrieden und erleichtert. Sie waren ihm für diese wie auch seine Unterstützung in der Vergangenheit sehr dankbar. Sie hatten sich mit seiner Ehefrau und ihm angefreundet. Beide gingen seit August 2006 mit ihren beiden Kindern regelmäßig bei ihnen in der Wohnung ein und aus. A. E... teilte ihre radikalen nationalsozialistischen Ansichten. Sie wussten, dass es im Hinblick auf den bestehenden nahen und häufigen Kontakt mit ihnen erforderlich war, dass er ihre Lage und die auf ihrer Seite vorhandenen Risiken richtig einschätzen konnte, um nicht unbedacht und unbeabsichtigt Dritten gegenüber Informationen über ihr Leben zu geben und ihre wahre Identität zu offenbaren, die strikt geheim gehalten werden musste. Sie wussten, dass er – wie er in der Vergangenheit gezeigt hatte – absolut zuverlässig und loyal war. Auch war ihnen klar, dass ausschließlich die Mitteilung über die von ihnen begangenen Raubtaten, die Notwendigkeit, ihr Leben im Untergrund fortzuführen, nicht erklären würde, da Raubtaten grundsätzlich zur Finanzierung des Lebensunterhalts völlig unabhängig von einem legendierten Leben im Untergrund begangen werden konnten. In dieser Situation und weil der Angeklagte E... durch das Stellen seiner diesbezüglichen Frage, eine Erklärung durch sie regelrecht eingefordert hatte, berichteten sie ihm auf die Frage nach dem Sinn und Zweck ihres Lebens im Untergrund von ihrem politischen Kampf und ihren Tötungs- und Anschlagstaten gegen ausländische Mitbürger sowie von ihren für die Finanzierung dieses Lebens durchgeführten Raubdelikten. 758 Am 08. Mai 2009 beantragte der Angeklagte E..., nach vorheriger Absprache des Gesamtvorgangs mit zumindest einer der drei geflohenen Personen, in einem Reisezentrum der "DB Bahn" zwei sogenannte BahnCards auf den Namen "S. E..." und "A. E...". Er legte bei der Antragstellung jedoch nicht Lichtbilder vor, die ihn und seine Ehefrau S. zeigten. Vielmehr übergab er Lichtbilder, auf denen U. B... und die Angeklagte Z... abgebildet waren. Die "DB Bahn" stellte daraufhin die vom Angeklagten E... beantragten BahnCards auf die Namen S. und A. E..., jedoch mit den Lichtbildern der Angeklagten Z... und von U. B..., her, die jeweils im Zeitraum vom 25. Juni 2009 bis zum 24. Juni 2010 gültig waren. Die Karten übersandte die "DB Bahn" dann per Post an die Wohnadresse von A. E... in die .... Der Angeklagte E... übergab die Karten nach Erhalt absprachegemäß an die Angeklagte Z... und U. B... zur Nutzung. Ebenfalls gemäß vorheriger Vereinbarung machte der Angeklagte E... in den beiden Folgejahren von der Kündigungsmöglichkeit der BahnCard-Abonnements keinen Gebrauch, so dass die "DB Bahn" ihm für die Zeiträume 25. Juni 2010 bis 24. Juni 2011 und 25. Juni 2011 bis 24. Juni 2012 jeweils Folgekarten postalisch zusandte. Die übersandten Folgekarten für die Jahre 2010/2011 und 2011/2012 übergab A. E... jeweils vereinbarungsgemäß an B. Z... und U. B.... Die Angeklagte Z... nutzte die BahnCards zum für die Vereinigung vorteilhaften verbilligten Kauf von Zugfahrkarten und hielt die bis zum Gültigkeitszeitraum 2010/2011 mit ihrem Foto versehenen Bahn-Cards jeweils vor, um sich gegebenenfalls damit ausweisen zu können. Gemäß der getroffenen Absprache überwies der Angeklagte E... auch die jeweiligen Kosten für die Verlängerung der BahnCards unter dem 22. Juni 2010 und unter dem 14. Juni 2011 von seinen Bankkonten an die "DB Bahn". Der Angeklagte E... beantragte demnach die BahnCards, erlaubte die Personaliennutzung durch die Angeklagte Z... und

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