- Quelle: beck-online DIE DATENBANK Rentenbeträge und der Kapitalentschädigung schon vor Festsetzung gemäß §14 BEG mit Genehmigung der Entschädigungsbehörde für zulässig. Brunn/Hebenstreit bejahen in Anmerkung 1 zu §26 BEG die Übertragbarkeit der rückständigen Rentenbeträge, verweisen hier jedoch auf Anmerkung 1 zu §14 BEG; dort ist nur von der Übertragbarkeit der sich nach Festsetzung der laufenden Rente durch einen Bescheid oder durch gerichtliche Entscheidung für die zurückliegende Zeit ergebenden Beträge die Rede. Ebenso hat der Bundesgerichtshof in der Entscheidung RzW 1962, 360 Nr. 17 ausgesprochen, daß zu den nach §39 BEG übertragbaren und pfändbaren rückständigen Rentenbeträgen diejenigen Beträge gehören, die sich nach der Festsetzung der laufenden Rente durch Bescheid oder rechtskräftige gerichtliche Entscheidung für die zurückliegende Zeit ergeben. Auch in einer weiteren Entscheidung (RzW 1963, 361 Nr. 11) hat der Bundesgerichtshof dargelegt, daß der Anspruch auf bereits fällig gewordene Rentenbeträge, die für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum geschuldet werden, ein nach §14 BEG übertragbarer Anspruch ist. Zu der Frage, ob rückständige Beträge schon vor ihrer Festsetzung übertragen werden können, hat er nicht Stellung genommen. Gegen ihre Übertragbarkeit schon vor ihrer Festsetzung könnten rechtliche Bedenken insoweit hergeleitet werden, als der Zeitpunkt der Festsetzung und damit die Höhe der sich möglicherweise ergebenden rückständigen, abgetretenen Beträge ungewiß ist, der Umfang der Abtretung also in Schwebe bleibt. Die Frage bedarf hier jedoch keiner abschließenden Beurteilung. Den Klägern steht der Anspruch auch dann nicht zu, wenn die Abtretung als zulässig angesehen wird. Ein Anspruch wird durch die Abtretung nicht in seinem Wesen verändert. Auch kann der Abtretende nicht mehr an Rechten übertragen, als ihm selbst zusteht. Der Lebensachadensanspruch ist in seinem Bestande davon abhängig, daß entweder der Anspruch noch zu Lebzeiten des Hinterbliebenen festgesetzt wird oder der Hinterbliebene von Erben beerbt wird, die zu dem in §26 Abs. 2 BEG umschriebenen Personenkreis gehören. Ist keine dieser Voraussetzungen gegeben, so erlischt der Anspruch. Diese Einschränkung muß auch der Rechtsnachfolger hinnehmen. Andernfalls würde die Bestimmung über die beschränkte Vererblichkeit des Anspruchs beseitigt oder umgangen werden. Dieser Gesichtspunkt könnte nur dann nicht durchgreifen, wenn die Abtretungsempfänger selbst zu dem in §26 Abs. 2 BEG umschriebenen Personenkreis gehören oder andere, diesem Kreis zugehörige Erben vorhanden wären. Dies ist hier nicht der Fall. Der Umstand, daß die Kläger der Hinterbliebenen Unterhalt gewährt haben, erlaubt keine andere Entscheidung, da das Gesetz dafür keine Ausnahme vorsieht. Die Hinterbliebene ist vor Festsetzung des Anspruchs (§197 a BEG; BGH RzW 1963, 549 Nr. 16) verstorben und hat keine nach §26 Abs. 2 BEG bevorrechtigten Erben hinterlassen. In einem solchen Fall ist die Festsetzung gegenstandslos (BGH RzW 1966, 29 Nr. 21 zu dem ähnlich lautenden §39 Abs. 2 BEG). Die in Unkenntnis des Todes der Berechtigten getroffene Festsetzung des Anspruchs ist von der Entschädigungsbehörde widerrufen worden. Da der Anspruch nicht vererbt worden ist, ist er erloschen. Folglich können die Kläger aus der Abtretung des Anspruchs keine Rechte mehr herleiten. Der Klageanspruch erweist sich auch noch aus einem anderen Gesichtspunkt als unbegründet. Die Kläger haben die Genehmigung der im Jahre 1960 vorgenommenen Abtretung erst im Dezember 1965, also erst nach dem Tode der Hinterbliebenen, beantragt. Die Genehmigung ist im Februar 1966 erteilt worden. Die Abtretung, ihre Zulässigkeit unterstellt, war bis zu ihrer Genehmigung schwebend unwirksam. Dieser Zustand der schwebenden Unwirksamkeit gab an sich beiden Parteien eine vererbliche Rechtsstellung (BGB RGRK 11. Aufl. §108 Anm. 3; Palandt, BGB 29. Aufl. §108 Nr. 1; Achilles/Greiff, BGB 21. Aufl. §108 Anm. 1; Erman, BGB 4. Aufl. §108 Anm. 5). Diese Rechtsstellung kann aber nicht unabhängig von dem Recht, auf das sie sich bezieht, betrachtet http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1970-N-31372663 3 von 4 6/7/2022

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