Kapitalentschädigung zu beanspruchen hat (§§ 66, 74 oder §§ 87, 91 BEG). Der Berufungsrichter berücksichTgt in diesem Zusammenhang nur die TäTgkeit als Angestellte bei der Firma J. & Co., H. seit 1. Juli 1935. Hierbei handelt es sich um eine BerufstäTgkeit. Nach den Grundsätzen in BGH RzW 1968, 127 Nr. 21 und 459 Nr. 14 liegt eine BerufstäTgkeit auch dann vor, wenn sie den Verfolgten nicht auslastete; ein besTmmtes Mindestmaß an ArbeitskraP wird nicht vorausgesetzt. Es genügt, daß die TäTgkeit auf die Erzielung von EinkünPen gerichtet und nicht nur von vorübergehender Dauer war, ferner daß sie einem durch die Arbeitsleistung geprägten Berufsbild entsprach und sich einer rechtsstaatlichen Sozialordnung einfügte. All das liegt hier vor. Davon geht auch das Berufungsgericht aus. Auf Grund der bisherigen Feststellungen im Berufungsurteil kann aber nicht davon gesprochen werden, daß die berufliche TäTgkeit als Angestellte bei der Firma J. & Co. für die Klägerin eine nur nebensächliche Bedeutung gehabt habe. Das Oberlandesgericht geht auf Grund des Klagevortrages davon aus, die Klägerin habe diese TäTgkeit zur Vermehrung der FamilieneinkünPe aufgenommen, weil das GeschäP des Ehemannes zurückgegangen sei. Es stellt das Erwerbseinkommen des Ehemannes aus selbständiger ErwerbstäTgkeit als selbständiger Handelsvertreter im Jahre 1936 mit 2.100 RM = monatlich 175 RM und 1937 mit 2.000 RM = monatlich 166 RM fest. Selbst wenn die monatliche Vergütung der Klägerin für die TäTgkeit bei der Firma J. & Co. weniger als 50 RM betragen haben sollte, liegt bei einem derart niedrigen Einkommen des Ehemannes die Annahme nahe, daß die Eheleute auf den zusätzlichen Arbeitsverdienst der Ehefrau angewiesen waren. Soweit der Berufungsrichter zur Beurteilung der Frage, ob die Klägerin durch den Wegfall der Vergütung nicht nur geringfügig benachteiligt worden ist, auf ihre "Lebensverhältnisse" abhebt, fehlt es an der Feststellung von Einzelumständen, die dem Revisionsgericht eine Nachprüfung ermöglichen. So bleibt z.B. offen, ob die Eheleute über Vermögen verfügten, mit dessen Ertrag sie den Ausfall an Erwerbseinkommen soweit ausgleichen konnten, daß demgegenüber der Arbeitsverdienst der Klägerin überhaupt nicht ins Gewicht fiel. Auf BGH RzW 1960, 388 Nr. 50 kann das Berufungsgericht seine Auffassung, die TäTgkeit der Klägerin als Angestellte sei eine unbedeutende NebenbeschäPigung gewesen, nicht stützen. Dieser Entscheidung liegt ein anderer Sachverhalt zugrunde. Die Klägerin jenes Verfahrens hake im wesentlichen ihren Vier-Personenhaushalt geführt und nur nebenbei für Verwandte und Bekannte geschneidert. Hieran hake sich auch nach der Anmeldung des Gewerbes nichts geändert. Dieses wurde in der Familienwohnung betrieben. Der Ehemann war weiter 3

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