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Über M.-F. B... und dessen damalige Freundin M. St... lernten die drei Untergetauchten im Frühling 1998 den
Angeklagten A. E... kennen und freundeten sich mit diesem an. E... besuchte sie – teilweise auch mit seiner damaligen
Freundin, der Zeugin A. Sp... – etwa ein – bis zweimal monatlich und half ihnen mit der Erledigung von Einkäufen.
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Dem Angeklagten E... war die rechtsextremistische Einstellung der drei Untergetauchten bekannt. Diese teilte er. Er
erfuhr auch, dass U. B... eine Haftstrafe anzutreten hatte, und dass in der von B. Z... angemieteten Garage Sprengstoff
gefunden worden war, weswegen sich die drei auf der Flucht vor den Ermittlungsbehörden befanden.
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Ab Ende August 1998 mietete der Zeuge R... für die Flüchtigen ein Ein-Zimmer-Apartment in der A. Straße in Chemnitz
an. Die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... verfügten nunmehr allein über eine eigene Wohnung und waren auch
nicht mehr von einem Gastgeber in der Weise abhängig, dass die Unterbringung jederzeit kurzfristig beendet werden
konnte.
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Obwohl ab Ende August 1998 das Unterkunftsproblem für die drei Geflüchteten insoweit befriedigend gelöst worden
war, sahen sich die drei Personen zunehmend mit finanziellen Problemen konfrontiert, so dass sie befürchten mussten,
ihren Lebensunterhalt nicht mehr bestreiten zu können. Der Dispositionskredit von U. B... war ausgeschöpft. Von den
Familien und den Bekannten der Untergetauchten aus der rechten Szene war keine finanzielle Unterstützung mehr in
nennenswertem Umfang und vor allem nicht mehr regelmäßig zu erwarten. Der Verdienst durch die gemeinsame
Herstellung eines Spiels mit dem Namen "Pogromly" und dessen Vertrieb war nur geringfügig. Mit der Anmietung der
Wohnung in der A. Straße mussten sie aber neben den finanziellen Mitteln für Nahrung und Kleidung zusätzlich auch
noch monatlich 450 DM Miete für die von ihnen genutzte Wohnung aufbringen.
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Im Herbst oder gegen Ende des Jahres 1998 fassten die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... folgenden Entschluss:
Um jeweils eine längere Inhaftierung, die sie alle drei jeweils für sich befürchteten, zu vermeiden, wollten sie sich den
Behörden keinesfalls stellen, sondern weiterhin im Inland unerkannt im Verborgenen leben. Durch ihre Flucht hatten die
Angeklagte Z..., U. B... und U. M... ihre bürgerliche Existenz bereits aufgegeben. Ihre bereits vor der Flucht gefassten
Pläne, sich für weitere ideologisch motivierte Aktionen sprengfähige Bomben zu verschaffen, hatten sie unmittelbar
nach der Flucht zunächst nicht weiterverfolgt, weil sie erst einmal die praktischen fluchtbedingten Problemkreise, also
Lebensunterhalt und Unterbringung, lösen mussten.
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Angesichts ihrer nunmehr veränderten Lebensumstände entschlossen sie sich, weiter im Inland unerkannt unter
falscher Identität zu leben und ihre bisher bereits schrittweise durchgeführte Erhöhung der Gewaltanwendung bei den
von ihnen durchgeführten Aktionen auf einer nochmals höheren Eskalationsstufe fortzusetzen.
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Die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... kamen daher überein, sich zu dritt zu einem Personenverband
zusammenzuschließen und im Rahmen von dessen Tätigkeit künftig gemeinsam entweder mit sprengfähigen Bomben
oder auf andere Weise Menschen aus antisemitischen oder rassistischen Motiven oder als Repräsentanten des von
ihnen abgelehnten Staates zu töten.
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Sie beschlossen, auch in der Zukunft zusammen zu leben und die jeweilige gemeinsame Wohnung auch als
Ausgangszentrum ihrer Aktionen zu nutzen. Auf diese Art und Weise stellten sie eine regelmäßige und gemeinsame
Besprechungs-, Entscheidungs- und Handlungsmöglichkeit zu einzelnen Aktionen im Rahmen der von ihnen verfolgten
Ziele jederzeit unproblematisch sicher.
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Sie planten, im Lauf eines noch nicht bestimmten längeren Zeitraums in einer noch nicht festgelegten Mehrzahl von
Fällen ideologisch motivierte Anschläge in Deutschland durchzuführen. Die Bevölkerungsgruppen, aus denen sie ihre
Opfer auswählen wollten, sollten, so strebten sie es an, erheblich eingeschüchtert werden, so dass durch eine Reihe
von Tötungsdelikten die Mitbürger mit südländischen – vornehmlich türkischen – Wurzeln derart verunsichert werden
würden, dass sie Deutschland verlassen würden. Gleichzeitig sollte der deutsche Staat mit seinen Institutionen als
ohnmächtig gegenüber ihren Taten in der Öffentlichkeit vorgeführt werden. Diese Ziele, an deren Verwirklichung alle
drei beteiligten Personen ideologiebedingt ein gleich großes Interesse hatten, und die für deren Erreichung eingesetzten
Mittel beruhten auf ihrer gemeinsamen politisch-ideologischen Grundhaltung. Diese war geprägt von einer
nationalsozialistisch-rassistischen Vorstellung der deutschen Nation und erstrebte eine dieser Ideologie entsprechende
Veränderung der Staats- und Gesellschaftsform der Bundesrepublik Deutschland.
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Durch Überlegungen und Diskussionen entwickelten alle drei im Hinblick auf ihre ideologische Zielsetzung für ihre
Gruppe ein Konzept, dem alle drei zustimmten. Sie beschlossen, es ihrer zukünftigen jeweiligen Handlungsweise bei
den einzelnen Aktionen der Gruppe als verbindlich zugrunde zu legen.
Basis ihrer Handlungsweise in Bezug auf die Tötungsdelikte und die Opferauswahl war dabei ihre gemeinsame