Zuständigkeitsbereich der Beklagten abhalten werde. Das Verbot der KundgebungsmiBel der
Trommeln sowie der streitgegenständlichen Fahnen und die Reduzierung der Fackeln von
den angezeigten 5 auf 2 Stück könnten nicht isoliert betrachtet werden. Mit den Angaben des
Klägers zum Einsatz der KundgebungsmiBel und den Erfahrungen der Beklagten mit
Versammlungen des Klägers sei ein Verstoß gegen Art. 7 Nr. 2 BayVersG bei der geplanten
Inszenierung der Versammlung anzunehmen gewesen. Aufgrund der Verbindung von
Trommeln, Fackeln und Fahnen bei einer verhältnismäßig kleinen Gruppe von Teilnehmern
dränge sich eine Assozia\on mit einer militärischen Einheit ohnehin bereits auf. Mit der
geplanten Inszenierung bei Dämmerung und bezogen auf das Versammlungsthema werde
der Eindruck einer militärischen Ehrenwache erweckt. Auch bei einer stehenden Einheit,
insbesondere wenn diese eng gedrängt Aufstellung genommen habe, sei durch den Einsatz
von Trommeln ein militärischer Bezug gegeben. Diese Prägung dränge sich in jedem Falle bei
der gemeinsamen Verwendung von Trommeln, Fahnen und Fackeln auf. Auch bei einer
verhältnismäßig kleinen und sta\onären Gruppe sei ein Einschüchterungspoten\al zu
bejahen. Gerade die Inszenierung in der Dämmerung mit Fackeln, Fahnen und dem Absingen
eindeu\g na\onalsozialis\schen Liedgutes sei geeignet, bei der Bevölkerung den Schrecken
des vergangenen totalitären und unmenschlichen Regimes zu wecken bzw. jedenfalls die
Angst vor gewaltbereiten Rechtsradikalen zu schüren. Dies gelte insbesondere auch in
Verbindung mit solchen Fahnen, die aufgrund ihrer historischen Bedeutung oder
ihrer Nutzung in der jüngeren Vergangenheit für jeden DriBen offensichtlich mit
dem Na\onalsozialismus verbunden würden. Insbesondere die schwarz-weiß-rote Fahne
des Deutschen Reiches und das Symbol der „schwarzen Sonne“ seien aufgrund ihrer Nutzung
durch die Neonazi-Szene in der Bundesrepublik Deutschland miBlerweile ein Symbol für
gewaltbereite Gruppen, die sich in die Tradi\on des DriBen Reiches stellten. Durch das
Verbot bes\mmter Fahnen wie auch der Reduk\on der Anzahl der Fackeln habe die
Bezugnahme auf die NS-Zeit und damit das Einschüchterungspoten\al der Versammlung
deutlich reduziert werden können. Bezüglich der Beschränkung der Fackeln auf den Einsatz
von 2 Stück werde schon aus der Formulierung der Verfügung deutlich, dass entgegen dem
Vorbringen des Klägers sehr wohl mehr als 2 Fackeln während der gesamten Versammlung
zulässig gewesen seien. Es häBen nur jeweils 2 Fackeln gleichzei\g abgebrannt werden
dürfen. Eine andere Gewichtung der HilfsmiBel untereinander sei aufgrund der mangelnden
Mitarbeit des Klägers nicht möglich gewesen. Nachdem der Kläger im Koopera\onsgespräch