Zuständigkeitsbereich der Beklagten abhalten werde. Das Verbot der KundgebungsmiBel der Trommeln sowie der streitgegenständlichen Fahnen und die Reduzierung der Fackeln von den angezeigten 5 auf 2 Stück könnten nicht isoliert betrachtet werden. Mit den Angaben des Klägers zum Einsatz der KundgebungsmiBel und den Erfahrungen der Beklagten mit Versammlungen des Klägers sei ein Verstoß gegen Art. 7 Nr. 2 BayVersG bei der geplanten Inszenierung der Versammlung anzunehmen gewesen. Aufgrund der Verbindung von Trommeln, Fackeln und Fahnen bei einer verhältnismäßig kleinen Gruppe von Teilnehmern dränge sich eine Assozia\on mit einer militärischen Einheit ohnehin bereits auf. Mit der geplanten Inszenierung bei Dämmerung und bezogen auf das Versammlungsthema werde der Eindruck einer militärischen Ehrenwache erweckt. Auch bei einer stehenden Einheit, insbesondere wenn diese eng gedrängt Aufstellung genommen habe, sei durch den Einsatz von Trommeln ein militärischer Bezug gegeben. Diese Prägung dränge sich in jedem Falle bei der gemeinsamen Verwendung von Trommeln, Fahnen und Fackeln auf. Auch bei einer verhältnismäßig kleinen und sta\onären Gruppe sei ein Einschüchterungspoten\al zu bejahen. Gerade die Inszenierung in der Dämmerung mit Fackeln, Fahnen und dem Absingen eindeu\g na\onalsozialis\schen Liedgutes sei geeignet, bei der Bevölkerung den Schrecken des vergangenen totalitären und unmenschlichen Regimes zu wecken bzw. jedenfalls die Angst vor gewaltbereiten Rechtsradikalen zu schüren. Dies gelte insbesondere auch in Verbindung mit solchen Fahnen, die aufgrund ihrer historischen Bedeutung oder ihrer Nutzung in der jüngeren Vergangenheit für jeden DriBen offensichtlich mit dem Na\onalsozialismus verbunden würden. Insbesondere die schwarz-weiß-rote Fahne des Deutschen Reiches und das Symbol der „schwarzen Sonne“ seien aufgrund ihrer Nutzung durch die Neonazi-Szene in der Bundesrepublik Deutschland miBlerweile ein Symbol für gewaltbereite Gruppen, die sich in die Tradi\on des DriBen Reiches stellten. Durch das Verbot bes\mmter Fahnen wie auch der Reduk\on der Anzahl der Fackeln habe die Bezugnahme auf die NS-Zeit und damit das Einschüchterungspoten\al der Versammlung deutlich reduziert werden können. Bezüglich der Beschränkung der Fackeln auf den Einsatz von 2 Stück werde schon aus der Formulierung der Verfügung deutlich, dass entgegen dem Vorbringen des Klägers sehr wohl mehr als 2 Fackeln während der gesamten Versammlung zulässig gewesen seien. Es häBen nur jeweils 2 Fackeln gleichzei\g abgebrannt werden dürfen. Eine andere Gewichtung der HilfsmiBel untereinander sei aufgrund der mangelnden Mitarbeit des Klägers nicht möglich gewesen. Nachdem der Kläger im Koopera\onsgespräch

Select target paragraph3