den Vorstandsbeauftragten sowie Mitarbeiter massiv beleidige und auch weiterhin nicht vor Schmähungen und Ehrverletzungen zurückschrecke und versuche, ihren Vorstand auch weit über die Grenzen des Landes Rheinland-Pfalz hinaus in Misskredit zu bringen. 5 Mit Bescheid vom 27.06.2016 (Beschluss vom 08.06.2016) entzog der Beklagte dem Kläger die Zulassung zur vertragszahnärztlichen Versorgung. Zur Begründung führte er aus, es liege eine gröbliche Pflichtverletzung im Sinne des § 95 Abs. 6 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) vor. Die Entziehung sei auch erforderlich, da der Kläger mit milderen Mitteln nicht zur Verhaltensänderung gebracht werden könne. 6 Einen hiergegen eingelegten Widerspruch des Klägers wies der Berufungsausschuss mit Bescheid vom 21.12.2016, dem Kläger zugestellt am 17.01.2017, zurück. 7 Die gegen den Beschluss des Berufungsausschusses vom Kläger am 13.02.2017 erhobene Klage beim Sozialgericht Mainz blieb erfolglos. Durch Urteil vom 21.03.2018 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen (Az. S 2 KA 126/17). Die vom Kläger eingelegte Berufung hat das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Urteil vom 04.04.2019 zurückgewiesen (Az. L 5 KA 24/18). Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des zuvor genannten Urteils wies das Bundessozialgericht mit Beschluss vom 11.09.2019 zurück (Az. B 6 KA 14/19 B). 8 Mit Schriftsatz vom 06.02.2020 hat der Kläger erneut Klage beim Sozialgericht Mainz erhoben. Seine Klage richtet sich gegen den Bescheid des Beklagten vom 27.06.2016. Die im Beschluss getroffenen angeblichen Verfehlungen würde Meinungsäußerungen darstellen, die von Art. 5 GG gedeckt seien. Der Beschluss sei Ausdruck der antisemitischen, faschistischen und nationalsozialistischen Einstellung, die in der KZÄV vorherrsche. Zur Substantiierung letzterer bringt der Kläger eine Vielzahl von Schriftsätzen aus anderen Verfahren sowie weitere Dokumente in Vorlage. 9 Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß, festzustellen, dass der Beschluss des Zulassungsausschusses für Zahnärzte vom 27.06.2016 nichtig ist. 10 Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. 11 Zur Begründung führt die Beklage aus, dass Nichtigkeitsgründe iSd § 40 SGB X nicht ersichtlich seien. Dessen ungeachtet sei über die Rechtmäßigkeit des Bescheides bereits rechtskräftig entschieden worden. 12 Mit Schreiben vom 23.11.2020 hat das Gericht die Beteiligten davon in Kenntnis gesetzt, den Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden zu wollen. Den Beteiligten wurde die Möglichkeit zur Stellungnahme bis zum 14.12.2020 eingeräumt. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird gemäß § 136 Abs. 2 S. 1 SGG auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten verwiesen. Entscheidungsgründe: 14 I. Die Kammer entscheidet nach § 105 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, weil die

Select target paragraph3