139 Basis ihrer Handlungsweise in Bezug auf die Tötungsdelikte und die Opferauswahl war dabei ihre gemeinsame rechtsextremistische Einstellung, ihre Bewunderung des Nationalsozialismus und die Ablehnung von Ausländern, Juden sowie des Staates und seiner Institutionen in der bestehenden Organisationsform. Als Opfer sollten somit Menschen mit südländischen – insbesondere türkischen – Wurzeln ausgewählt werden sowie Vertreter staatlicher Institutionen, wie beispielsweise Polizeibeamte. 140 Der Angeklagten Z..., U. B... und U. M... war dabei bewusst, dass diese Opfer in ihrem Verhalten und auf sonstige Weise keinerlei Anlass gegeben hatten, gegen sie vorzugehen oder sie gar zu töten. Alle drei wussten, dass es sich um beliebige zufallsbedingte Opfer handeln würde, die nur deshalb getötet werden würden, weil sie den angeführten Opferkategorien entsprachen. 141 U. B..., U. M... und der Angeklagten Z... kam es zudem darauf an, die Opfer, die mit keinerlei Angriffen rechneten, überraschend zu töten, um auf diese Art und Weise jegliche Gegenwehr von Anfang an zu unterbinden. 142 Der Angeklagten Z..., U. B... und U. M... war bewusst, dass die praktische Durchführung ihrer Pläne zunächst erforderte, dass sie eine Möglichkeit fanden, ihr auf Dauer angelegtes Leben als Personenverband im Untergrund fortzuführen und dieses auch zu finanzieren. Um ihre gemeinsamen Pläne, Tötungsdelikte zu begehen, effektiv verwirklichen zu können, musste ihnen weiter ausreichend freie Zeit zur Verfügung stehen, um zu dritt, wie in der Regel auch bereits vor ihrer Flucht, in intensiver gegenseitiger Abstimmung gemeinsam Aktionen zu planen, die jeweiligen Tatorte und dort potenzielle Opfer auszuspähen, die jeweiligen Taten konkret vorzubereiten und dann auch gemeinsam durchzuführen. Die genannten Voraussetzungen, verbunden mit einer stabilen Sicherung des Lebensunterhalts, waren, wie die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... erkannten, am besten durch eine langfristig und parallel zu den beabsichtigten Tötungsdelikten angelegte Reihe von Raubüberfällen zu erreichen, zu der sie sich aufgrund der bestehenden gemeinsamen Interessenlage ebenfalls gemeinsam entschlossen. Um aber das von ihnen erstrebte Primärziel – nämlich die Durchführung von ideologisch motivierten Anschlägen – erreichen zu können, einigten sie sich darauf, dass die Überfälle, welche die Planung und Durchführung von Anschlägen finanziell und praktisch erst ermöglichen würden, unter Anwendung aller zur Verfügung stehenden Mittel zu einem erfolgreichen Abschluss gebracht werden müssten. Deshalb verständigten sie sich darauf, eventuellen Widerstand von Überfallopfern oder die Gefahr einer Festnahme oder Identifizierung bei einem Überfall gegebenenfalls mit Waffengewalt zu unterbinden. Den Tod von Menschen nahmen sie dabei als gegebenenfalls notwendige Folge billigend in Kauf. Um die Taten ungehindert und unauffällig ausführen zu können, beschlossen sie daher, dass sie alle drei, aber in besonderem Umfang die Angeklagte Z..., eine harmlose und unverdächtig erscheinende Legende hinsichtlich aller drei Personen aufbauen und nach außen hin kommunizieren sollten. Sie vereinbarten auch, sich selbst untereinander nicht mehr mit ihren richtigen Vornamen anzusprechen, sondern verwendeten auch im Umgang miteinander Aliasnamen. Die Angeklagte Z... ließ sich mit "Liese" oder "Lieschen" ansprechen. U. B... trug den Vornamen "Gerry". U. M... hieß "Max". 143 Die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... kamen überein, dass die Angeklagte Z... nach Bedarf und nach gemeinsamer Absprache künftig allgemein fördernde Aufgaben zugunsten des Verbandes übernehmen würde. Diese würden nach ihrer gemeinsamen Vorstellung der weiteren Verschleierung der Existenz des Personenverbandes in der Illegalität, der Sicherung seines Fortbestands und der Steigerung seiner Schlagkraft dienen und die Durchführung der beabsichtigten Taten ermöglichen. 144 Die beabsichtigten Taten sollten ihrer Abrede entsprechend arbeitsteilig durch die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... durchgeführt werden. 145 Die eigentliche Tatausführung vor Ort sollte nach der Grundkonzeption U. M... und U. B... als Zweierteam überlassen bleiben, da diese als sportlich durchtrainierte Männer den zu erwartenden körperlichen Anforderungen bei den Taten besser entsprechen würden als die Angeklagte Z.... Ihre jeweilige Wohnung diente als räumlicher Fixpunkt. Von dort aus sollten U. M... und U. B... zu den Tatorten aufbrechen und nach der Ausführung der Taten wieder zurückkehren. 146 Die Angeklagte Z... sowie die beiden Männer kamen weiter überein, dass die Angeklagte Z... im Sinne einer Arbeitsteilung bei der Begehung einer Tat die tatbezogene Aufgabe übernehmen würde, die Abwesenheitszeiten von U. M... und U. B... von der als Zentrale genutzten gemeinsamen Wohnung im Zusammenhang mit der Tatausführung gegenüber dem Umfeld zu legendieren und ihnen dadurch eine sichere Rückzugsmöglichkeit nach der Tatbegehung zu schaffen und zu erhalten. Die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... einigten sich darauf, dass sich ihre Gruppierung zu den von ihnen

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