bestimmte Anrechnung auch der von den USA gewährten Entschädigungszahlungen ist ihrer rechtlichen Qualifikation nach auch keine Einwendung gegen Maßnahmen im Sinne des Art. 3 des 6. Teiles des Überleitungsvertrages. Die Anrechnungspflicht widerspricht schließlich nicht der Meistbegünstigungsklausel und dem Diskriminierungsverbot der Art. 10 und 11, des X. Teiles des Überleitungsvertrages. Nach der Meistbegünstigungsklausel (Art. 10) muß die Bundesrepublik, wenn sie mit einer anderen Macht für deren Angehörige eine Kriegsschadenregelung tri`t, die günstiger ist als die Vereinbarungen des X. Teiles des Überleitungsvertrages, diese Vorteile auch den (anderen) Staaten und Angehörigen der Vereinten Nationen einräumen. Gleiches ergibt sich für die hier unstrittenen Fragen aus dem Diskriminierungsverbot des Art. 11 a.a.O. Diese Bestimmungen des Überleitungsvertrages sind jedoch schon deshalb nicht verletzt, weil die Schadensausgleichsvorschrift des § 21 a FG die von anderen Staaten gezahlten Entschädigungen und deren Staatsangehörige in gleicher Weise betri`t wie hier die Klägerin als Staatsangehörige der USA. Soweit die Bundesrepublik mit anderen Staaten, wie mit Schweden und der Schweiz, vereinbart hat, daß Entschädigungen, die aus den ö`entlichen Haushalten dieser Länder an deren Staatsangehörige gezahlt werden, nicht unter die Anrechnungsbestimmungen des Feststellungsgesetzes und des Lastenausgleichsgesetzes fallen (vgl. BGBl. 1956 II S. 823 Art. 3 Abs. 1 Satz 2 und BGBl. 1964 II S. 454 Art. 1), sind die Meistbegünstigungsklausel und das Diskriminierungsverbot des Überleitungsvertrages ebenfalls nicht mißachtet, da die hier in Frage stehenden, von der FCSC geleisteten USEntschädigungszahlungen nicht aus allgemeinen ö`entlichen Haushaltsmitteln der USA, sondern aus Mitteln erbracht worden sind, die dem in den USA beschlagnahmten und liquidierten ehemaligen deutschen (Feind-)Vermögen entstammen. Nach allem ist § 21 a FG rechtsgültig. Der für die Klägerin nach § 16 FG, § 295 Abs. 1 LAG zu berechnende Hausrat schaden in Höhe von 1.200 RM wird durch die von der FCSC im Jahre 1966 für den gleichen Schaden an die Klägerin geleistete Entschädigung in Höhe von 2.922,90 Dollar ausgeglichen. Die Frage, welcher Umrechnungskurs bei der Anrechnung zugrunde zu legen ist - der zur Zeit der Dollar-Leistung maßgebliche oder der in § 20 FG in Verbindung mit der 11. FeststellungsDV bestimmte - kann im vorliegenden Fall unentschieden bleiben. Demzufolge war der Beklagte berechtigt, im Wege der Wiederaufnahme des Verfahrens die zugunsten der Klägerin im Bescheid vom 24. April 1959 getro`ene Feststellung des 12

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