den Vorstandsbeauftragten sowie Mitarbeiter massiv beleidige und auch weiterhin nicht vor
Schmähungen und Ehrverletzungen zurückschrecke und versuche, ihren Vorstand auch weit
über die Grenzen des Landes Rheinland-Pfalz hinaus in Misskredit zu bringen. 5 Mit
Bescheid vom 27.06.2016 (Beschluss vom 08.06.2016) entzog der Beklagte dem Kläger die
Zulassung zur vertragszahnärztlichen Versorgung. Zur Begründung führte er aus, es liege eine
gröbliche Pflichtverletzung im Sinne des § 95 Abs. 6 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V)
vor. Die Entziehung sei auch erforderlich, da der Kläger mit milderen Mitteln nicht zur
Verhaltensänderung gebracht werden könne. 6 Einen hiergegen eingelegten Widerspruch des
Klägers wies der Berufungsausschuss mit Bescheid vom 21.12.2016, dem Kläger zugestellt
am 17.01.2017, zurück. 7 Die gegen den Beschluss des Berufungsausschusses vom Kläger am
13.02.2017 erhobene Klage beim Sozialgericht Mainz blieb erfolglos. Durch Urteil
vom 21.03.2018 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen (Az. S 2 KA 126/17). Die
vom Kläger eingelegte Berufung hat das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Urteil
vom 04.04.2019 zurückgewiesen (Az. L 5 KA 24/18). Die Beschwerde des Klägers gegen die
Nichtzulassung der Revision im Urteil des zuvor genannten Urteils wies
das Bundessozialgericht mit Beschluss vom 11.09.2019 zurück (Az. B 6 KA 14/19 B). 8 Mit
Schriftsatz vom 06.02.2020 hat der Kläger erneut Klage beim Sozialgericht Mainz erhoben.
Seine Klage richtet sich gegen den Bescheid des Beklagten vom 27.06.2016. Die im
Beschluss getroffenen angeblichen Verfehlungen würde Meinungsäußerungen darstellen, die
von Art. 5 GG gedeckt seien. Der Beschluss sei Ausdruck der antisemitischen, faschistischen
und nationalsozialistischen Einstellung, die in der KZÄV vorherrsche. Zur Substantiierung
letzterer bringt der Kläger eine Vielzahl von Schriftsätzen aus anderen Verfahren sowie
weitere Dokumente in Vorlage. 9 Der Kläger beantragt schriftsätzlich
sinngemäß, festzustellen, dass der Beschluss des Zulassungsausschusses für Zahnärzte
vom 27.06.2016 nichtig ist. 10 Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. 11 Zur
Begründung führt die Beklage aus, dass Nichtigkeitsgründe iSd § 40 SGB X nicht ersichtlich
seien. Dessen ungeachtet sei über die Rechtmäßigkeit des Bescheides bereits rechtskräftig
entschieden worden. 12 Mit Schreiben vom 23.11.2020 hat das Gericht die Beteiligten davon
in Kenntnis gesetzt, den Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung durch
Gerichtsbescheid entscheiden zu wollen. Den Beteiligten wurde die Möglichkeit zur
Stellungnahme bis zum 14.12.2020 eingeräumt. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des
Sach- und Streitstandes wird gemäß § 136 Abs. 2 S. 1 SGG auf den Inhalt der Schriftsätze der
Beteiligten verwiesen. Entscheidungsgründe: 14 I. Die Kammer entscheidet nach § 105 Abs. 1
Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, weil die