SG Mainz (3. Kammer), Gerichtsbescheid vom 26.01.2021 – S 3 KA 13/20
Titel: Unzulässigkeit der Klage Normenketten: SGG § 105 Abs. 1, § 136 Abs. 2 S. 1, §
197a SGB V § 95 Abs. 6, § 96 Abs. 4 S. 1, § 97 SGB X § 40
Redaktioneller Leitsatz: Der Bescheid des Berufungsausschusses stellt keine
bloße Überprüfungsentscheidung dar, die lediglich als Modifikation des Bescheids
des Zulassungsausschusses bedeutsam ist und nur zusammen mit diesem Gegenstand der
Klage sein kann. Er tritt vielmehr als Regelung der Zulassungssache an die Stelle des
vorangegangenen Bescheids des Zulassungsausschusses und bildet den alleinigen Gegenstand
der Beurteilung der Zulassungssache. (Rn. 17)
Rechtsgebiet: Sozialrecht Schlagworte: Leistungen, Honorar, Beschluss des
Berufungsausschusses, Kassenzahnärztliche Vereinigung, vertragszahnärztliche Versorgung,
Zulassung nachfolgend: LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.10.2021 – L 5 KA 5/21
(rechtskräftig) BSG, Beschluss vom 16.03.2022 – B 6 KA 34/21 B
(rechtskräftig) ECLI: ECLI:DE:SGMAINZ:2021:0126.S3KA13.20.0A Rechtskraft: rechtskräf
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Tenor: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu
tragen. Tatbestand: 1 Der Kläger begehrt die Feststellung der Nichtigkeit eines Beschlusses
des Beklagten. 2 Der Kläger wurde im Jahre 1983 zur vertragszahnärztlichen Versorgung im
Bezirk der Kassenzahnärztlichen Vereinigung … (nachfolgend KZÄV) zugelassen. 3
Zwischen dem Kläger und der KZÄV bestehen seit vielen Jahren Meinungsverschiedenheiten
darüber, an wen und nach welchen Modalitäten Honorar für die vom Kläger erbrachten
zahnärztlichen Leistungen gezahlt werden soll. Es wurden (und werden) zahlreiche
gerichtliche und außergerichtliche Verfahren geführt. Der Kläger wirft der KZÄV unentwegt
vor, ihn aufgrund seiner jüdischen Religionszugehörigkeit zu diskriminieren und zieht krude
Vergleiche mit der Terrorherrschaft des NS-Regimes. Die Beklagte wolle ihn aus reinem
Antisemitismus seiner wirtschaftlichen Existenz berauben. 4 Mit Schreiben vom 26.04.2016
beantragte die KZÄV bei dem Beklagten, dem Kläger die Zulassung zu entziehen. Sie führte
aus, der Kläger habe sie mit gerichtlichen und außergerichtlichen Verfahren überzogen sowie
Strafanzeigen und Strafanträge gegen ihren Vorstand und deren Vorstandsbeauftragten
gestellt, die von den jeweiligen Staatsanwaltschaften eingestellt worden seien, nachdem diese
sich als substanzlos erwiesen hatten. Die zahlreichen Gerichtsverfahren seit 2008
wurden aufgelistet. Sämtliche Verfahren würden sich dadurch auszeichnen, dass der
Kläger die KZÄV, als Körperschaft des öffentlichen Rechts, den Vorstand,