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Im Dezember 2006 ermittelte die PD Südwestsachsen in Zwickau wegen eines Diebstahls und einer Sachbeschädigung
durch einen von einem Unbekannten vorsätzlich herbeigeführten Wasserschaden in der Wohnung des Zeugen Fr... im
Anwesen P.straße in Zwickau. Diese Wohnung befand sich über der von B. Z..., U. B... und U. M... genutzten und von
M. D... für sie angemieteten Wohnung, Der Geschädigte Fri... äußerte den Verdacht, dass ein weiterer Mitbewohner, P.
K..., dem er einen Wohnungsschlüssel für Notfälle überlassen hatte, der Täter sein könnte. Weiter teilte er dem
ermittelnden Polizeibeamten mit, dass er von der in der Wohnung unter ihm wohnenden L. D... gehört habe, dass sie im
fraglichen Zeitraum jemanden in seiner Wohnung wahrgenommen habe. Die PD Südwestsachsen lud daraufhin die
Angeklagte Z... unter ihrem Aliasnamen L. D..., wohnhaft P.straße in Zwickau, für den 09. Januar 2007 zur
Zeugenvernehmung in ihre Diensträume vor. Die Vorladung löste bei der Angeklagten Z... erhebliche Unruhe aus. Es
war für sie die erste offene Konfrontation mit einem Polizeibeamten seit ihrer Flucht im Januar 1998. Tatsächlich wurde
nach ihr nicht mehr gefahndet, da die Taten, wegen derer sie geflüchtet war, längstens wegen Verjährung eingestellt
waren. Die Ermittlungsbehörden waren im Hinblick auf die weiteren in den zurückliegenden Jahren begangenen Raubund Tötungsdelikte der 1998 gegründeten terroristischen Vereinigung NSU mit den Mitgliedern B. Z... U. B... und U. M...
nicht auf sie aufmerksam geworden. Um den politischen Kampf aus dem Untergrund im Rahmen der Vereinigung
fortsetzen und möglichst ungefährdet weitere Taten begehen zu können, wollte sie ihre Identität nicht offenbaren und
ihre Legende und die U. B... und U. M... auf jeden Fall bewahren. Zunächst beschloss sie, den Termin nicht
wahrzunehmen und die Reaktion der Polizei auf ihr Nichterscheinen abzuwarten. Da B. Z... alias L. D... auf polizeiliche
Ladung am 09. Januar 2007 nicht erschienen war, begab sich der ermittelnde Polizeibeamte KHM R... am selben Tag
zum Anwesen P.straße in Zwickau und läutete an der Klingel mit der Aufschrift D.... Die Angeklagte Z... öffnete die Türe.
Auf Nachfrage nach Frau L. D... Verklärte die Angeklagte Z..., es gäbe keine L. D..., sie heiße S. E.... Sie habe den
Spitznamen L. und werde deshalb fälschlich für L. D... gehalten, sie heiße jedoch S. E.... Daraufhin wurde sie von KHM
R... persönlich für den 11. Januar 2007 zu einer ausführlichen Zeugenvernehmung in die Diensträume der PD
Südwestsachsen vorgeladen. Nachdem KHM R... das Nichterscheinen der Angeklagten Z..., alias L. D... nicht auf sich
beruhen hatte lassen, sondern sogar am selben Tag an der Wohnung erschienen war, eine kurze Befragung Z...
durchgeführt und auf einer längeren Vernehmung am 11. Januar 2007 bestanden hatte, beschloss die Angeklagte
nunmehr – erheblich unter Druck geraten – den Angeklagten E... als Begleiter zu der Vernehmung zu gewinnen, der ihre
beabsichtigten falschen Angaben dort unter Verwendung des Personalausweises seiner Ehefrau S. als mitgebrachter
Zeuge bestätigen sollte. Der Angeklagte E... erklärte sich hierzu bereit und begab sich am 11. Januar 2007, zusammen
mit der Angeklagten Z..., zur Vernehmung bei der PD Südwestsachsen. Die Angeklagte Z... wies sich bei der
polizeilichen Zeugenvernehmung mit dem ihr von dem Angeklagten B... überlassenen Personalausweis seiner Ehefrau
S. E... aus und gab an, sie wohne normalerweise mit ihrem hier anwesenden Ehemann, A. E..., in Zwickau in der D.
Straße. Hin und wieder würden sie sich aber in der Wohnung ihres Kumpels M. D... aufhalten. Dieser sei Lkw-Fahrer
und im Fernverkehr tätig. Er sei deshalb tagsüber viel unterwegs. Sie kümmerten sich deshalb in seiner Wohnung um
die Katzen. Der Angeklagte A. E..., der polizeilich nicht geladen worden war, gab vereinbarungsgemäß als Zeuge an, er
wohne mit seiner hier anwesenden Ehefrau S. E... normalerweise in der D. Straße in Zwickau. Hin und wieder hielten
sie sich in der Wohnung ihres Kumpels M. D... auf. Ihr Kumpel sei seit einem halben bis dreiviertel Jahr Fernfahrer und
daher viel unterwegs. Seit dieser Zeit seien sie auch hin und wieder in seiner Wohnung.
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Der Angeklagte A. E... rechnete bei der Übergabe des Personalausweises an die Angeklagte Z... und bei seiner
Aussage bei der PD Südwestsachsen in Zwickau nicht mit der Möglichkeit, er unterstütze damit eine Vereinigung, deren
Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet waren, Tötungsdelikte und gemeingefährliche Straftaten zu begehen. Wohl
aber rechnete der Angeklagte B... damit, dass sich U. B..., U. M... und die Angeklagte Z... zu einer Vereinigung
zusammengeschlossen hatten, deren Zwecke oder Tätigkeit darauf gerichtet waren, Raubüberfälle zur Finanzierung
ihres gemeinsamen Lebensunterhalts zu begehen. Damit fand er sich ab.
Nachdem die Vernehmungen vor der Polizei zur Zufriedenheit der Angeklagten Z... verlaufen waren, begaben sich B.
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