Schadensstufe. Sie gibt in pauschalierter Form den im Schadensbetrag bezi`erten Umfang des erlittenen Hausratverlustes wieder. Für die Klägerin beträgt der nach § 16 FG berechnete Schaden demnach 1.200 DM. Dieser Betrag ist gemäß § 21 a Abs. 1 FG um die von der FCSC für den gleichen Hausrat schaden gewährte Entschädigung zu kürzen. Dagegen spielt es im Gegensatz zur Au`assung des Verwaltungsgerichts und des Beteiligten bei Entschädigungsleistungen anderer Staaten keine Rollo mehr, ob durch sie mehr als 50 vom Hundert des nach den Vorschriften des Feststellungsgesetzes anzuerkennenden Verlustes gewährt worden ist oder nicht. § 8 Abs. 2 Nr. 4 FG, der eine solche Regelung enthält, erstreckt sich nach der Änderung der Vorschrift durch § 62 Abs. 1 Nr. 1 RepG nur noch auf anderweitige Entschädigungszahlungen auf. Grund innerdeutscher Vorschriften. Auch § 8 Abs. 2 Nr. 1 und § 16 Abs. 5 FG bilden keine rechtliche Grundlage dafür, bei Hausratverlusten eine Entschädigung zu versagen, nur weil mehr als 50 vom Hundert des Verlustes durch Entschädigungszahlungen eines anderen Staates ausgeglichen worden ist. Diese Vorschriften bestimmen - ebenso wie § 8 Abs. 2 Nr. 2 FG für Anteilsrechte -, wann überhaupt ein Verlust von Hausrat im Rahmen des Feststellungsgesetzes berücksichtigt werden kann. Ist hiernach ein Verlusttatbestand berücksichtigungsfähig, so kann der für den Verlust nach § 16 FG in Verbindung mit § 295 LAG anzusetzende Schaden durch Leistungen im Sinne des § 21 a FG ausgeglichen, nicht aber kann dadurch der Verlusttatbestand des § 8 Abs. 2 Nr. 1 FG beseitigt werden. Das Verwaltungsgericht und die Beteiligten haben bei ihrer gegenteiligen Au`assung ferner, nicht berücksichtigt, daß § 8 Abs. 2 Nr. 1 FG nicht zu Schadensberechnungsvorschriften des Feststellungsgesetzes (§§ 12-22) gehört, auf die § 21 a FG allein Bezug nimmt. Die einen Schadensausgleich durch Entschädigungsleistungen anderer Staaten anordnenden lastenausgleichsrechtlichen Regelungen sind mit höherrangigem Recht vereinbar, obwohl sie erst nachträglich - zuerst durch das 4. ÄndG LAG vom 12. Juli 1955 (BGBl. I S. 403) - und mit rückwirkender Kraft in das Lastenausgleichsrecht eingefügt worden sind. Ursprünglich sahen § 8 Abs. 2 FG in der Fassung vom 21. April 1952 (BGBl. I S. 237) und § 249 Abs. 1 LAG in der Fassung vom 14. August 1952 (BGBl. I S. 446) eine Berücksichtigung und Kürzung nur bei Entschädigungszahlungen nach der Kriegssachschädenverordnung oder dem Reichsleistungsgesetz vor. Das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) wird jedoch durch die später eingefügte 6

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