3 Ca ‚99° uwohl er wußte, 1 ontwendet Id P" en B,® fe5 daß a; “einbrana Schen hattel , pedenken, el 3 ca ag Non wegen +18 daß d . "einbrand des Or Angeklagte dur zugaumenro zu einer E aabens des ttung deutschen Volkes berü e N 6 „“lägten var gin. sein “eine „egenden n sei Seiner I ’ zawbeh A , eigene Urteilsfähigkeit eine ausreichende ‚per yerwerfliche seiner Handlungsweise a 2 gel damals die als propagandis allen mit n4 . loei ; Betei]i 2 Schädigung 1 überwiegen. elgen, ya auch N POnS a N r, dem R verfügte, übersehen, um dies umso tischen Mi itteln enen Tdeologten Ihren Einfluß auch auf den Angeklag„ortpet e gehabt haben . erdel, » daß die Es mußte schließlich in Betracht gezogen damaligen Vorkommnisse von den seinerzeit jeryschenden Regime nicht zehend gebilligt wurden, nur geduldet, sondern sogar weit- isch alledem war bei dem Angeklagten wegen des einfachen Landsriedensbruchs sechs Nonate ($ 125, Abs.1 Gefängnis StGB) eine höhere Strafe als zu erwarten. nicht jegen der von ihm begangenen Hehlerei kam eine Gefüngnisstrafe Darüber hinaus ervon weniger als drei Nonate in Betracht. schien ds der Strafkammer bei Würdigung der Persönlichkeit des Angeklagten ihn gehelten in Falle und Berücksichtigung unter Weinbrands insoweit des von der Menge dem Strafzweck genügend, Verurteilung genäß $ 27b StGB , an Stelle einer verwirken Freiheitsstrafe eine Geldstrafe von weniger der an sich als Di 5.000.-— zu verhängen. 1949, dem da in übrigen Beide Taten vor dem 1). September war das sind, en Stichtag des Straffreiheitsgesetzes begang Verfahren daher auf Grund der $$ 3 Abs.1 und 5 Abs.1 des . Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 einzustellen StPO. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf $ 467 ARE Do, Sa Zu Rz. at ® Dr. 2; Lück iucKel END 30000 e e MRS gr \uEN / URo\/ als 2 de Urkundsbeanter ze: te Just.Ass.Anw. der Dr.Zimmermann e Geschäftsstell -aArnminrhts. des

Select target paragraph3