Schadensstufe. Sie gibt in pauschalierter Form den im Schadensbetrag bezi`erten
Umfang des erlittenen Hausratverlustes wieder. Für die Klägerin beträgt der nach § 16
FG berechnete Schaden demnach 1.200 DM. Dieser Betrag ist gemäß § 21 a Abs. 1 FG
um die von der FCSC für den gleichen Hausrat schaden gewährte Entschädigung zu
kürzen. Dagegen spielt es im Gegensatz zur Au`assung des Verwaltungsgerichts und
des Beteiligten bei Entschädigungsleistungen anderer Staaten keine Rollo mehr, ob
durch sie mehr als 50 vom Hundert des nach den Vorschriften des
Feststellungsgesetzes anzuerkennenden Verlustes gewährt worden ist oder nicht. § 8
Abs. 2 Nr. 4 FG, der eine solche Regelung enthält, erstreckt sich nach der Änderung der
Vorschrift durch § 62 Abs. 1 Nr. 1 RepG nur noch auf anderweitige
Entschädigungszahlungen auf. Grund innerdeutscher Vorschriften. Auch § 8 Abs. 2 Nr. 1
und § 16 Abs. 5 FG bilden keine rechtliche Grundlage dafür, bei Hausratverlusten eine
Entschädigung zu versagen, nur weil mehr als 50 vom Hundert des Verlustes durch
Entschädigungszahlungen eines anderen Staates ausgeglichen worden ist. Diese
Vorschriften bestimmen - ebenso wie § 8 Abs. 2 Nr. 2 FG für Anteilsrechte -, wann
überhaupt ein Verlust von Hausrat im Rahmen des Feststellungsgesetzes berücksichtigt
werden kann. Ist hiernach ein Verlusttatbestand berücksichtigungsfähig, so kann der für
den Verlust nach § 16 FG in Verbindung mit § 295 LAG anzusetzende Schaden durch
Leistungen im Sinne des § 21 a FG ausgeglichen, nicht aber kann dadurch der
Verlusttatbestand des § 8 Abs. 2 Nr. 1 FG beseitigt werden. Das Verwaltungsgericht und
die Beteiligten haben bei ihrer gegenteiligen Au`assung ferner, nicht berücksichtigt, daß
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 FG nicht zu Schadensberechnungsvorschriften des
Feststellungsgesetzes (§§ 12-22) gehört, auf die § 21 a FG allein Bezug nimmt. Die einen
Schadensausgleich durch Entschädigungsleistungen anderer Staaten anordnenden
lastenausgleichsrechtlichen Regelungen sind mit höherrangigem Recht vereinbar,
obwohl sie erst nachträglich - zuerst durch das 4. ÄndG LAG vom 12. Juli 1955 (BGBl. I S.
403) - und mit rückwirkender Kraft in das Lastenausgleichsrecht eingefügt worden sind.
Ursprünglich sahen § 8 Abs. 2 FG in der Fassung vom 21. April 1952 (BGBl. I S. 237) und §
249 Abs. 1 LAG in der Fassung vom 14. August 1952 (BGBl. I S. 446) eine
Berücksichtigung und Kürzung nur bei Entschädigungszahlungen nach der
Kriegssachschädenverordnung oder dem Reichsleistungsgesetz vor. Das
Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) wird jedoch durch die später eingefügte
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