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Die Angeklagte Z... gab durch ihre Zusagen einerseits den beiden Männern die Sicherheit, ungefährdet in die Wohnung
zurückkehren zu können, und andererseits gewährleistete sie, dass auch im Falle ihres Todes der von ihr, U. B... und U.
M... gemeinsam erstrebte ideologische Zweck der von ihnen begangenen Tötungsserie durch die von ihr zugesagte
Vernichtung der vorhandenen Beweismittel und die Veröffentlichung des Bekennervideos erreicht werden würde. Auf
diese Art und Weise ermöglichte sie erst die Durchführung der Tat vor Ort. Die Angeklagte Z..., U. B... und U. M...
vereinbarten in Umsetzung ihres Handlungskonzepts zudem, dass die beiden Männer bei dieser Tat und den folgenden
ausländerfeindlich-rassistisch motivierten Tötungsdelikten zulasten von Kleinstgewerbetreibenden in jedem Fall dieselbe
Waffe, nämlich die von ihnen erworbene Pistole Ceska 83, verwenden und damit den Seriencharakter der Taten
deutlich machen sollten.
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In Ausführung dieses gemeinsam mit der Angeklagten Z... gefassten Gesamtplans begaben sich U. M... und U. B... am
29. August 2001 nach München in die B.-Sch.-Straße ,wo das Opfer, der türkisch-stämmige H. K... ein Obst- und
Gemüsegeschäft betrieb. Aufgrund der durch sein Aussehen naheliegenden Abstammung gehörte H. K... zu der von
den drei Personen ausländerfeindlich-rassistisch definierten Opfergruppe. Zwischen 10:35 Uhr und 10:50 Uhr betraten
U. M... und U. B... den Laden, um H. K... zu töten. H. K... befand sich zu diesem Zeitpunkt in seinem Laden hinter dem
Kassentresen, der dem Eingang schräg links gegenüber lag. Er wandte sich den beiden Männern zu. Dabei versah er
sich keines Angriffs auf sein Leben. Aus diesem Grund fehlte ihm die Möglichkeit, den bevorstehenden Angriff
abzuwehren oder zu fliehen. U. B... und U. M... kam es darauf an, das Opfer überraschend zu attackieren, um so von
vornherein jede Gegenwehr, Flucht oder Hilferufe zu unterbinden. Entsprechend dem gemeinsamen Tatplan schoss
einer der beiden Männer, U. B... oder U. M... dementsprechend sofort und für das Opfer vollkommen unerwartet mit der
Pistole Ceska 83 Kaliber 7,65 mm mit der Waffennummer ****78, an deren Lauf ein Schalldämpfer aufgeschraubt war,
dem Geschädigten ins Gesicht, um diesen zu töten. Der Schuss traf das Opfer im Bereich der linken Wange unterhalb
der linken Augenbraue, wobei das Geschoss über der rechten Ohrregion wieder austrat. H. K... duckte sich sodann
nach unten weg. In dieser Lage schoss ihm einer der beiden Männer von hinten im Bereich der linken
Hinterhauptsregion ein weiteres Mal in den Kopf, um ihn zu töten. Das Geschoss durchschlug den Schädel und trat im
Bereich der rechten Stirnregion wieder aus. H. K... stürzte hinter dem Tresen zu Boden und blieb auf dem Rücken
liegen.
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Nach der Abgabe dieser Schüsse flüchteten U. M... und U. B... vom Tatort und ließen das Opfer lebensgefährlich
verletzt zurück.
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H. K... verstarb noch am Tatort als Folge der zwei Kopfdurchschüsse an einer zentralen Lähmung in Verbindung mit
Blutverlust nach außen und nach innen sowie Ersticken bei ausgeprägter Bluteinatmung.
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Absprachegemäß hielt sich die Angeklagte Z... in Erfüllung ihrer zugesagten Aufgaben im Rahmen der Tatausführung
am 29. August 2001 während der gesamten Durchführung des Tötungsdelikts und der sich daran anschließenden
Flucht der beiden Männer vom Tatort in oder in der Nähe der zu diesem Zeitpunkt von ihr, U. B... und U. M... genutzten
Wohnung in der P.straße in Zwickau auf und entfaltete die zugesagten Tätigkeiten, um dadurch den beiden Männern
einen sicheren Rückzugsraum zu schaffen und zu erhalten. Hätten die beiden Männer im Zusammenhang mit der Tat
den Tod gefunden, hätte sie – entsprechend dem gemeinsam gefassten Tatplan – das Bekennervideo versandt und
sämtliche in der Zentrale des NSU vorhandenen Beweismittel hinsichtlich der Identität der Mitglieder des NSU,
hinsichtlich deren bisherigen Lebens im Untergrund und hinsichtlich von Unterstützungshandlungen zu ihren Gunsten
durch andere Personen vernichtet. Diese von der Angeklagten Z... geleisteten Tatbeiträge stellten sicher, dass die
beiden Männer nach der Tat in die Zentrale der Vereinigung, also in ihre Wohnung gefahrlos zurückkehren würden
können sowie, dass der von ihr, U. B... und U. M... gemeinsam erstrebte ideologische Zweck der ideologisch motivierten
Tötungsserie erreicht werden würde. Sie waren daher für die drei Mitglieder der Vereinigung unverzichtbare Bedingung
für die Begehung der Tat zulasten von H. K... Dessen waren sich die Angeklagte Z..., U. B... und U. M... bewusst.
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Die Angeklagte Z... handelte in der dargestellten Weise, um den Tod eines Menschen herbeizuführen, der zu einer
Gruppe ihrer ideologischen Feindbilder zählte.
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Dadurch wollte sie ihre eigenen ideologischen Ziele erreichen, nämlich die Einschüchterung der ausländischen
Bevölkerung in Deutschland sowie der Mitbürger mit Migrationshintergrund und die Vorführung staatlicher Stellen als
unfähig zur Verhinderung und Aufklärung der Tat. Der Angeklagten Z... war dabei bewusst, dass das Opfer keinerlei
Anlass zu der Tat gegeben hatte. Das Opfer war, was die Angeklagte wusste, vielmehr, ohne dass eine Beziehung
zwischen ihr und dem Opfer bestanden hätte, aufgrund seiner offensichtlichen südländischen Abstammung lediglich ein
Repräsentant einer ideologischen Feindbildgruppe, nämlich der "Ausländer". Sie sprach dem Opfer bei der Erbringung
ihres Tatbeitrags aus politisch-ideologischen Gründen, nämlich zur Einschüchterung der im Bundesgebiet lebenden
Personen mit Migrationshintergrund und zur Bloßstellung der staatlichen Organe, sein Lebensrecht ab.
Die Umstände der Tatausführung, nämlich dass die beiden Männer bei der Tat ausnutzten, dass das Opfer mit keinem