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d) Eine Beleidigung i.S.d. § 185 StGB setzt die Kundgabe der eigenen Missachtung, hier
also durch die Beklagte, voraus. Dabei ist die Äußerung i.S.d. § 185 StGB nicht auf die
verbale Äußerung beschränkt, vielmehr kann die Kundgabe der eigenen Missachtung
auch durch Schrift, Bild, Gesten, symbolische Handlungen oder Tätlichkeiten erfolgen
(MK-Regge/Pegel, StGB, 3. Aufl., § 185 Rn. 8). Hier handelt es sich um eine bildliche Darstellung in Form des streitgegenständlichen Sandsteinreliefs.
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Eine Kundgabe der eigenen Missachtung liegt durch das öffentlich zugänglich Halten des
an der Stadtkirche angebrachten Sandsteinreliefs nicht vor.
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Es entspricht einhelliger Meinung, dass der ehrverletzende Charakter einer Äußerung
(hier: negatives Werturteil) nach dem objektiven Sinngehalt der Äußerung unter Beachtung der Begleitumstände und des Gesamtzusammenhangs sowie der zeitlichen und örtlichen Umstände zu beurteilen ist (vgl. u.a. MK-Regge/Pegel, a.a.O., § 185 Rn. 10 m.w.N.;
Schönke/Schröder, a.a.O., § 185 Rn. 8).
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Ob die Darstellung in dem Sandsteinrelief tatsächlich einen ehrverletzenden Inhalt hat,
hängt nicht davon ab, wie der Kläger als Empfänger sie verstanden hat, da das subjektive Empfinden des Opfers – jedenfalls für den objektiven Aussageinhalt - unberücksichtigt
bleibt (MK-Regge/Pegel, a.a.O., § 185 Rn. 10 m.w.N. in Fußnote 16). Vielmehr ist durch
Auslegung der objektive Sinngehalt der Äußerung zu ermitteln. Maßgebend dafür ist,
wie ein verständiger Dritter unter Beachtung der Begleitumstände und des Gesamtzusammenhangs sie versteht (MK-Regge/Pegel, a.a.O.). Die Begleitumstände werden dabei charakterisiert durch die Anschauungen der beteiligten Kreise, die örtlichen und zeitlichen Verhältnisse sowie die sprachliche und gesellschaftliche Ebene (MK-Regge/Pegel,
a.a.O. m.w.N. in Fn. 19; vgl. dazu auch Schönke/Schröder, a.a.O., § 185 Rn. 8). Unter Berücksichtigung der unstreitigen Begleitumstände ist in der von dem Sandsteinrelief ausgehenden Wirkung keine Kundgabe der eigenen Missachtung durch die Beklagte in der
Form eines negativen Werturteils in Bezug auf Juden auszugehen.
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Die Beklagte selbst hat das Sandsteinrelief weder hergestellt noch selbst angebracht.
Das Sandsteinrelief ist Bestandteil eines historischen Gebäudes, welches unter Denkmalschutz steht. Zudem befindet sich das Sandsteinrelief auch nicht "unkommentiert" an
der Mauer der Stadtkirche. Die Aktivitäten der Beklagten im Zusammenhang und mit Bezug auf die Plastik sind auch für sich genommen unstreitig. So ist unter dem Relief, am
Fuß der Stadtkirche, ein Mahnmal und eine Gedenktafel vorhanden, die, wie von der Beklagten im Einzelnen dargestellt, Bestandteil einer "Gedenkkultur" ist. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ausführungen auf Seite 2 bis 6 der Klageerwiderung sowie
auf die Ausführungen im Schriftsatz der Beklagten vom 13.03.2019 verwiesen.
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Der Kläger mag geltend machen, dass diese "Gedenkkultur" ihren Namen nicht verdiene und mag sogar gegebenenfalls diese Art des Erinnerns unter dem Festhalten an dem
streitgegenständlichen Sandsteinrelief wiederum als beleidigend empfinden. Dies vermag aber die unstreitigen Begleitumstände, in die das Sandsteinrelief aus der maßgeblichen Sicht eines verständigen Dritten unmissverständlich und eindeutig eingebettet ist,
nicht zu beseitigen. Daraus ergibt sich aber, dass die bildliche Darstellung der "Judensau" in einem objektiven Sinne nicht als Kundgabe der eigenen Missachtung i.S.d. § 185
StGB verstanden werden kann.
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Jedenfalls wäre aber der subjektive Tatbestand des § 185 StGB nicht erfüllt.
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