- Quelle: beck-online DIE DATENBANK Prozeßbevollmächtigter des Klägers aufgetreten, wenn er sich auch als Unterbevollmächtigter bezeichnet hat. Er hat einen Schriftsatz eingereicht und den Verhandlungstermin für den Kläger wahrgenommen. Nach diesem Termin hat er noch zwei Schriftsätze eingereicht. Das Gericht hat ihn, obwohl in dem Urteil Dr. B. als Prozeßbevollmächtigter und Dr. S. als Unterbevollmächtigter aufgeführt ist, doch als den Prozeßbevollmächtigten des Klägers angesehen, denn das Urteil ist ihm und nicht Dr. B. zugestellt worden. Es kann auch angenommen werden, daß Dr. B. auf Grund der ihm vom Kläger erteilten Vollmacht berechtigt war, einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt zum Prozeßbevollmächtigten für den Kläger zu bestellen. Als Prozeßbevollmächtigter des ersten Rechtszuges konnte Dr. S. die Berufung einlegen. 2. Im vorliegenden Rechtsstreit handelt es sich um einen Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Bundesgerichtshof habe entschieden, daß für die Berechnung dieser Entschädigung der Verfolgte nach der der 1. DV-BEG als Anlage beigefügten Besoldungsübersicht in eine vergleichbare Beamtengruppe eingestuft werden müsse. Das Berufungsgericht hat in eingehenden Ausführungen dargelegt, daß es sich dieser Ansicht nicht anschließen könne, und wegen seiner abweichenden Ansicht die Revision zugelassen. Das Berufungsgericht hat übersehen, daß das von ihm angeführte, in RzW 1958, 104 veröffentlichte Urteil keinen Anspruch auf Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen, sondern einen solchen wegen Schadens an Leben betrifft. Soweit es sich um den Anspruch wegen Schadens im beruflichen Fortkommen handelt, hat der Bundesgerichtshof die Einstufung niemals nach der als Anlage zur 1. DV-BEG beigefügten Besoldungsübersicht vorgenommen, sondern stets auf der Grundlage der in den Anlagen 2 und 3 der 5. DV-BEG enthaltenen. Auf die vom Berufungsgericht für die Einreihung des Verfolgten in eine vergleichbare Beamtengruppe erörterten Fragen, die auch für die Einreihung entsprechend den Besoldungsübersichten der Anlage 2 und 3 der 3. DV-BEG gelten, braucht nicht näher eingegangen zu werden. Durch die inzwischen ergangene und auch im Revisionsverfahren noch anzuwendete 2. VO zur Änderung der Ersten, Zweiten und Dritten VO zur Durchführung des BEG vom 25. Februar 1960 (BGBl. I 130) ist §14 der 3. DV-BEG geändert. Für die Einreihung des Verfolgten in eine vergleichbare Beamtengruppe ist die neu geschaffene Anlage 3 (zu §14) maßgebend. Nach §14 Abs. 1 Satz 1 der 3. DV-BEG bestimmt sich die wirtschaftliche Stellung des Verfolgten nach seinem Durchschnittseinkommen in den letzten drei Jahren vor Beginn der Verfolgung. Nach Satz 3 dieser Bestimmung ist bei der Einreihung in die Lebensaltersstufen von dem Lebensalter des Verfolgten im Zeitpunkt des Beginns der Verfolgung, die den Schaden im beruflichen Fortkommen verursacht hat, auszugehen. In dem hier zu entscheidenden Fall ist der Kläger seit 1933 in seiner Erwerbstätigkeit beschränkt und seit 1938 aus seiner Tätigkeit verdrängt worden. Auch soweit es sich um die Entschädigung für seine Verdrängung aus der Erwerbstätigkeit handelt, ist unter Beginn der Verfolgung im Sinne des §14 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 der 3. DV-BEG der Zeitpunkt anzusehen, in dem der Verfolgte in seiner Erwerbstätigkeit durch Verfolgungsmaßnahmen überhaupt erstmals beeinträchtigt wurde. Die Ausführungen des erkennenden Senats in seinem LM BEG §66 Nr. 5 veröffentlichten Urteil, insbesondere unter 2 d Abs. 3 stehen dem nicht entgegen. Sie beziehen sich auf die Bemessung des Schadenszeitraums und auf die Berechnung der Höhe der Entschädigung. Hier handelt es sich um die Einstufung des Verfolgten in eine vergleichbare Beamtengruppe. Diese ist nur gerecht, wenn die durch die Verfolgung noch nicht beeinträchtigten Einkünfte des Verfolgten mit den in der Tabelle aufgeführten Beamtenbezügen verglichen werden und wenn dabei das Alter zugrunde http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1960-N-31393960 4 von 5 3/13/2022

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