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unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils das beklagte Land zu verurteilen, an ihn nach
Maßgabe einer Einstufung in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes statt 5.456,DM einen Betrag von 13.577,- DM zu zahlen.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die
außergerichtlichen Kosten des ersten Rechtszuges den Parteien je zur Hälfte auferlegt werden. Das
Oberlandesgericht hat die Revision zugelassen. Der Kläger hat Revision eingelegt. Er verfolgt damit
seinen vor dem Berufungsgericht gestellten Antrag weiter. Das beklagte Land hat gebeten, die
Revision zurückzuweisen.
Die Revision ist begründet.
1.
Gegen die Zulässigkeit der Berufung bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Die Berufung ist
von Rechtsanwalt Dr. S. eingelegt. Dieser war beim Berufungsgericht nicht zugelassen. Er konnte
aber die Berufung nach §224 Abs. 2 BEG einlegen, da er den Kläger vor dem Landgericht in der
gleichen Sache vertreten hatte. Die Berufung wäre unzulässig gewesen, wenn Dr. S. nur als für die
mündliche Verhandlung vor dem Landgericht bestellter Vertreter (Terminsvertreter) für den
Prozeßbevollmächtigten des Klägers tätig geworden wäre. §224 Abs. 2 BEG gestattet der Partei,
sich beim Oberlandesgericht durch einen bei einem Landgericht zugelassenen Rechtsanwalt
vertreten zu lassen, nur für den besonderen Fall, daß dieser Anwalt die Partei bereits beim
Landgericht in der gleichen Sache vertreten hat. Diese Voraussetzung trifft nur auf einen Anwalt zu,
der als Prozeßbevollmächtigter für das Verfahren vor dem Landgericht bestellt war und dort als
solcher aufgetreten ist. Er muß die Vollmacht gehabt haben, die ein Prozeßbevollmächtigter nach
§81 ZPO hat. Das trifft auf den nur für die Wahrnehmung eines Termins bestellten sogenannten
Unterbevollmächtigten nicht zu. Dieser führt den Rechtsstreit nicht verantwortlich im ersten
Rechtszug, da seine Vollmacht nur eine sehr beschänkte ist. Sinn und Zweck des §224 Abs. 2 BEG
erfordern nicht, der Partei zu gestatten, sich im Verfahren vor dem Oberlandesgericht auch durch
einen solchen Anwalt vertreten zu lassen.
Das wahre Interesse der Verfolgten verbietet es auch, den §224 Abs. 2 BEG in diesem Sinne weiter
auszulegen. Wie der Senat bereits in seinem zur Veröffentlichung bestimmten Beschluß vom 4.
November 1959 IV ZB 269/59 ausgeführt hat, ist die in §78 ZPO angeordnete Notwendigkeit der
Vertretung durch einen beim Prozeßgericht zugelassenen Rechtsanwalt (Anwaltszwang) ein
Hauptgrundsatz des Verfahrensrechts der deutschen Zivilprozeßordnung und auch im Interesse der
Parteien verfügt, damit eine sachliche Wahrnehmung ihrer Rechte gewährleistet ist. Hiervon macht
§224 Abs. 2 Satz 2 ebenso wie §224 Abs. 4 BEG eine Ausnahme, weil der Gesetzgeber glaubte,
damit den Interessen der Verfolgten zu dienen. Diese Ausnahme muß aber in engen Grenzen
gehalten werden, da an sich die Rechte der Partei immer dann am besten gewahrt werden, wenn
sie von dem beim Prozeßgericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten werden, zumal andere
Rechtsanwälte, die oft in größerer Entfernung vom Prozeßgericht wohnen, vielfach mit Rücksicht
auf die entstehenden Kosten und den Zeitaufwand davon absehen, in der mündlichen Verhandlung
vor dem Berufungsgericht zu erscheinen, so daß das Gericht nach §209 BEG auf die einseitige
mündliche Verhandlung des Prozeßgegners oder ohne mündliche Verhandlung entscheiden muß.
Damit ist den Interessen der Verfolgten in der Regel nicht gedient.
Der Kläger hat die Klage durch Dr. B. als seinen Bevollmächtigten einreichen lassen. Dieser hat, wie
sich aus dem Schreiben des Dr. B. vom 29. Oktober 1958 ergibt, Rechtsanwalt Dr. S. "zur
Wahrnehmung des Termins bevollmächtigt" und ihm, wie es in der Bevollmächtigung heißt,
"Untervollmacht" erteilt. Rechtsanwalt Dr. S. hat aber nicht nur den Termin für Dr. B.
wahrgenommen, sondern er ist in dem weiteren Verfahren vor dem Landgericht als
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3/13/2022