bestimmte Anrechnung auch der von den USA gewährten Entschädigungszahlungen ist
ihrer rechtlichen Qualifikation nach auch keine Einwendung gegen Maßnahmen im
Sinne des Art. 3 des 6. Teiles des Überleitungsvertrages. Die Anrechnungspflicht
widerspricht schließlich nicht der Meistbegünstigungsklausel und dem
Diskriminierungsverbot der Art. 10 und 11, des X. Teiles des Überleitungsvertrages. Nach
der Meistbegünstigungsklausel (Art. 10) muß die Bundesrepublik, wenn sie mit einer
anderen Macht für deren Angehörige eine Kriegsschadenregelung tri`t, die günstiger ist
als die Vereinbarungen des X. Teiles des Überleitungsvertrages, diese Vorteile auch den
(anderen) Staaten und Angehörigen der Vereinten Nationen einräumen. Gleiches ergibt
sich für die hier unstrittenen Fragen aus dem Diskriminierungsverbot des Art. 11 a.a.O.
Diese Bestimmungen des Überleitungsvertrages sind jedoch schon deshalb nicht
verletzt, weil die Schadensausgleichsvorschrift des § 21 a FG die von anderen Staaten
gezahlten Entschädigungen und deren Staatsangehörige in gleicher Weise betri`t wie
hier die Klägerin als Staatsangehörige der USA. Soweit die Bundesrepublik mit anderen
Staaten, wie mit Schweden und der Schweiz, vereinbart hat, daß Entschädigungen, die
aus den ö`entlichen Haushalten dieser Länder an deren Staatsangehörige gezahlt
werden, nicht unter die Anrechnungsbestimmungen des Feststellungsgesetzes und des
Lastenausgleichsgesetzes fallen (vgl. BGBl. 1956 II S. 823 Art. 3 Abs. 1 Satz 2 und BGBl.
1964 II S. 454 Art. 1), sind die Meistbegünstigungsklausel und das
Diskriminierungsverbot des Überleitungsvertrages ebenfalls nicht mißachtet, da die hier
in Frage stehenden, von der FCSC geleisteten USEntschädigungszahlungen nicht aus
allgemeinen ö`entlichen Haushaltsmitteln der USA, sondern aus Mitteln erbracht
worden sind, die dem in den USA beschlagnahmten und liquidierten ehemaligen
deutschen (Feind-)Vermögen entstammen. Nach allem ist § 21 a FG rechtsgültig. Der für
die Klägerin nach § 16 FG, § 295 Abs. 1 LAG zu berechnende Hausrat schaden in Höhe
von 1.200 RM wird durch die von der FCSC im Jahre 1966 für den gleichen Schaden an
die Klägerin geleistete Entschädigung in Höhe von 2.922,90 Dollar ausgeglichen. Die
Frage, welcher Umrechnungskurs bei der Anrechnung zugrunde zu legen ist - der zur Zeit
der Dollar-Leistung maßgebliche oder der in § 20 FG in Verbindung mit der 11.
FeststellungsDV bestimmte - kann im vorliegenden Fall unentschieden bleiben.
Demzufolge war der Beklagte berechtigt, im Wege der Wiederaufnahme des Verfahrens
die zugunsten der Klägerin im Bescheid vom 24. April 1959 getro`ene Feststellung des
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