spielen können, macht den Rechtsstreit nicht zu einer öffentlich-rechtlichen Streitigkeit i.S.d. § 40 Abs. 1 VwGO. 27 2. Hinsichtlich der Zulässigkeit des im Termin am 04.04.2019 gestellten Hauptantrags bestehen auch im Übrigen keine Bedenken. II. 28 Der Kläger kann von der Beklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt analog § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB die Beseitigung des am südöstlichen Flügel der Stadtkirche angebrachten Sandsteinreliefs verlangen. 29 1. Im Rahmen des § 1004 BGB ist zwar anerkannt, dass auch im Fall der Verletzung anderer absoluter Rechte ein Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch bestehen kann. So insbesondere auch im Fall des § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 185 StGB. Aus dem Umstand, dass das streitgegenständliche Sandsteinrelief weiterhin an der Mauer der Stadtkirche vorhanden ist und die Beklagte dies nicht hat beseitigen lassen, liegt keine Beleidigung der Beklagten gegenüber dem Kläger nach § 185 StGB vor. Dass der Kläger als Jude das Vorhandensein des Sandsteinreliefs als verunglimpfend empfindet, hat man zu respektieren; das spricht ihm auch keiner ab. Hier ist aber die Frage zu entscheiden, ob die Beklagte in rechtlicher Hinsicht zur vom Kläger verlangten Beseitigung verpflichtet ist. Dies ist indes nicht der Fall. 30 Eine Beleidigung i.S.d. § 185 StGB als Schutzgesetz i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB würde bei einer Ehrverletzung/Herabsetzung des Klägers, wie hier geltend gemacht, durch ein negatives Werturteil vorliegen; eine (unwahre) Tatsachenbehauptung liegt von vornherein nicht vor. Die Voraussetzungen hierfür liegen aber nicht vor. 31 a) Auch wenn der Kläger geltend macht, die Beklagte habe eine Beseitigung des Sandsteinreliefs unterlassen, liegt kein bloßes Unterlassen vor, für das die Beklagte nur nach § 13 StGB einzustehen hätte. Vielmehr befindet sich die Plastik an der Mauer der Stadtkirche und sie ist, und die Beklagte hält sie, öffentlich zugänglich. Nach Auffassung des Gerichts liegt deshalb nach dem Schwerpunkt ein aktives Tun der Beklagten vor und kein schlichtes Unterlassen. 32 b) Auch wenn sich die bildliche Darstellung des Sandsteinreliefs ganz allgemein auf die Juden bezieht, was für Kundige – was entscheidend ist – ohne weiteres zu erkennen ist, ist eine Beleidigungsfähigkeit unter diesem Gesichtspunkt gegeben. 33 Die Kundgabe der Missachtung muss zwar grundsätzlich den Betroffenen erkennen lassen (Schönke/Schröder, StGB, 66. Aufl., § 185 Rn. 9). Die Kollektivbeleidigungsfähigkeit der in Deutschland lebenden Juden ist aber in der Rechtsprechung anerkannt (vgl. dazu Schönke/Schröder, a.a.O., § 185 Rn. 7 b m.w.N.). 34 c) Es kann dahinstehen, ob die Beklagte als juristische Person des öffentlichen Rechts überhaupt für sich genommen deliktfähig im Sinne des Strafrechts ist, denn grundsätzlich handelt die Beklagte nur durch ihre Organe (§ 14 Abs. 1 Nr.1 StGB). Ein konkretes, beleidigendes Verhalten ihrer Organe, das der Beklagten zuzurechnen wäre, hat der Kläger nicht vorgetragen. Aus den nachfolgenden Gründen zu d) bis f) kann dies jedoch offen bleiben, weil eine Beleidigung in jedem Fall nicht vorliegt. - Seite 5 von 9 -

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