- Quelle: beck-online DIE DATENBANK unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils das beklagte Land zu verurteilen, an ihn nach Maßgabe einer Einstufung in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes statt 5.456,DM einen Betrag von 13.577,- DM zu zahlen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die außergerichtlichen Kosten des ersten Rechtszuges den Parteien je zur Hälfte auferlegt werden. Das Oberlandesgericht hat die Revision zugelassen. Der Kläger hat Revision eingelegt. Er verfolgt damit seinen vor dem Berufungsgericht gestellten Antrag weiter. Das beklagte Land hat gebeten, die Revision zurückzuweisen. Die Revision ist begründet. 1. Gegen die Zulässigkeit der Berufung bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Die Berufung ist von Rechtsanwalt Dr. S. eingelegt. Dieser war beim Berufungsgericht nicht zugelassen. Er konnte aber die Berufung nach §224 Abs. 2 BEG einlegen, da er den Kläger vor dem Landgericht in der gleichen Sache vertreten hatte. Die Berufung wäre unzulässig gewesen, wenn Dr. S. nur als für die mündliche Verhandlung vor dem Landgericht bestellter Vertreter (Terminsvertreter) für den Prozeßbevollmächtigten des Klägers tätig geworden wäre. §224 Abs. 2 BEG gestattet der Partei, sich beim Oberlandesgericht durch einen bei einem Landgericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten zu lassen, nur für den besonderen Fall, daß dieser Anwalt die Partei bereits beim Landgericht in der gleichen Sache vertreten hat. Diese Voraussetzung trifft nur auf einen Anwalt zu, der als Prozeßbevollmächtigter für das Verfahren vor dem Landgericht bestellt war und dort als solcher aufgetreten ist. Er muß die Vollmacht gehabt haben, die ein Prozeßbevollmächtigter nach §81 ZPO hat. Das trifft auf den nur für die Wahrnehmung eines Termins bestellten sogenannten Unterbevollmächtigten nicht zu. Dieser führt den Rechtsstreit nicht verantwortlich im ersten Rechtszug, da seine Vollmacht nur eine sehr beschänkte ist. Sinn und Zweck des §224 Abs. 2 BEG erfordern nicht, der Partei zu gestatten, sich im Verfahren vor dem Oberlandesgericht auch durch einen solchen Anwalt vertreten zu lassen. Das wahre Interesse der Verfolgten verbietet es auch, den §224 Abs. 2 BEG in diesem Sinne weiter auszulegen. Wie der Senat bereits in seinem zur Veröffentlichung bestimmten Beschluß vom 4. November 1959 IV ZB 269/59 ausgeführt hat, ist die in §78 ZPO angeordnete Notwendigkeit der Vertretung durch einen beim Prozeßgericht zugelassenen Rechtsanwalt (Anwaltszwang) ein Hauptgrundsatz des Verfahrensrechts der deutschen Zivilprozeßordnung und auch im Interesse der Parteien verfügt, damit eine sachliche Wahrnehmung ihrer Rechte gewährleistet ist. Hiervon macht §224 Abs. 2 Satz 2 ebenso wie §224 Abs. 4 BEG eine Ausnahme, weil der Gesetzgeber glaubte, damit den Interessen der Verfolgten zu dienen. Diese Ausnahme muß aber in engen Grenzen gehalten werden, da an sich die Rechte der Partei immer dann am besten gewahrt werden, wenn sie von dem beim Prozeßgericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten werden, zumal andere Rechtsanwälte, die oft in größerer Entfernung vom Prozeßgericht wohnen, vielfach mit Rücksicht auf die entstehenden Kosten und den Zeitaufwand davon absehen, in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht zu erscheinen, so daß das Gericht nach §209 BEG auf die einseitige mündliche Verhandlung des Prozeßgegners oder ohne mündliche Verhandlung entscheiden muß. Damit ist den Interessen der Verfolgten in der Regel nicht gedient. Der Kläger hat die Klage durch Dr. B. als seinen Bevollmächtigten einreichen lassen. Dieser hat, wie sich aus dem Schreiben des Dr. B. vom 29. Oktober 1958 ergibt, Rechtsanwalt Dr. S. "zur Wahrnehmung des Termins bevollmächtigt" und ihm, wie es in der Bevollmächtigung heißt, "Untervollmacht" erteilt. Rechtsanwalt Dr. S. hat aber nicht nur den Termin für Dr. B. wahrgenommen, sondern er ist in dem weiteren Verfahren vor dem Landgericht als http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1960-N-31393960 3 von 5 3/13/2022

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