Kapitalentschädigung zu beanspruchen hat (§§ 66, 74 oder §§ 87, 91 BEG). Der
Berufungsrichter berücksichTgt in diesem Zusammenhang nur die TäTgkeit als Angestellte
bei der Firma J. & Co., H. seit 1. Juli 1935. Hierbei handelt es sich um eine BerufstäTgkeit.
Nach den Grundsätzen in BGH RzW 1968, 127 Nr. 21 und 459 Nr. 14 liegt eine BerufstäTgkeit
auch dann vor, wenn sie den Verfolgten nicht auslastete; ein besTmmtes Mindestmaß an
ArbeitskraP wird nicht vorausgesetzt. Es genügt, daß die TäTgkeit auf die Erzielung von
EinkünPen gerichtet und nicht nur von vorübergehender Dauer war, ferner daß sie einem
durch die Arbeitsleistung geprägten Berufsbild entsprach und sich einer rechtsstaatlichen
Sozialordnung einfügte. All das liegt hier vor. Davon geht auch das Berufungsgericht aus. Auf
Grund der bisherigen Feststellungen im Berufungsurteil kann aber nicht davon gesprochen
werden, daß die berufliche TäTgkeit als Angestellte bei der Firma J. & Co. für die Klägerin
eine nur nebensächliche Bedeutung gehabt habe. Das Oberlandesgericht geht auf Grund des
Klagevortrages davon aus, die Klägerin habe diese TäTgkeit zur Vermehrung der
FamilieneinkünPe aufgenommen, weil das GeschäP des Ehemannes zurückgegangen sei. Es
stellt das Erwerbseinkommen des Ehemannes aus selbständiger ErwerbstäTgkeit als
selbständiger Handelsvertreter im Jahre 1936 mit 2.100 RM = monatlich 175 RM und 1937
mit 2.000 RM = monatlich 166 RM fest. Selbst wenn die monatliche Vergütung der Klägerin
für die TäTgkeit bei der Firma J. & Co. weniger als 50 RM betragen haben sollte, liegt bei
einem derart niedrigen Einkommen des Ehemannes die Annahme nahe, daß die Eheleute auf
den zusätzlichen Arbeitsverdienst der Ehefrau angewiesen waren. Soweit der
Berufungsrichter zur Beurteilung der Frage, ob die Klägerin durch den Wegfall der Vergütung
nicht nur geringfügig benachteiligt worden ist, auf ihre "Lebensverhältnisse" abhebt, fehlt es
an der Feststellung von Einzelumständen, die dem Revisionsgericht eine Nachprüfung
ermöglichen. So bleibt z.B. offen, ob die Eheleute über Vermögen verfügten, mit dessen
Ertrag sie den Ausfall an Erwerbseinkommen soweit ausgleichen konnten, daß
demgegenüber der Arbeitsverdienst der Klägerin überhaupt nicht ins Gewicht fiel. Auf BGH
RzW 1960, 388 Nr. 50 kann das Berufungsgericht seine Auffassung, die TäTgkeit der Klägerin
als Angestellte sei eine unbedeutende NebenbeschäPigung gewesen, nicht stützen. Dieser
Entscheidung liegt ein anderer Sachverhalt zugrunde. Die Klägerin jenes Verfahrens hake im
wesentlichen ihren Vier-Personenhaushalt geführt und nur nebenbei für Verwandte und
Bekannte geschneidert. Hieran hake sich auch nach der Anmeldung des Gewerbes nichts
geändert. Dieses wurde in der Familienwohnung betrieben. Der Ehemann war weiter
3