Anrechnungsmöglichkeit von Leistungen auch anderer Staaten nicht verletzt. Dabei
kann hier o`enbleiben, ob es sich bei den Rechtsänderungen - zuletzt durch die
Einfügung des § 21 a FG um echt (retroaktiv) rückwirkende gesetzliche Änderungen
handelt oder nicht. Denn auch, wenn von einer echten Rückwirkung ausgegangen wird,
verstößt die Rechtsänderung nicht gegen Verfassungsrecht. Zwar sind nach der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts belastende Gesetze, die
abgeschlossene Tatbestände rückwirkend erfassen, regelmäßig unvereinbar mit dem
Rechtsstaatsprinzip, zu dessen wesentlichen Elementen die Rechtssicherheit gehört.
Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt entschieden, der Staatsbürger dürfe
grundsätzlich darauf vertrauen, daß die mit abgeschlossenen Tatbeständen verknüpften
gesetzlichen Rechtsfolgen anerkannt bleiben (vgl. BVerfGE 32, 111 [123] mit weiteren
Hinweisen). Aus dem Gedanken des Vertrauensschutzes hat das
Bundesverfassungsgericht jedoch zugleich die Grenzen des Rückwirkungsverbotes
hergeleitet; auch ein gesetzlicher Eingri` mit echter Rückwirkung ist ausnahmsweise
zulässig, wenn das Vertrauen auf eine bestimmte Rechtslage sachlich nicht
gerechtfertigt und daher nicht schutzwürdig ist (BVerfGE a.a.O.). Ob ein solcher, die
Rückwirkung rechtfertigender Grund vorliegt, ist unter Würdigung aller Umstände der
konkreten Regelung zu beurteilen. Hierbei ist es für den vorliegenden Fall von
Bedeutung, daß es sich bei der umstrittenen Rechtsänderung - sofern ein rückwirkender
Eingri` überhaupt anzunehmen ist - nur um die Schmälerung eines vom Gesetzgeber
dem Bürger eingeräumten Anspruchs handeln kann, dem im Rahmen gewährender
Verwaltung eine freiwillige Leistung aus ö`entlichen Mitteln zugrunde liegt. Bei
Rechtsnormen auf dem Gebiet der gewährenden Verwaltung, wie dem Lastenausgleich,
ist die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers größer als in anderen Bereichen, und
demgemäß hat auch das Vertrauen auf den Bestand einer auf diesem Gebiet gesetzten
Norm geringeres Gewicht als auf anderen Verwaltungsgebieten, etwa der
Eingri`sverwaltung (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 25. August 1966 - BVerwG
III C 185.64 - [BVerwGE 24, 330, 338]). Unter diesem Voraussetzungen kann ein
gesichertes und daher schutzwürdiges Vertrauen darauf, daß Entschädigungsleistungen
anderer Staaten vom Gesetzgeber nicht (nachträglich) für anrechnungsfähig auf
lastenausgleichsrechtliche Ansprüche erklärt würden, nicht anerkannt werden. Dies gilt
um so mehr, als es einem allgemein anerkannten Grundsatz des Entschädigungsrechts
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