Anrechnungsmöglichkeit von Leistungen auch anderer Staaten nicht verletzt. Dabei kann hier o`enbleiben, ob es sich bei den Rechtsänderungen - zuletzt durch die Einfügung des § 21 a FG um echt (retroaktiv) rückwirkende gesetzliche Änderungen handelt oder nicht. Denn auch, wenn von einer echten Rückwirkung ausgegangen wird, verstößt die Rechtsänderung nicht gegen Verfassungsrecht. Zwar sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts belastende Gesetze, die abgeschlossene Tatbestände rückwirkend erfassen, regelmäßig unvereinbar mit dem Rechtsstaatsprinzip, zu dessen wesentlichen Elementen die Rechtssicherheit gehört. Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt entschieden, der Staatsbürger dürfe grundsätzlich darauf vertrauen, daß die mit abgeschlossenen Tatbeständen verknüpften gesetzlichen Rechtsfolgen anerkannt bleiben (vgl. BVerfGE 32, 111 [123] mit weiteren Hinweisen). Aus dem Gedanken des Vertrauensschutzes hat das Bundesverfassungsgericht jedoch zugleich die Grenzen des Rückwirkungsverbotes hergeleitet; auch ein gesetzlicher Eingri` mit echter Rückwirkung ist ausnahmsweise zulässig, wenn das Vertrauen auf eine bestimmte Rechtslage sachlich nicht gerechtfertigt und daher nicht schutzwürdig ist (BVerfGE a.a.O.). Ob ein solcher, die Rückwirkung rechtfertigender Grund vorliegt, ist unter Würdigung aller Umstände der konkreten Regelung zu beurteilen. Hierbei ist es für den vorliegenden Fall von Bedeutung, daß es sich bei der umstrittenen Rechtsänderung - sofern ein rückwirkender Eingri` überhaupt anzunehmen ist - nur um die Schmälerung eines vom Gesetzgeber dem Bürger eingeräumten Anspruchs handeln kann, dem im Rahmen gewährender Verwaltung eine freiwillige Leistung aus ö`entlichen Mitteln zugrunde liegt. Bei Rechtsnormen auf dem Gebiet der gewährenden Verwaltung, wie dem Lastenausgleich, ist die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers größer als in anderen Bereichen, und demgemäß hat auch das Vertrauen auf den Bestand einer auf diesem Gebiet gesetzten Norm geringeres Gewicht als auf anderen Verwaltungsgebieten, etwa der Eingri`sverwaltung (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 25. August 1966 - BVerwG III C 185.64 - [BVerwGE 24, 330, 338]). Unter diesem Voraussetzungen kann ein gesichertes und daher schutzwürdiges Vertrauen darauf, daß Entschädigungsleistungen anderer Staaten vom Gesetzgeber nicht (nachträglich) für anrechnungsfähig auf lastenausgleichsrechtliche Ansprüche erklärt würden, nicht anerkannt werden. Dies gilt um so mehr, als es einem allgemein anerkannten Grundsatz des Entschädigungsrechts 7

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